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Provinciewet. - Duitse vertaling

Kort samengevat

Deze wet, oorspronkelijk van 30 april 1836, regelt de organisatie en werking van de provincies in België en is door de jaren heen veelvuldig gewijzigd. Het is de officieuze gecoördineerde Duitse versie van de Provinciewet.

Wat het regelt

  • De organisatie van provinciale verkiezingen.
  • Aspecten van provinciale en gemeentelijke financiën en boekhouding.
  • De samenstelling en werking van provinciale bestuursorganen.
  • De aanpassing van de wet aan nieuwe wetgevingen en structuren.

Wie het aangaat

  • Provinciale overheden en hun ambtenaren.
  • Burgers die deelnemen aan provinciale verkiezingen of gebruikmaken van provinciale diensten.

Kernpunten

  • De wet is een gecoördineerde versie van de Provinciewet van 30 april 1836.
  • De wet is gewijzigd door talrijke andere wetten en koninklijke besluiten, waaronder die van 1 juli 1860, 27 mei 1870, 18 mei 1872, 28 december 1883, 30 december 1887, 19 oktober 1921, 30 januari 1924, 22 januari 1931, 11 april 1936, 26 juli 1939, 9 augustus 1948, 15 mei 1949, 18 mei 1951, 11 juli 1952, 24 april 1958, 29 mei 1959, 28 juni 1963, 10 oktober 1967, 3 april 1973, 25 juni 1973, 27 mei 1975, 29 juni 1976, 10 juli 1979, 6 januari 1984, 4 december 1984, 6 juli 1987, 9 augustus 1988, 22 december 1989, 16 juli 1993, 6 augustus 1993, 11 juli 1994, 28 december 1994, 17 januari 1995, 25 juni 1997, 20 september 1998, 7 december 1998, 25 maart 1999, 19 april 1999 en 4 mei 1999.
  • De wet omvat bepalingen over de eedaflegging, provinciale en gemeentelijke boekhouding, provincieraadsverkiezingen, landelijke politie, provinciaal en gemeentelijk belastingswezen, indeling van provincieraadsleden, wegen, gelijktijdige parlements- en provincieraadsverkiezingen, benoeming van provinciale griffiers, toezicht op provincieoverheden, pensioenen van plaatselijk bestuurspersoneel, gebruik van talen in bestuurszaken, evenwichtige aanwezigheid van vrouwen en mannen in adviesraden, en provinciale volksraadpleging.
  • De meest recente wijzigingen die in deze gecoördineerde versie zijn opgenomen, dateren van 4 mei 1999.
Wettekst
Wettekst
Obsah (8)Art. 219Art. 6Art. 225Art. 1Art. 2Art. 224Art. 34Art. 9

wet. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 14 mei 2000 - van de provinciewet van 30 april 1836, zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd door :

Art. 219Nr.

