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§ 148 ZPO – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren › Vierter Titel – Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand · nichtamtliche Überschrift

(1)Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die versäumte Processhandlung vorzunehmen war.
(2)Der Antrag muss, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, innerhalb vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden.
(3)Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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Rechtsprechung zu § 148 ZPO

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2026-06-02
2022-08-25
2020-10-07
2019-05-23
2017-06-08

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.