§ 229 StGB – Urkundenunterdrückung
Kurz erklärt
§ 229 StGB stellt unter Strafe, wer eine Urkunde vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, wenn er dabei vorsätzlich verhindern will, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Straffrei bleibt, wer die Unterdrückung freiwillig rückgängig macht, bevor die Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte, oder auf andere Weise bewirkt, dass die Tat den beabsichtigten Beweis nicht behindert.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Unterdrückung der Urkunde, bevor diese im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte, rückgängig macht oder auf andere Art bewirkt, daß die Tat den Beweis, dem die Urkunde dienen sollte, nicht behindert.
Rechtsprechung zu § 229 StGB
568
2026-06-03
2026-05-20
2026-05-19
2026-05-19
2026-05-18
2026-05-13
2026-05-07
2026-05-06
Verweise auf diese Vorschrift
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