2 des G. vom

  1. Juli 1993 (B.S. vom
  2. Juli 1993); Abs. 3, 4 und 5 eingefügt durch Art. 2 des G. vom
  3. Mai 2000 (B.S. vom
  4. Mai 2000)] Art. 2 - [Der Provinzialrat wird unmittelbar durch die Wahlkollegien gewählt. Die Wahlen erfolgen pro Distrikt; die Grenzen der Distrikte entsprechen denjenigen der in Artikel 88 des Wahlgesetzbuches erwähnten Wahlkantone. Ein Distrikt kann jedoch zwei oder mehrere Wahlkantone umfassen. Die Anzahl Ratsmitglieder eines jeden Distrikts entspricht dem Ergebnis der Teilung der Bevölkerungszahl des Distrikts durch den provinzialen Divisor, der sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl der Provinz durch die Gesamtanzahl zuzuteilender Sitze ergibt; die verbleibenden Sitze entfallen auf die Distrikte mit dem grössten noch nicht vertretenen Bevölkerungsüberschuss. [Die Gruppierung der Wahlkantone und die Bestimmung der Hauptorte der Distrikte werden gemäss der vorliegendem Gesetz beigefügten Tabelle festgelegt. Die Verteilung der Ratsmitglieder auf die Wahldistrikte wird bei jeder vollständigen Erneuerung der Provinzialräte vom König auf der Grundlage der gemäss Artikel 1bis Absatz 3 festgelegten Bevölkerungszahlen mit der Bevölkerungszahl in Einklang gebracht. Die gemäss Artikel 1bis Absatz 3 festgelegten Bevölkerungszahlen werden spätestens zum
  5. Mai des Jahres, in dem die vollständige Erneuerung der Provinzialräte stattfindet, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  6. April 1936 (B.S. vom
  7. April 1936); Abs. 3 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
  8. Mai 2000 (B.S. vom
  9. Mai 2000)] Art. 3 - Der Rat wählt aus seiner Mitte einen ständigen Ausschuss. Art. 4 - [Der Gouverneur ist der Regierungskommissar in der Provinz. Die Gouverneure werden vom König ernannt und aus dem Dienst entfernt. Die Greffiers werden vom Provinzialrat ernannt, einstweilen ihres Amtes enthoben und aus dem Dienst entfernt. Um zum Provinzgreffier ernannt werden zu können, müssen die Kandidaten mindestens 25 Jahre alt sein. Der König legt die anderen Bedingungen für die Ernennung, einstweilige Amtsenthebung und Entfernung aus dem Dienst der Greffiers fest. Die Greffiers leisten den Eid vor dem Präsidenten des Provinzialrates.] [Die Provinzgreffiers werden von Amts wegen in den Ruhestand versetzt und können ihre Ansprüche auf die Pension geltend machen unter denselben Bedingungen wie die Beamten der Staatsverwaltungen.] [Art. 4 Abs. 1 bis 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
  10. Juni 1997 (B.S. vom
  11. Juli 1997); Abs. 5 eingefügt durch Art. 1 des G. vom
  12. April 1973 (B.S. vom
  13. Mai 1973)] Art. 5 - [§ 1 - Im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt gibt es einen Kommissar der Föderalregierung, der den Titel eines Gouverneurs führt. Er wohnt in Brüssel [oder an jedem anderen Ort des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, den der König bestimmt]. Sein Status ist identisch mit dem der Kommissare der Föderalregierung, der Provinzgouverneure. Er übt in seinem Zuständigkeitsbereich die in den Artikeln 124, 128 und 129 vorgesehenen Befugnisse aus. § 2 - Im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt gibt es ausser dem in § 1 vorgesehenen Kommissar der Föderalregierung, dem Gouverneur, einen weiteren Kommissar der Föderalregierung, den Vizegouverneur. Er muss gründliche Kenntnisse der französischen und niederländischen Sprache nachweisen. Er wird vom König ernannt und entlassen. Er wohnt in Brüssel [oder an jedem anderen Ort des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, den der König bestimmt.] Er muss das Amt des Gouverneurs während dessen Abwesenheit oder während der Vakanz des Amtes ausüben. Der König bestimmt die Person, die das Amt des Vizegouverneurs während dessen Abwesenheit oder im Falle einer Vakanz des Amtes ausüben muss. Dauert die Abwesenheit nicht länger als fünfzehn Tage, bestimmt der Vizegouverneur seinen Stellvertreter selbst. Der Stellvertreter des Vizegouverneurs muss die in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Im übrigen ist sein Status identisch mit dem des Kommissars der Föderalregierung, des Gouverneurs. § 3 - Dem Gouverneur und dem Vizegouverneur steht Staatspersonal bei, das ihnen von der Föderalregierung zur Verfügung gestellt wird. Sie leiten dieses Personal.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 221 des G. vom
  14. Juli 1993 (B.S. vom
  15. Juli 1993); § 1 zweiter Satz und § 2 Abs. 4 ergänzt durch Art. 1 des G. vom
  16. Juli 1994 (B.S. vom
