Kurz erklärt
§ 81 StGB stellt die grob fahrlässige Tötung eines anderen Menschen unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Gleich zu bestrafen ist, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich – wenn auch nur fahrlässig – durch Alkohol oder ein anderes berauschendes Mittel in einen Rauschzustand versetzt hat, der die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließt, obwohl er vorhersehen hätte können, dass ihm eine Tätigkeit bevorsteht, deren Ausübung in diesem Zustand Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit eines anderen gefährden kann. Führt der Täter grob fahrlässig oder in diesem Rauschfall den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbei, beträgt die Strafe sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer grob fahrlässig (§
6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.
(3)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§
6 Abs. 3) oder in dem in Abs. 2 bezeichneten Fall den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.