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§ 66 ZPO – Vermögensbekenntnis im Verfahrenshilfeantrag

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien › Sechster Titel – Sicherheitsleistung · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

Die Bestimmung regelt, was ein Antrag auf Verfahrenshilfe enthalten muss: die genaue Bezeichnung der Rechtssache sowie ein höchstens vier Wochen altes Vermögensbekenntnis über Vermögen, Einkommen und Familienverhältnisse samt Belastungen, Unterhaltspflichten und deren Ausmaß sowie Angaben zu einer allfälligen fremden Unterhaltspflicht, nach amtlichem Formblatt. Fehlt das Vermögensbekenntnis, ist nach §§ 84, 85 vorzugehen, wobei stets eine Frist nach § 85 Abs. 2 zu setzen und das Formblatt zuzustellen ist. Die Entscheidung erfolgt aufgrund des Vermögensbekenntnisses; bei Zweifeln kann das Gericht es überprüfen, Ergänzung verlangen, wobei § 381 sinngemäß gilt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
(2)Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 66 ZPO

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2026-05-29
2026-05-18
2026-02-20
2025-03-19
2025-03-10
2024-04-23
2024-03-25

Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.