  17. Juli 1994)] [Art. 5bis - In der Provinz Flämisch-Brabant gibt es ausser dem in den Artikeln 1 und 4 vorgesehenen Kommissar der Föderalregierung, dem Provinzgouverneur, einen weiteren Kommissar der Föderalregierung, den beigeordneten Gouverneur der Provinz Flämisch-Brabant. Er muss gründliche Kenntnisse der französischen und niederländischen Sprache nachweisen. Er wird vom König ernannt und entlassen. Er wohnt in der Hauptstadt der Provinz [oder an jedem anderen Ort der Provinz, den der König nach Stellungnahme des Provinzialrates bestimmt]. Ihm steht Staatspersonal bei, das ihm von der Föderalregierung zur Verfügung gestellt wird. Die Bestimmungen über die in Artikel 5 § 2 erwähnte Vertretung des Vizegouverneurs finden auf dieselbe Art und Weise Anwendung auf die Vertretung des beigeordneten Gouverneurs. Im übrigen ist sein Status identisch mit dem der Kommissare der Föderalregierung, der Provinzgouverneure.] [Art. 5bis eingefügt durch Art. 222 des G. vom
  18. Juli 1993 (B.S. vom
  19. Juli 1993);Abs. 4 ergänzt durch Art. 2 des G. vom
  20. Juli 1994 (B.S. vom
  21. Juli 1994)] TITEL II, III, IV und V Art. 6 bis 41 - [...] [Art. 6 bis 41 aufgehoben durch Art. 199 Nr. 17 des G. vom
  22. Mai 1872 (B.S. vom
  23. Mai 1872)] TITEL VI - Der Provinzialrat KAPITEL I - Bestimmungen über die Versammlung des Provinzialrates und den Modus seiner Beratungen Art. 42 - Der Provinzialrat tritt in der Hauptstadt der Provinz zusammen, es sei denn, er wird wegen eines aussergewöhnlichen Ereignisses von [seinem Präsidenten] in eine andere Stadt der Provinz einberufen. [Art. 42 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom
  24. Januar 1984 (B.S. vom
  25. Februar 1984)] Art. 43 - [...] [Art. 43 aufgehoben durch Art. 6 des G. vom
  26. Januar 1984 (B.S. vom
  27. Februar 1984)] Art.44 - [Der Provinzialrat tritt so oft zusammen, wie es die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten erfordern[, mindestens aber einmal im Monat]. [Diese Verpflichtung gilt nicht für die Monate Juli und August.] Der Rat wird von seinem Präsidenten einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Ratsmitglieder hat der Präsident den Rat zum angegebenen Tag und zur festgesetzten Stunde mit der vorgeschlagenen Tagesordnung einzuberufen.] [Der Präsident hat den Rat ebenfalls auf Antrag des ständigen Ausschusses zum angegebenen Tag und zur festgesetzten Stunde mit der vorgeschlagenen Tagesordnung einzuberufen.] [Art. 44 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  28. Januar 1984 (B.S. vom
  29. Februar 1984); Abs. 1 ergänzt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom
  30. Juni 1997 (B.S. vom
  31. Juli 1997); Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom
  32. Juni 1997 (B.S. vom
  33. Juli 1997); Abs. 5 eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom
  34. Juni 1997 (B.S. vom
  35. Juli 1997)] Art. 45 und 46 - [...] [Art. 45 und 46 aufgehoben durch Art. 6 des G. vom
  36. Januar 1984 (B.S. vom
  37. Februar 1984)] Art. 47 - [Der Rat ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig. Ist der Rat jedoch zweimal einberufen worden, ohne die beschlussfähige Mitgliederzahl erreicht zu haben, darf er nach einer erneuten und letzten Einberufung über alle Punkte beschliessen, die zum dritten Mal auf der Tagesordnung stehen, gleich wieviel Mitglieder anwesend sind. Die zweite und die dritte Einberufung erfolgen gemäss den Bestimmungen von Artikel 57, und es ist zu vermerken, ob es sich um die zweite oder dritte Einberufung handelt; die dritte Einberufung hat ausserdem die zwei ersten Absätze des vorliegenden Artikels wörtlich wiederzugeben.] [Art. 47 ersetzt durch Art. 5 des G. vom
  38. Juni 1997 (B.S. vom
  39. Juli 1997)] Art. 48 - [...] [Art. 48 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom
  40. Juli 1860 (B.S. vom
  41. Juli 1860)] Art. 49 - [[Nach jeder vollständigen Erneuerung des Provinzialrates treten die neugewählten Ratsmitglieder von Rechts wegen ohne Einberufung [unter dem Vorsitz des dienstältesten Provinzialratsmitglieds oder, bei gleichem Dienstalter, unter dem Vorsitz des ältesten Mitglieds, dem die zwei jüngsten Mitglieder als Sekretäre beistehen,] am zweiten Freitag nach dem Wahltag um 14 Uhr zusammen.] [Ist der in Absatz 1 erwähnte zweite Freitag jedoch ein Feiertag, wird die Versammlung des neuen Provinzialrates auf den darauffolgenden Montag vertagt.] Nach Prüfung der Mandate und nach der Eidesleistung ernennt der Provinzialrat einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und stellt sein Präsidium zusammen.] [Art. 49 ersetzt durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom
  42. Januar 1984 (B.S. vom
  43. Februar 1984); Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
  44. Juli 1994 (B.S. vom
  45. Juli 1994)

