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Europaius

§ 240 ZPO

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Erster Titel – Klage, Klagebeantwortung, vorbereitendes Verfahren und Streitverhandlung

Wird die Einrede der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtes nicht in der Klagebeantwortung geltend gemacht, so kann deren Fehlen nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (§ 104 JN).

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Rechtsprechung zu § 240 ZPO

13
2023-01-17
2023-01-17
2019-02-27
2000-01-25

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.