§ 519 ZPO – Rekurs gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 519 ZPO regelt, in welchen Fällen gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, oder wenn es das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen hat, sofern es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich für zulässig erklärt. Diese Erklärung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Revisionszulässigkeit vorliegen, und ist kurz zu begründen. In diesem Fall wird das erstinstanzliche Verfahren erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortgesetzt; der Oberste Gerichtshof kann bei Entscheidungsreife in der Sache selbst mit Urteil entscheiden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.