Art. 6Nr.

1 des G. vom

  1. Juni 1997 (B.S. vom
  2. Juli 1997); Abs. 2 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom
  3. Juni 1997 (B.S. vom
  4. Juli 1997)] Art. 50 - Der Provinzialrat legt unter Beachtung des vorliegenden Gesetzes in seiner Geschäftsordnung die Art und Weise fest, wie er seine Befugnisse ausübt. [Der Provinzialrat kann in seiner Mitte Ausschüsse gründen, die ihm in den verschiedenen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten Stellungnahmen abgeben. Der Rat legt in seiner Geschäftsordnung die Bestimmungen in bezug auf Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Ausschüsse fest. Die Zusammensetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Grundsatz der verhältnismässigen Vertretung. Die Ausschüsse können jederzeit Sachverständige und Interessehabende anhören. Die Einwohner der Provinz haben das Recht, schriftlich Erläuterungen zu den Beratungen und Beschlüssen des Provinzialrates oder des ständigen Ausschusses zu beantragen. Unter Einhaltung der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Bestimmungen gibt ein Ad-hoc-Ausschuss diese Erläuterungen mündlich während seiner Versammlungen, es sei denn, er beschliesst, dies erst am Ende der nächstfolgenden Sitzung des Provinzialrates zu tun.] [Art. 50 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 6 des G. vom
  5. Januar 1984 (B.S. vom
  6. Februar 1984); Abs. 3, 4 und 5 eingefügt durch Art. 7 des G. vom
  7. Juni 1997 (B.S. vom
  8. Juli 1997)] [Art. 50bis - Wenn der Provinzialrat Beiräte einsetzt, regelt er deren Zusammensetzung aufgrund ihrer Aufgaben und bestimmt er die Fälle, in denen die Konsultierung dieser Beiräte Pflicht ist. Höchstens zwei Drittel der Mitglieder eines Beirates dürfen desselben Geschlechts sein. Wird die in Absatz 2 vorgesehene Bedingung nicht erfüllt, kann der betreffende Beirat keine rechtsgültige Stellungnahme abgeben. Der Provinzialrat kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Beirates Abweichungen gewähren, entweder aus funktionellen Gründen oder aus Gründen, die mit der spezifischen Art des Beirates zu tun haben, oder wenn es unmöglich ist, die in Absatz 2 erwähnte Bedingung zu erfüllen. Der Provinzialrat bestimmt die Bedingungen, die dieser Antrag erfüllen muss, und legt das Verfahren fest. Wird auf der Grundlage des vorangehenden Absatzes keine Abweichung gewährt, verfügt der Beirat ab dem Datum der Verweigerung der Abweichung über eine Frist von drei Monaten, um die in Absatz 2 gestellte Bedingung zu erfüllen. Erfüllt der Beirat nach Ablauf dieser Frist die in Absatz 2 gestellte Bedingung nicht, kann er ab diesem Datum keine rechtsgültige Stellungnahme mehr abgeben. Der ständige Ausschuss ist verpflichtet, dem Provinzialrat im Laufe des Jahres nach der Erneuerung des Provinzialrates einen Evaluationsbericht vorzulegen. Was die Beiräte betrifft, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingesetzt worden sind, passt der Provinzialrat deren Zusammensetzung bei der erstfolgenden Erneuerung der Mandate gemäss der Bestimmung von Absatz 2 an. Alle Beiräte sind verpflichtet, die vorliegende Bestimmung spätestens zum
  9. Dezember 2001 anzuwenden. Der Provinzialrat stellt ihnen die zur Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel zur Verfügung.] [Art. 50bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom
  10. September 1998 (B.S. vom
  11. Oktober 1998)] Art. 51 - [§ 1 - Die Sitzungen des Provinzialrates sind öffentlich. § 2 - Der Provinzialrat kann im Interesse der öffentlichen Ordnung und aufgrund schwerwiegender Bedenken gegen diese Öffentlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschliessen, dass die Sitzung nicht öffentlich ist; dies gilt jedoch nicht für Sitzungen, in denen über den Haushaltsplan beraten wird. § 3 - Die Sitzung ist nicht öffentlich, wenn Personenfragen behandelt werden. Sobald eine solche Frage angeschnitten wird, ordnet der Präsident sofort an, dass diese Sache in geheimer Sitzung behandelt wird. § 4 - Ausser in Disziplinarsachen darf die geheime Sitzung erst nach der öffentlichen Sitzung stattfinden. § 5 - Wenn es sich während der öffentlichen Sitzung als notwendig erweist, die Untersuchung eines Punktes in geheimer Sitzung fortzuführen, kann die öffentliche Sitzung zu diesem alleinigen Zweck unterbrochen werden.] [Art. 51 ersetzt durch Art. 8 des G. vom
  12. Juni 1997 (B.S. vom
