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§ 31 StGB – Strafe bei nachträglicher Verurteilung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 31 StGB ordnet an: Wird jemand wegen einer Tat verurteilt, die schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, weil sie vor der ersten Verurteilung begangen wurde, ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der für die neue Tat angedrohten Strafe nicht übersteigen. Zudem darf die Summe beider Strafen die Grenze nicht überschreiten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den Regeln über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die Zusammenrechnung von Werten und Schadensbeträgen zulässig wäre. Einer früheren inländischen Verurteilung steht dabei auch eine frühere ausländische Verurteilung gleich, selbst wenn deren sonstige Voraussetzungen nicht vorliegen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre.
(2)Einer früheren inländischen Verurteilung steht eine frühere ausländische auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen nach § 73 nicht vorliegen.

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Rechtsprechung zu § 31 StGB

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2026-02-02

Verweise in dieser Vorschrift

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