§ 161 ZPO – Einstellung der Amtsthätigkeit des Gerichtes
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren › Fünfter Titel – Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens
(1)Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Thätigkeit eines Gerichtes auf, so wird das Verfahren in allen bei diesem Gerichte anhängigen Rechtssachen für die Dauer jenes Zustandes unterbrochen.
(2)Nach Wegfall des Hindernisses kann jede der beiden Parteien die Aufnahme des Verfahrens erwirken.
Rechtsprechung zu § 161 ZPO
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2025-08-13
1953-09-23
1953-04-15
Verweise auf diese Vorschrift
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