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§ 518 ZPO – Rekurs im Besitzstörungsverfahren

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs · nichtamtliche Überschrift

(1)Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes (§. 454) kann nur gegen Beschlüsse, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens über die Klage verweigert wird, und gegen den Endbeschluss Recurs ergriffen werden. Der § 461 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2)Beschwerden gegen alle anderen im Laufe des Verfahrens gefassten Beschlüsse, und insbesondere gegen die während des Verfahrens erlassenen einstweiligen Verfügungen sind mit dem gegen den Endbeschluss gerichteten Recurs zu verbinden.
(3)Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 2 700 Euro, so kann der Endbeschluß nur aus den im § 501 angeführten Gründen angefochten werden.

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Rechtsprechung zu § 518 ZPO

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1998-05-19
1948-10-12

Verweise in dieser Vorschrift

3

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.