§ 31 StGB – Strafe bei nachträglicher Verurteilung
Kurz erklärt
§ 31 StGB ordnet an: Wird jemand wegen einer Tat verurteilt, die schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, weil sie vor der ersten Verurteilung begangen wurde, ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der für die neue Tat angedrohten Strafe nicht übersteigen. Zudem darf die Summe beider Strafen die Grenze nicht überschreiten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den Regeln über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die Zusammenrechnung von Werten und Schadensbeträgen zulässig wäre. Einer früheren inländischen Verurteilung steht dabei auch eine frühere ausländische Verurteilung gleich, selbst wenn deren sonstige Voraussetzungen nicht vorliegen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.