§ 66 ZPO – Vermögensbekenntnis im Verfahrenshilfeantrag
Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien › Sechster Titel – Sicherheitsleistung · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
Die Bestimmung regelt, was ein Antrag auf Verfahrenshilfe enthalten muss: die genaue Bezeichnung der Rechtssache sowie ein höchstens vier Wochen altes Vermögensbekenntnis über Vermögen, Einkommen und Familienverhältnisse samt Belastungen, Unterhaltspflichten und deren Ausmaß sowie Angaben zu einer allfälligen fremden Unterhaltspflicht, nach amtlichem Formblatt. Fehlt das Vermögensbekenntnis, ist nach §§ 84, 85 vorzugehen, wobei stets eine Frist nach § 85 Abs. 2 zu setzen und das Formblatt zuzustellen ist. Die Entscheidung erfolgt aufgrund des Vermögensbekenntnisses; bei Zweifeln kann das Gericht es überprüfen, Ergänzung verlangen, wobei § 381 sinngemäß gilt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 66 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
- § 84Formgebrechen von Schriftsätzen
- § 85Verbesserung von Formgebrechen
- § 381Würdigung der Aussageverweigerung einer Partei