Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 234 ZPO – Veräußerung der Streitsache

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Erster Titel – Klage, Klagebeantwortung, vorbereitendes Verfahren und Streitverhandlung · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 234 ZPO bestimmt, dass der Verkauf oder die sonstige Übertragung einer Sache oder Forderung, über die gerade ein Prozess geführt wird, auf diesen Prozess keinen Einfluss hat. Der Rechtsstreit läuft also unverändert weiter. Der Erwerber darf nicht einfach anstelle der bisherigen Partei als Hauptpartei in den Prozess eintreten, es sei denn, der Gegner stimmt dem zu.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung hat auf den Process keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Process einzutreten.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 234 ZPO

66

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.