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§ 534 ZPO – Fristen für die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs · nichtamtliche Überschrift

(1)Die Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben.
(2)Diese Frist ist zu berechnen: 1. im Falle des §. 529, Z 1, von dem Tage, an welchem die Partei von dem Ausschließungsgrunde Kenntnis erhalten hat, oder wenn dies vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geschehen, vom letzteren Tage; 2. im Falle des §. 529, Z 2, von dem Tage, an welchem die Entscheidung der Partei, und wenn diese nicht processfähig ist, dem gesetzlichen Vertreter derselben zugestellt wurde, jedoch gleichfalls nicht vor eingetretener Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung; 3. in den Fällen des §. 530 Z 1 bis 5 von dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist; 4. im Falle des §. 530, Z 6 und 7, von dem Tage, an welchem die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Thatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen; 5. im Falle des §. 531 von der Zustellung der Entscheidung erster Instanz.
(3)Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritte der Rechtskraft der Entscheidung kann die Klage, mit Ausnahme des in Z 2 erwähnten Falles, nicht mehr erhoben werden.

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Rechtsprechung zu § 534 ZPO

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Verweise in dieser Vorschrift

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