§ 596 ZPO – Verfahrenssprache
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage
Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.
Rechtsprechung zu § 596 ZPO
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2008-02-05
1997-07-24
1996-10-07
1981-09-24
1972-03-08
1968-05-29