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Europaius

§ 121 ZPO – Zustellung im Ausland

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren

Kurz erklärt

Die Bestimmung betrifft Zustellungen an Personen im Ausland, die nicht zu den in § 11 Abs. 2 und 3 Zustellgesetz genannten Empfängern zählen. Für Staaten, in denen eine Zustellung nach § 11 Abs. 1 Zustellgesetz nicht möglich oder erschwert ist, kann der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler per Verordnung die Zustellung durch die Post mit international üblichen Rückscheinen zulassen. Langt die Zustellbestätigung nicht rechtzeitig ein oder bleibt ein Zustellversuch erfolglos bzw. eine offenkundige Rechtshilfeverweigerung aussichtslos, kann die betreibende Partei öffentliche Bekanntmachung oder Kuratorbestellung beantragen. Die Verordnung (EU) 2020/1784 bleibt unberührt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Für Zustellungen an Personen im Ausland, die nicht zu den im § 11 Abs. 2 und 3 des Zustellgesetzes aufgezählten Empfängern gehören, kann der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach denjenigen Staaten zulassen, in denen die Zustellung nach § 11 Abs. 1 des Zustellgesetzes nicht möglich oder mit Schwierigkeiten verbunden ist.
(2)Wenn die Bestätigung über die erfolgte Zustellung an eine im Ausland befindliche Person binnen einer angemessenen Zeit nicht einlangt, kann die betreibende Partei je nach Lage der Sache die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 des Zustellgesetzes) oder eine Kuratorbestellung nach § 116 beantragen. Gleiches gilt auch für den Fall, daß eine Zustellung im Ausland vergeblich versucht worden ist oder das Ersuchen wegen offenkundiger Verweigerung der Rechtshilfe durch die ausländische Behörde keinen Erfolg verspricht.
(3)Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 405 vom 2.12.2020, S. 40, bleiben unberührt. Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 405 vom 2.12.2020, Seite 40, bleiben unberührt.

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Rechtsprechung zu § 121 ZPO

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2017-03-17

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