Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 149 ZPO – Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren › Vierter Titel – Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand · nichtamtliche Überschrift

(1)Die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, hat in dem bezüglichen Schriftsatze oder in dem den Schriftsatz ersetzenden Anbringen zu Protokoll alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben. Zugleich mit dem Antrage ist auch die versäumte Processhandlung selbst, oder bei Versäumung einer Tagsatzung dasjenige nachzuholen, was zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung seitens der säumigen Partei vorzubringen war.
(2)Über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das Gericht durch Beschluß, und zwar nach mündlicher Verhandlung, wenn es eine solche für erforderlich hält.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 149 ZPO

12
2026-06-02
2020-10-07
2020-09-21
2014-09-18
2014-02-21
2011-06-29

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.