Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 161 ZPO – Einstellung der Amtsthätigkeit des Gerichtes

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren › Fünfter Titel – Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens

(1)Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Thätigkeit eines Gerichtes auf, so wird das Verfahren in allen bei diesem Gerichte anhängigen Rechtssachen für die Dauer jenes Zustandes unterbrochen.
(2)Nach Wegfall des Hindernisses kann jede der beiden Parteien die Aufnahme des Verfahrens erwirken.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 161 ZPO

7
2025-08-13
1953-09-23
1953-04-15

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.