§ 16 ZPO
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, ganz oder theilweise für sich in Anspruch nimmt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreites beide Parteien gemeinschaftlich klagen (Hauptintervention).
Rechtsprechung zu § 16 ZPO
5
2016-01-14
Verweise auf diese Vorschrift
2