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§ 72 StGB – Angehörige

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 72 StGB legt fest, wer als Angehöriger einer Person gilt. Dazu zählen Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, der Ehegatte oder eingetragene Partner samt dessen Geschwistern, die eigenen Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, Geschwister der Eltern und Großeltern, Cousins und Cousinen, der andere Elternteil des eigenen Kindes, Wahl- und Pflegeeltern sowie Wahl- und Pflegekinder, ebenso Personen, denen gegenüber Obsorge besteht oder die Obsorge innehaben. Personen in Lebensgemeinschaft werden wie Angehörige behandelt, deren Kinder und Enkel gelten auch gegenüber dem anderen Lebensgefährten als Angehörige.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge sie stehen, zu verstehen.
(2)Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 72 StGB

379
2026-05-29
2026-05-11
2026-05-05
2026-04-23
2026-04-17
2026-03-10
2026-03-10
2026-03-03

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.