Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 287 StGB – Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 287 StGB bestraft, wer sich – und sei es nur fahrlässig – durch Alkohol oder ein anderes berauschendes Mittel in einen Rausch versetzt, der die Zurechnungsfähigkeit ausschließt, und im Rausch eine Handlung begeht, die ihm sonst als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet würde. Die Strafe beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, darf aber nach Art und Maß nicht strenger sein als die Strafdrohung für die im Rausch begangene Tat selbst. War diese Tat nur auf Verlangen, Antrag oder mit Ermächtigung zu verfolgen, gilt dasselbe auch für die Verfolgung nach dieser Bestimmung.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, ist, wenn er im Rausch eine Handlung begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet würde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rausch begangene Tat androht.
(2)Der Täter ist nur auf Verlangen oder mit Ermächtigung zu verfolgen, wenn die im Rausch begangene mit Strafe bedrohte Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung zu verfolgen ist.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 287 StGB

204
2026-05-21
2026-04-20
2026-04-02
2026-03-23
2026-03-02

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.