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§ 73 StGB – Ausländische Verurteilungen

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 73 StGB legt fest, dass ausländische Verurteilungen inländischen gleichstehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht verlangt. Das gilt für Personen, die im Ausland wegen einer Tat schuldig gesprochen wurden, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist. Voraussetzung ist außerdem, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprochen hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die ausländische Verurteilung rechtlich wie eine österreichische behandelt, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine inländische Verurteilung voraussetzt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 , entsprechenden Verfahren ergangen sind.

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Rechtsprechung zu § 73 StGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.