  13. Juli 1997)] Art. 52 - [Unbeschadet des Absatzes 4 stimmen die Provinzialratsmitglieder mündlich oder durch Sitzenbleiben und Aufstehen ab. Die Abstimmung über jeden Beschluss als Ganzes erfolgt jedoch immer mündlich und namentlich. Dasselbe gilt jedesmal, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder es beantragt. In der Geschäftsordnung kann ein Abstimmungsverfahren vorgesehen werden, das einer mündlichen Abstimmung oder einer Abstimmung durch Sitzenbleiben und Aufstehen gleichkommt. Die elektronische Stimmabgabe wird als solche betrachtet, die einer mündlichen und namentlichen Abstimmung gleichkommt. Die Abstimmung durch Handzeichen wird als solche betrachtet, die einer Abstimmung durch Sitzenbleiben und Aufstehen gleichkommt. Nur über Invorschlagbringungen von Kandidaten, Ernennungen in Ämter, Zurdispositionstellungen, vorbeugende einstweilige Amtsenthebungen im Interesse des Dienstes und Disziplinarstrafen wird in geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit abgestimmt. Im Falle einer mündlichen Abstimmung gibt der Präsident als letzter seine Stimme ab.] [Art. 52 ersetzt durch Art. 9 des G. vom
  14. Juni 1997 (B.S. vom
  15. Juli 1997)] Art. 53 - Der Provinzialrat hat das Recht, jeden Vorschlag aufzuteilen und zu ändern. Art. 54 - Jeder Beschluss wird mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Art. 55 - [Der Präsident eröffnet und schliesst die Sitzung. Ausser wenn die Geschäftsordnung es anders bestimmt, wird bei der Eröffnung einer jeden Sitzung das Protokoll der vorhergehenden Sitzung verlesen. In jedem Fall wird das Protokoll den Ratsmitgliedern mindestens sieben volle Tage vor dem Tag der Sitzung zur Verfügung gestellt. In dringenden Fällen wird es ihnen zusammen mit der Tagesordnung zur Verfügung gestellt. Jedes Provinzialratsmitglied hat das Recht, im Laufe der Sitzung Beschwerden gegen die Abfassung des Protokolls vorzubringen. Werden die Beschwerden angenommen, so wird der Greffier beauftragt, noch während der Sitzung oder spätestens bei der nachfolgenden Sitzung einen neuen, dem Beschluss des Provinzialrates entsprechenden Text vorzulegen. Verläuft die Sitzung ohne Beschwerden, ist das Protokoll genehmigt und wird es gemäss Artikel 119 Absatz 1 übertragen. Jedesmal, wenn der Provinzialrat es für angebracht hält, wird das Protokoll ganz oder teilweise während der Sitzung abgefasst und von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet.] [Art. 55 ersetzt durch Art. 10 des G. vom
  16. Juni 1997 (B.S. vom
  17. Juli 1997)] Art. 56 - Jedes Mitglied darf im Protokoll vermerken lassen, dass es gegen den verabschiedeten Beschluss gestimmt hat; es kann jedoch nicht verlangen, dass die Gründe seiner Stimmabgabe im Protokoll angegeben werden. [Art. 56bis - Spätestens sieben volle Tage nach der Versammlung des Provinzialrates wird ein kurzer Bericht über die Beratungen und Beschlüsse mit den Ergebnissen der Abstimmung abgefasst und den Ratsmitgliedern übermittelt. Bei namentlichen Abstimmungen wird im Bericht die Stimmabgabe der verschiedenen Ratsmitglieder angegeben. In der Geschäftsordnung werden die Modalitäten für die Abfassung dieses Berichts festgelegt.] [Art. 56bis eingefügt durch Art. 11 des G. vom
  18. Juni 1997 (B.S. vom
  19. Juli 1997)] Art.57 - [§ 1 - Die Einladung an die Mitglieder ergeht wenigstens sieben volle Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich an ihren Wohnsitz; sie enthält die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge. Diese Frist wird für die Anwendung von Artikel 47 Absatz 3 jedoch auf drei volle Tage herabgesetzt. In dringenden Fällen kann die in Absatz 1 erwähnte Frist für die Einladung verkürzt werden; sie darf jedoch nicht kürzer sein als ein voller Tag vor dem Versammlungsdatum. Die Punkte der Tagesordnung müssen mit genügender Deutlichkeit angegeben sein. § 2 - Für jeden Punkt der Tagesordnung werden alle sich darauf beziehenden Schriftstücke den Provinzialratsmitgliedern ab der Versendung der Tagesordnung in der Kanzlei der Provinz zur Einsicht bereitgehalten. In der in Artikel 50 Absatz 1 erwähnten Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass der Provinzgreffier oder die von ihm bestimmten Beamten den Ratsmitgliedern, die es beantragen, technische Auskünfte über die in der Akte befindlichen Schriftstücke erteilen; in diesem Fall werden in der Geschäftsordnung auch die Modalitäten bestimmt, nach denen diese technischen Auskünfte erteilt werden. § 3 - Nicht auf der Tagesordnung stehende Punkte dürfen nur in dringenden Fällen, wo der geringste Aufschub ernsthafte Schäden verursachen