Kurz erklärt
§ 85 ZPO regelt die Behebung von Formgebrechen bei Schriftsätzen. Das Gericht kann die Partei vorladen oder ihr auftragen, die genau zu bezeichnenden Mängel zu beheben. War mit dem ursprünglichen Schriftsatz eine Frist zu wahren, wird für den verbesserten Schriftsatz eine neue Frist gesetzt; wird diese eingehalten, gilt der Schriftsatz als am Tag des ersten Einlangens eingebracht. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Bei Verfahrenshilfe beginnt sie erst mit Zustellung der Entscheidung über die Anwaltsbestellung bzw. Rechtskraft der Ablehnung. Gegen solche Beschlüsse gibt es kein gesondertes Rechtsmittel, nur die Anrufung der Aufsichtsbehörden nach den einschlägigen Vorschriften.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei vorgeladen oder ihr der Auftrag zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechen erteilt werden.
(2)War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist für die Anbringung des verbesserten Schriftsatzes eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tag seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig. Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der gesetzten Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts beziehungsweise mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, womit die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird, zu laufen; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Der §
73 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3)Gegen die auf Grund vorstehender Bestimmungen ergehenden Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft; inwiefern deshalb das Aufsichtsrecht der übergeordneten Gerichtsbehörden angerufen werden kann, ist nach den über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassenen Vorschriften zu beurtheilen.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.