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§ 26 StGB – Einziehung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 26 StGB ordnet die Einziehung von Gegenständen an, die der Täter zur Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, dafür bestimmt waren oder dadurch hervorgebracht wurden, sofern dies wegen ihrer besonderen Beschaffenheit nötig erscheint, um weitere strafbare Handlungen zu verhindern. Keine Einziehung erfolgt, wenn der Berechtigte diese besondere Beschaffenheit beseitigt, etwa durch Entfernen gefährlicher Vorrichtungen oder Kennzeichnungen. Gehören die Gegenstände einem unbeteiligten Dritten, ist Einziehung nur zulässig, wenn dieser keine Gewähr gegen künftigen Missbrauch bietet. Die Einziehung erfolgt auch dann, wenn keine bestimmte Person wegen der Tat verfolgt oder verurteilt werden kann.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.
(2)Von der Einziehung ist abzusehen, wenn der Berechtigte die besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt, insbesondere indem er Vorrichtungen oder Kennzeichnungen entfernt oder unbrauchbar macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erleichtern. Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.
(3)Liegen die Voraussetzungen der Einziehung vor, so sind die Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.

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Rechtsprechung zu § 26 StGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.