§ 531 ZPO – Wiederaufnahme wegen ausgeschlossener Beweise
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs · nichtamtliche Überschrift
Die Wiederaufnahme kann auch zur Ausführung der im Sinne des §. 279 Absatz 2 von der Verhandlung ausgeschlossenen Beweise bewilligt werden, wenn die Benützung dieser Beweise im früheren Verfahren offenbar eine der Partei günstigere Entscheidung zur Folge gehabt haben würde.
Rechtsprechung zu § 531 ZPO
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1991-10-11
1974-09-19
1963-04-30
Verweise in dieser Vorschrift
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