§ 105 UGB – Begriff der offenen Gesellschaft
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht · nichtamtliche Überschrift
Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.
Rechtsprechung zu § 105 UGB
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2026-03-09
2026-02-24
2025-04-23
2024-02-15
2024-02-15
2023-08-10
2023-02-08
Verweise auf diese Vorschrift
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