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§ 406 ZPO – Fälligkeit der zugesprochenen Leistung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Urtheile und Beschlüsse › Erster Titel – Urtheile · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 406 ZPO bestimmt, dass eine Verurteilung zu einer Leistung nur zulässig ist, wenn die Fälligkeit bereits zum Zeitpunkt der Urteilsschöpfung eingetreten ist. Eine Ausnahme gilt bei Unterhaltsansprüchen: Hier darf auch zu Leistungen verurteilt werden, die erst nach Erlassung des Urteils fällig werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Die Verurtheilung zu einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urtheilsschöpfung bereits eingetreten ist. Bei Ansprüchen auf Alimente kann auch zu Leistungen verurtheilt werden, welche erst nach Erlassung des Urtheiles fällig werden.

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Rechtsprechung zu § 406 ZPO

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.