könnte, während der Sitzung behandelt werden. Für die Dringlichkeit müssen sich wenigstens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder aussprechen; ihre Namen werden in das Protokoll aufgenommen. § 4 - Nicht auf der Tagesordnung stehende Vorschläge müssen dem Präsidenten des Rates wenigstens fünf volle Tage vor der Versammlung überreicht werden; ihnen ist ein Erläuterungsschreiben oder ein Dokument beizufügen, das dem Rat darüber Aufschluss geben kann. Der Präsident teilt den Ratsmitgliedern die zusätzlichen Punkte der Tagesordnung unverzüglich mit. Mitgliedern des ständigen Ausschusses ist es untersagt, von der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der ständige Ausschuss verfügt jedoch über diese Möglichkeit.] [Art. 57 ersetzt durch Art. 12 des G. vom
  20. Juni 1997 (B.S. vom
  21. Juli 1997)] [Art. 57bis - Ort, Tag, Stunde und Tagesordnung der Provinzialratssitzungen werden der Öffentlichkeit innerhalb derselben Fristen, wie sie in Artikel 57 in bezug auf die Einberufung des Provinzialrates vorgesehen sind, durch Anschlag am Sitz des Provinzialrates zur Kenntnis gebracht. Die Presse und interessierte Einwohner der Provinz werden auf ihren Antrag hin und innerhalb einer angemessenen Frist gegen eventuelle Zahlung einer Gebühr, die den Selbstkostenpreis nicht überschreiten darf, von der Tagesordnung des Provinzialrates in Kenntnis gesetzt. Diese Frist gilt nicht für Punkte, die der Tagesordnung nach Versendung der Einladungen gemäss Artikel 57 § 4 hinzugefügt werden. Die Geschäftsordnung kann andere Weisen der Bekanntmachung vorschreiben.] [Art. 57bis eingefügt durch Art. 13 des G. vom
  22. Juni 1997 (B.S. vom
  23. Juli 1997)] Art.58 - [Der Präsident ist mit der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung betraut; er kann, nach vorheriger Verwarnung, jede Person, die ihre Billigung oder Missbilligung öffentlich äussert oder auf irgendeine Weise Unruhe stiftet, sofort des Saales verweisen lassen. Ausserdem kann der Präsident zu Lasten des Zuwiderhandelnden ein Protokoll aufnehmen und ihn an das Polizeigericht verweisen, das ihn zu einer Geldstrafe von einem bis zwanzig Franken verurteilen kann, unbeschadet anderer Verfolgungen, wenn die Tat Anlass dazu gibt.] [Art. 58 ersetzt durch Art. 14 des G. vom
  24. Juni 1997 (B.S. vom
  25. Juli 1997)] Art. 59 - Die Provinzialratsmitglieder dürfen das Wort erst ergreifen, nachdem sie den Präsidenten darum gebeten haben und er es ihnen erteilt hat. Der Präsident fordert den Redner, der von einer Sache abschweift, auf, zur Sache zurückzukommen. Persönliche Angriffe, Ehrenkränkungen, böswillige Anschuldigungen werden als Verletzung der Ordnung angesehen. Verletzt ein Redner die Ordnung, ruft der Präsident ihn namentlich zur Ordnung zurück, nachdem er zu seiner Rechtfertigung angehört worden ist; dies wird nur dann im Protokoll vermerkt, wenn der Rat es ausdrücklich anordnet. Art. 60 - [Für die Wahlen und Wahlvorschläge stehen dem Präsidenten die vier jüngsten Provinzialratsmitglieder bei, die als Stimmenzähler tätig sind. Der Präsident lässt die Ratsmitglieder namentlich aufrufen; anschliessend lässt er die Mitglieder, die nicht anwesend waren, ein zweites Mal aufrufen. Nach diesem zweiten Aufruf befragt der Präsident die versammelten Ratsmitglieder, ob unter den Anwesenden Mitglieder sind, die ihre Stimme nicht abgegeben haben; diejenigen, die sich sofort melden, dürfen ihre Stimme noch abgeben. Danach wird die Abstimmung für abgeschlossen erklärt. Vor der Stimmenauszählung wird die Anzahl Stimmzettel überprüft. Liegt diese Anzahl über oder unter der Anzahl Wähler, wird dies im Protokoll vermerkt. Geht aus der Stimmenauszählung hervor, dass dieser Unterschied die Mehrheit, die ein Kandidat erhalten hat, zweifelhaft erscheinen lässt, lässt der Präsident eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchführen. Bei der Stimmenauszählung nimmt einer der Stimmenzähler einen Stimmzettel nach dem anderen, entfaltet ihn und händigt ihn dem Präsidenten aus, der ihn vorliest und an einen anderen Stimmenzähler weitergibt. Das Ergebnis jeder Abstimmung wird sofort verkündet. Ungültige Stimmzettel werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Stimmzettel mit mehr als einem Namen sind gültig, aber es wird nur der erste Name berücksichtigt. Falls im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Stimmenmehrheit erhält, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt. Bei Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt. Nach der Stimmenauszählung werden die nicht beanstandeten Stimmzettel in Anwesenheit der versammelten Ratsmitglieder vernichtet.] [Die Wahlen und die Wahlvorschläge können ebenfalls anhand eines vom König genehmigten elektronischen Systems erfolgen, mit dem die geheime Abstimmung gewährleistet bleibt.] [Art. 60 ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 des G. vom
