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§ 228 StGB – Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung stellt unter Strafe, wer vorsätzlich bewirkt, dass gutgläubig ein Recht, Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet oder an einer Sache ein unrichtiges öffentliches Beglaubigungszeichen angebracht wird, sofern beabsichtigt ist, dies im Rechtsverkehr als Beweis zu gebrauchen. Ebenso strafbar ist, wer eine solche gutgläubig hergestellte, aber vorsätzlich unrichtige Urkunde oder Sache im Rechtsverkehr gebraucht, auch wenn die Unrichtigkeit von einem Dritten verursacht wurde. § 226 gilt entsprechend. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer bewirkt, daß gutgläubig ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet oder an einer Sache ein unrichtiges öffentliches Beglaubigungszeichen angebracht wird, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine gutgläubig hergestellte unrichtige inländische öffentliche Urkunde, deren Unrichtigkeit von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht, oder wer eine Sache, die gutgläubig mit einem unrichtigen öffentlichen Beglaubigungszeichen versehen wurde, dessen unrichtige Anbringung von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr gebraucht.
(3)§ 226 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 228 StGB

86
2025-05-13
2025-01-31
2024-02-26
2024-01-16
2024-01-16

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.