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§ 454 ZPO – Besondere Bestimmungen für das Verfahren über Besitzstörungsklagen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Urtheile und Beschlüsse › Erster Titel – Urtheile

(1)Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, in welchen das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist und welche innerhalb dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte, haben die nachfolgenden besonderen Bestimmungen (§§. 455 bis 460) zu gelten.
(2)Schriftlich überreichte Klagen sind von außen als Besitzstörungsklagen zu bezeichnen.

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Rechtsprechung zu § 454 ZPO

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2023-04-14
2020-05-18
2017-01-26

Verweise in dieser Vorschrift

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