§ 501 ZPO
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Berufung
(1)Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 700 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden.
(2)Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.
Rechtsprechung zu § 501 ZPO
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2026-01-28
2025-11-26
2024-06-10
2024-05-23
2024-04-29
Verweise in dieser Vorschrift
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