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§ 463 ZPO – Allgemeine Bestimmungen über das Berufungsverfahren

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Berufung

(1)Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
(2)Im Berufungsverfahren müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sein.

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Rechtsprechung zu § 463 ZPO

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2023-07-25
1980-12-17
1975-11-04

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.