§ 568 ZPO – Verhältnis zum Afterbestandnehmer
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage
Alle gegen den Bestandnehmer erwirkten Aufkündigungen, Aufträge, Entscheidungen und Verfügungen, welche das Bestehen oder die Auflösung eines Bestandvertrages über einen der im §. 560 bezeichneten Gegenstände betreffen, sind auch gegen den Afterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar, sofern nicht ein zwischen dem Afterbestandnehmer und dem Bestandgeber bestehendes Rechtsverhältnis entgegensteht.
Rechtsprechung zu § 568 ZPO
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2021-05-20
2020-11-28
2008-05-08
1996-09-12
1987-10-08
1986-09-17
Verweise in dieser Vorschrift
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