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§ 299 StGB – Begünstigung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung stellt unter Strafe, wer jemanden, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, absichtlich ganz oder teilweise der Verfolgung, Strafvollstreckung oder vorbeugenden Maßnahme entzieht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Straflos bleibt, wer dazu verleitet wurde, sich selbst zu begünstigen, sowie wer einen Angehörigen begünstigt oder eigene Bestrafung wegen Beteiligung abwenden will. Straflos bleibt zudem, wer handelt, um von sich oder einem Angehörigen Schande, strafrechtliche Verfolgung oder unmittelbaren erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden, sofern diese Folgen unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Begünstigten und der Schwere seiner Tat schwerer wogen als die entstandenen Nachteile.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme absichtlich ganz oder zum Teil entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer einen anderen dazu verleitet, ihn zu begünstigen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
(3)Nach Abs. 1 ist ferner nicht zu bestrafen, wer die Tat in der Absicht begeht, einen Angehörigen zu begünstigen oder zu verhindern, daß er selbst wegen Beteiligung an der strafbaren Handlung, derentwegen der Begünstigte verfolgt wird oder eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme an ihm vollstreckt werden soll, bestraft oder einer vorbeugenden Maßnahme unterworfen werde.
(4)Wer eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn die Folgen, die durch die Tat abgewendet werden sollten, auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Begünstigten und der Schwere der Tat, die der Begünstigte begangen hat oder derentwegen er verurteilt worden ist, schwerer gewogen hätten als die nachteiligen Folgen, die aus der Tat entstanden sind oder hätten entstehen können.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 299 StGB

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2026-05-29
2026-04-10
2026-02-18
2025-05-19
2025-04-25
2025-03-05
2025-01-31
2024-05-21

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.