Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 219 ZPO – Akteneinsicht der Parteien und Dritter

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Mündliche Verhandlung › Fünfter Titel – Protokolle · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 219 ZPO regelt die Akteneinsicht im Zivilprozess. Nach Absatz 1 dürfen Parteien alle ihre Rechtssache betreffenden Prozessakten einsehen und sich auf eigene Kosten Abschriften oder Auszüge erstellen lassen, ausgenommen Urteils- und Beschlussentwürfe, Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Disziplinarschriftstücke sowie eigens von der Einsicht ausgenommene Aktenstücke. Nach Absatz 2 können Dritte mit Zustimmung beider Parteien ebenso Einsicht nehmen, sofern keine überwiegenden berechtigten Interessen anderer oder öffentlichen Interessen nach der DSGVO entgegenstehen; ohne Zustimmung nur bei glaubhaft gemachtem rechtlichem Interesse. Absatz 3 wurde aufgehoben und enthält keine Regelung mehr. Nach Absatz 4 können Justizministerium und Gerichtsvorsteher auf Ersuchen des Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung Einsicht und Datenübermittlung für Statistik, Wissenschaft oder vergleichbare öffentliche Untersuchungen bewilligen; die Daten dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Parteien können in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten), mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichtes und solcher Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, sowie anderer kraft ausdrücklicher Anordnung der Akteneinsicht entzogener Aktenstücke, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen.
(2)Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DSGVO entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Artikel 23, Absatz eins, DSGVO entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 18, BGBl. I Nr. 61/2022 )
(4)Zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für die Statistik, für wissenschaftliche Arbeiten oder für vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können das Bundesministerium für Justiz und die Vorsteher der Gerichte auf Ersuchen des Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung die Einsicht in Akten, die Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen. Die so erlangten Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 219 ZPO

55
2026-04-28
2026-03-27
2026-03-27
2026-02-13

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.