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§ 66 StGB – Anrechnung im Ausland erlittener Strafen

Strafgesetzbuch (StGB)

Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.

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Rechtsprechung zu § 66 StGB

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2009-06-24
2003-08-11
2002-11-19
1996-09-18
1995-06-13
1991-11-19

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.