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§ 519 ZPO – Rekurs gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 519 ZPO regelt, in welchen Fällen gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, oder wenn es das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen hat, sofern es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich für zulässig erklärt. Diese Erklärung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Revisionszulässigkeit vorliegen, und ist kurz zu begründen. In diesem Fall wird das erstinstanzliche Verfahren erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortgesetzt; der Oberste Gerichtshof kann bei Entscheidungsreife in der Sache selbst mit Urteil entscheiden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur zulässig, 1. soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat; 2. soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und wenn es dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
(2)Das Berufungsgericht darf die Zulässigkeit des Rekurses nach Abs. 1 Z 2 nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 die Revision zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im Fall eines solchen Ausspruchs ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen. Über einen solchen Rekurs kann der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache zur Entscheidung reif ist.

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