§ 45 ZPO – Kostenersatz bei sofortigem Anerkenntnis
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien › Dritter Titel – Betheiligung Dritter am Rechtsstreite · nichtamtliche Überschrift
Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt, so fallen die Processkosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen.
Rechtsprechung zu § 45 ZPO
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2025-03-11
2024-10-28
2024-10-14
2024-04-04
2024-02-12
2023-05-15
2022-03-09