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§ 69 StGB – Öffentliche Begehung

Strafgesetzbuch (StGB)

Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.

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Rechtsprechung zu § 69 StGB

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2021-02-19

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.