§ 165 ZPO – Antrag auf Verfahrensaufnahme und Entscheidung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Verfahren › Fünfter Titel – Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens · nichtamtliche Überschrift
(1)Der gemäß §. 164 behufs Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist bei dem Gerichte zu stellen, bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war.
(2)Die Entscheidung über die in §. 164 bezeichneten Anträge erfolgt ohne vorhergehende mündliche Verhandlung; es kann jedoch das Gericht vor dieser Entscheidung den Gegner einvernehmen, wenn das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes zweifelhaft erscheint.
(3)Bei Anberaumung einer Tagsatzung zur Verhandlung über den Aufnahmeantrag (§. 155), sowie in den Beschlüssen, durch welche einem gemäß §§. 158, 159, 160, 161, 162 und 164 gestellten Aufnahmeantrage stattgegeben oder das Verfahren von amtswegen aufgenommen wird, sind den Parteien die im Falle der Versäumung eintretenden Folgen anzukündigen.
Rechtsprechung zu § 165 ZPO
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2019-03-04
2018-10-23
2002-07-18
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 155Tod einer Partei
- § 158Verlust der Processfähigkeit, Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters
- § 159Insolvenzeröffnung
- § 160Wechsel in der Person des Rechtsanwalts
- § 161Einstellung der Amtsthätigkeit des Gerichtes
- § 162Zufällige Verhinderung einer Partei
- § 164Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens