§ 72 StGB – Angehörige
Kurz erklärt
§ 72 StGB legt fest, wer als Angehöriger einer Person gilt. Dazu zählen Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, der Ehegatte oder eingetragene Partner samt dessen Geschwistern, die eigenen Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, Geschwister der Eltern und Großeltern, Cousins und Cousinen, der andere Elternteil des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegeeltern sowie Wahl- und Pflegekinder, ebenso Personen, denen gegenüber Obsorge besteht oder die Obsorge innehaben. Personen in Lebensgemeinschaft werden wie Angehörige behandelt, deren Kinder und Enkel gelten auch gegenüber dem anderen Lebensgefährten als Angehörige.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.