§ 222 UGB – Aufstellung und Inhalt des Jahresabschlusses
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft · nichtamtliche Überschrift
(1)Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss, einen Lagebericht sowie gegebenenfalls einen Corporate Governance-Bericht und einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Der Tag der Beschlussfassung über die Aufstellung und die Fassung, in der die Unterlagen einvernehmlich beschlossen wurden, sind von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu dokumentieren. Die gesetzlichen Vertreter haben die gemeinsame Verantwortung, sicherzustellen, dass die Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen richtig und vollständig sind.
(2)Der Jahresabschluß hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.
(3)Führt in Ausnahmefällen die Anwendung einer in diesem Bundesgesetz festgelegten Rechnungslegungsvorschrift dazu, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens auch mit zusätzlichen Angaben nach Abs. 2 nicht vermittelt werden kann, so kann durch Verordnung angeordnet werden, dass die betreffende Bestimmung insoweit nicht anzuwenden ist, als dies erforderlich ist, um ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Eine solche Verordnung ist vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen; sie hat die Ausnahmefälle zu definieren und vorzugeben, in welcher Art und welchem Ausmaß von der Bestimmung abgewichen werden muss, sowie die erforderlichen Anhangangaben zu regeln.
Rechtsprechung zu § 222 UGB
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2023-04-20
2020-11-25
2019-06-25
2018-10-18
2018-03-07
2018-03-07
2018-03-07
2018-03-07
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 201DRITTER TITEL Ansatz und Bewertung Allgemeine Grundsätze
- § 206Wertansätze für Gegenstände des Umlaufvermögens
- § 221ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften ERSTER TITEL…
- § 223Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
- § 242Unterlassen von Angaben
- § 244Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses
- § 267cZEHNTER TITEL Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
- § 284Zwangsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen Bestimmungen über die…
- § 906Buch Schlussbestimmungen Inkrafttreten
- § 908Übergangsbestimmungen zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz