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§ 80 StGB – Fahrlässige Tötung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 80 StGB bestraft, wer fahrlässig den Tod eines anderen Menschen verursacht, also durch Unachtsamkeit oder mangelnde Sorgfalt, ohne dies zu beabsichtigen. Dafür drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Werden durch die Tat mehrere Menschen getötet, erhöht sich die mögliche Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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Rechtsprechung zu § 80 StGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.