  26. Mai 1975 (B.S. vom
  27. August 1975) und ergänzt durch Art.2 des G. vom
  28. Mai 1999 (B.S. vom
  29. Juni 1999)] Art. 61 - [Provinzialratsmitglieder beziehen kein Gehalt. [Mit Ausnahme der Mitglieder des ständigen Ausschusses erhalten die Provinzialratsmitglieder Anwesenheitsgeld, wenn sie an den Versammlungen des Provinzialrates und an den Versammlungen der Ausschüsse und Abteilungen teilnehmen.] [Das Anwesenheitsgeld entspricht dem Höchstbetrag in der Gehaltstabelle für Verwaltungsassistenten des öffentlichen Dienstes des Föderalstaates, erhöht oder vermindert gemäss den für diese Tabelle geltenden Regeln der Bindung an den Index, geteilt durch 180.] Die Provinzialratsmitglieder, deren Wohnsitz mindestens 5 km vom Versammlungsort entfernt liegt, erhalten ausserdem eine Fahrkostenentschädigung, deren Betrag dem Preis der Fahrt von ihrem Wohnsitz bis zum Sitz des Provinzialrates mit öffentlichen Verkehrsmitteln entspricht. Fahren sie mit ihrem eigenen Fahrzeug, wird diese Entschädigung nach dem Tarif berechnet, den der König im Bereich Fahrkosten für das Personal der Ministerien festlegt; auf keinen Fall dürfen die für die Auszahlung der Entschädigung zugelassenen Steuer-PS des Fahrzeugs über der für Beamte des Ranges 13 vorgesehenen Anzahl Steuer-PS liegen. Anwesenheitsgeld und Fahrkostenentschädigung werden je nach den Anwesenheiten festgelegt, die in den zu diesem Zweck geführten Registern festgehalten werden. Jedem Ratsmitglied darf pro Tag nur eine einmalige Auszahlung des Anwesenheitsgeldes und der Fahrkostenentschädigung bewilligt werden. [Der Betrag der Fahrkostenentschädigung wird vom Provinzialrat festgelegt. Dieser Betrag und der Betrag des Anwesenheitsgeldes gehen zu Lasten der Provinz.]] [Art. 61 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
  30. Januar 1984 (B.S. vom
  31. Februar 1984); Abs. 1 zweiter Satz ersetzt durch Art. 2 des G. vom
  32. Mai 1999 (B.S. vom
  33. Juli 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 Nr. 1 des G. vom
  34. Juni 1997 (B.S. vom
  35. Juli 1997); Abs. 5 ersetzt durch Art. 15 Nr. 3 des G. vom
  36. Juni 1997 (B.S. vom
  37. Juli 1997)] Art. 62 - [Die Provinzialratsmitglieder geben ihre Stimme ab ohne Rücksprache mit denjenigen, die sie gewählt haben; sie vertreten die Provinz und nicht nur den Distrikt, in dem sie gewählt wurden.] [Art. 62 ersetzt durch Art. 2 Nr. 6 des G. vom
  38. Mai 1975 (B.S. vom
  39. August 1975)] Art.63 - [Es ist den Provinzialratsmitgliedern untersagt:
  40. bei der Beratung oder Beschlussfassung über Sachen anwesend zu sein, an denen sie vor oder nach ihrer Wahl, sei es persönlich, sei es als Beauftragte, ein direktes Interesse haben oder an denen ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschliesslich ein persönliches und direktes Interesse haben, 2.sich direkt oder indirekt an irgendeiner Dienstleistung, Gebührenerhebung, Lieferung oder Ausschreibung für die Provinz zu beteiligen,
  41. als Rechtsanwalt, Notar oder Sachwalter in Prozessen gegen die Provinz aufzutreten;es ist ihnen in dieser Eigenschaft auch untersagt, Streitsachen zugunsten der Provinz vor Gericht zu vertreten, sie darin zu beraten oder zu ihren Gunsten darin einzugreifen,
  42. in Disziplinarsachen oder im Falle einer einstweiligen Amtsenthebung durch Ordnungsmassnahme als Beistand eines Personalmitglieds aufzutreten, 5.als Beauftragter oder Sachverständiger einer Gewerkschaftsorganisation in einem Verhandlungs- oder Konzertierungsausschuss der Provinz aufzutreten. Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf den Provinzgreffier, die Mitglieder des ständigen Ausschusses und die in Artikel 63bis erwähnte Vertrauensperson.] [Art. 63 ersetzt durch Art. 16 des G. vom
  43. Juni 1997 (B.S. vom
