Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 313 StGB – Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 313 StGB erlaubt es, bei einem Beamten das angedrohte Höchstmaß der Freiheits- oder Geldstrafe um die Hälfte zu überschreiten, wenn er eine ansonsten strafbare vorsätzliche Handlung unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begeht. Die zeitliche Freiheitsstrafe darf dabei aber zwanzig Jahre nicht überschreiten.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung von einem Beamten unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei ihm das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 313 StGB

57
2026-02-12
2025-05-19
2023-02-03
2023-02-03
2023-02-03

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.