Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 407 ZPO – Sicherheitsleistung bei Geldrente

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Urtheile und Beschlüsse › Erster Titel – Urtheile · nichtamtliche Überschrift

(1)Bei Verurtheilung zur Entrichtung einer Geldrente wegen Tödtung, Körperverletzung oder Freiheitsentziehung kann das Gericht, wenn eine Sicherstellung der künftigen Zahlungen offenbar nothwendig erscheint, auf Antrag im Urtheile auch auf Sicherheitsleistung erkennen. Wenngleich im Processe ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, kann der Berechtigte nachträglich im Wege der Klage Sicherheitsleistung verlangen, falls die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich inzwischen erheblich verschlechtert haben.
(2)Unter derselben Voraussetzung kann der Berechtigte eine Erhöhung der im Urtheile bestimmten Sicherheit mittels Klage begehren.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 407 ZPO

3
1963-05-09

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.