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§ 288 StGB – Falsche Beweisaussage

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung bestraft, wer vor Gericht als Zeuge oder Auskunftsperson bei förmlicher Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Erfolgt die falsche Beweisaussage unter Eid oder wird sonst ein vorgesehener Eid falsch geschworen, beträgt die Strafe sechs Monate bis fünf Jahre; gleichgestellt sind Berufung auf einen früheren Eid und, bei Befreiten, die Beteuerung. Beide Absätze gelten auch für Verfahren vor Untersuchungsausschüssen des Nationalrates und Disziplinarbehörden. Abs. 1 gilt zudem für Zeugen und Sachverständige im Ermittlungsverfahren vor Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Europäischer Staatsanwaltschaft.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Einem Eid steht die Berufung auf einen früher abgelegten Eid und bei Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die anstelle des Eides vorgesehene Beteuerung gleich.
(3)Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.
(4)Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Europäischer Staatsanwaltschaft begeht.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 288 StGB

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2026-05-29
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2026-01-13
2026-01-13
2026-01-05

Verweise auf diese Vorschrift

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