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§ 279 ZPO – Fortsetzung der Verhandlung bei ausstehender Beweisaufnahme

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Verfahren bis zum Urtheile › Zweiter Titel – Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme · nichtamtliche Überschrift

(1)Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, ist die Ausführbarkeit einer Beweisaufnahme zweifelhaft, oder soll die Beweisaufnahme außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes erfolgen, so hat das Gericht auf Antrag eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Verhandlung auf Begehren einer der Parteien ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt wird.
(2)Bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung kann dann dieser Beweis nur benützt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

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Rechtsprechung zu § 279 ZPO

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2024-05-28
2023-12-19
2023-11-20
2022-04-11
2020-04-23
2018-10-30

Verweise auf diese Vorschrift

6

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.