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§ 41 ZPO – Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien › Dritter Titel – Betheiligung Dritter am Rechtsstreite · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 41 ZPO regelt, dass die Partei, die den Rechtsstreit vollständig verliert, dem Gegner und einem ihm beigetretenen Nebenintervenienten alle für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Prozesskosten ersetzen muss. Welche Kosten notwendig waren, bestimmt das Gericht ohne eigenes Beweisverfahren nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände; soweit Tarife die Anwaltsentlohnung oder Kostenhöhe regeln, gelten diese. Das umfasst auch Kosten eines auswärtigen, nicht am Gerichtssitz ansässigen Rechtsanwalts. Kosten mehrerer Rechtsanwälte derselben Partei werden nur bis zur Höhe der Kosten eines Anwalts ersetzt, außer ein Anwaltswechsel war notwendig.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner, sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Processführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als nothwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.
(2)Soweit das Maß der Entlohnung des Rechtsanwalts oder sonst die Höhe der Kosten durch Tarife geregelt ist, hat die Feststellung des Kostenbetrages nach diesen Tarifen zu geschehen.
(3)Die Vorschriften des ersten Absatzes gelten insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, welche durch die Zuziehung eines nicht am Sitze des Processgerichtes oder des ersuchten Richters wohnenden Rechtsanwalts entstanden sind. Die Kosten, welche dadurch verursacht wurden, dass für die nämliche Partei mehrere Rechtsanwälte beigezogen wurden, sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht übersteigen, oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 41 ZPO

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2026-03-02
2025-09-09

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.