Kurz erklärt
Die Bestimmung legt fest, dass eine Tat gewerbsmäßig begeht, wer beabsichtigt, sich durch wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und dabei entweder besondere Fähigkeiten oder Mittel einsetzt, die wiederkehrende Begehung nahelegen, oder bereits zwei weitere solche Taten im Einzelnen geplant hat, oder schon zwei solche Taten begangen hat beziehungsweise einmal deswegen verurteilt wurde. Nicht bloß geringfügig ist ein Einkommen, das im Jahresdurchschnitt monatlich 400 Euro übersteigt. Frühere Taten oder Verurteilungen bleiben außer Betracht, wenn seit ihnen mehr als ein Jahr bis zur folgenden Tat vergangen ist, wobei behördliche Anhaltezeiten nicht eingerechnet werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und 1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder 2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder 3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist.
(2)Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.
(3)Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.