  44. Juli 1997)] [Art. 63bis - Ein Ratsmitglied, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht alleine ausüben kann, kann sich für die Ausübung dieses Mandats von einer Vertrauensperson beistehen lassen, die aus den Provinzialratswählern ausgesucht wird, welche die Wählbarkeitskriterien für das Mandat als Provinzialratsmitglied erfüllen, und die weder Mitglied des Personals der Provinz noch Mitglied des Personals der Gesellschaften oder Vereinigungen ist, denen die Provinz als Mitglied angehört oder in denen sie vertreten ist. Für die Anwendung von Absatz 1 legt der König die Kriterien zur Bestimmung der Eigenschaft als Ratsmitglied mit einer Behinderung fest. Die Vertrauensperson verfügt, wenn sie diesen Beistand leistet, über dieselben Mittel und ist denselben Verpflichtungen unterworfen, wie das Ratsmitglied. Sie hat kein Anrecht auf Anwesenheitsgelder, wohl aber auf eine Fahrkostenentschädigung, wie sie in Artikel 61 vorgesehen ist.] [Art. 63bis eingefügt durch Art. 17 des G. vom
  45. Juni 1997 (B.S. vom
  46. Juli 1997)] [Art.63ter - Ein Provinzialratsmitglied, das wegen der Ableistung seines aktiven Militärdienstes oder seines Zivildienstes als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen verhindert ist, wird auf persönlichen Antrag hin, den es schriftlich an den Präsidenten des Provinzialrates zu richten hat, während seiner Dienstzeit ersetzt. Ein Provinzialratsmitglied, das anlässlich der Geburt oder Adoption eines Kindes einen Elternschaftsurlaub zu nehmen wünscht, wird auf persönlichen Antrag hin, den es schriftlich an den Präsidenten des Provinzialrates zu richten hat, frühestens ab der siebten Woche vor dem voraussichtlichen Datum der Geburt oder Adoption bis zum Ende der achten Woche nach dem Tag der Geburt oder Adoption ersetzt. Auf seinen schriftlichen Antrag hin wird die Unterbrechung der Mandatsausübung nach der achten Woche um den Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Betreffende das Mandat während der Periode von sieben Wochen vor dem Tag der Geburt oder Adoption weiter ausgeübt hat. Ein Provinzialratsmitglied, das wegen der Ableistung seines aktiven Militärdienstes oder seines Zivildienstes als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen oder wegen Elternschaftsurlaub verhindert ist und um Ersetzung bittet, wird durch das entsprechend Artikel 21 § 2 des Grundlagengesetzes vom
  47. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen als erstes auf seiner Liste stehende Ersatzmitglied ersetzt, nachdem dessen Mandat durch den Provinzialrat geprüft worden ist. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind jedoch erst ab der ersten Provinzialratssitzung nach derjenigen anwendbar, in der das verhinderte Ratsmitglied in sein Amt eingesetzt wurde.] [Art. 63ter eingefügt durch Art. 18 des G. vom
  48. Juni 1997 (B.S. vom
  49. Juli 1997)] KAPITEL II - Befugnisse des Provinzialrates Art.64 - Der Provinzialrat schlägt unter Beachtung von [Artikel 151 der Verfassung] und [der Rechtsvorschriften über das Gerichtswesen] die Kandidaten für die Ernennung der Gerichtsräte am Appellationshof und der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichte Erster Instanz vor. [Art. 64 abgeändert durch Art. 2 Nr. 7 des G. vom
  50. Mai 1975 (B.S. vom
  51. August 1975) und durch Art. 1 des G. vom
  52. Januar 1995 (B.S. vom
  53. April 1995)] Art. 65 - [Der Rat regelt alles, was die Provinzialinteressen betrifft; er berät und beschliesst über jede andere Angelegenheit, die die übergeordnete Behörde ihm vorlegt. Er ernennt alle Bediensteten der Provinzialverwaltung, enthebt sie einstweilen ihres Amtes und entlässt sie; dies gilt jedoch nicht für Bedienstete, deren Ernennung, einstweilige Amtsenthebung und Entlassung er dem ständigen Ausschuss überträgt.] [Art. 65 ersetzt durch Art. 19 des G. vom
  54. Juni 1997 (B.S. vom
  55. Juli 1997)] [Art. 65bis - § 1 - Keine Urkunde, kein Schriftstück bezüglich der Provinzialverwaltung darf den Ratsmitgliedern zwecks Prüfung vorenthalten werden, selbst wenn diese Urkunde oder dieses Schriftstück einen dem Gouverneur oder dem ständigen Ausschuss erteilten Auftrag betrifft. In den Diensten und Einrichtungen der Provinz wird ein Register der ein- und ausgehenden Schriftstücke geführt. Eine Kopie der Urkunden und Schriftstücke wird den Provinzialratsmitgliedern ausgehändigt, wenn sie dies beim Provinzgreffier beantragen. Die Provinzialratsmitglieder erhalten auf ihren Antrag hin eine Kopie der Sitzungsprotokolle des ständigen Ausschusses innerhalb von fünfzehn Tagen nach diesen Sitzungen. § 2 - Die Provinzialratsmitglieder dürfen alle von der Provinz geschaffenen und verwalteten Einrichtungen und Dienste besichtigen. In der in Artikel 50 erwähnten Geschäftsordnung wird vorgesehen, nach welchen Modalitäten und zu welchen Zeitpunkten das Recht auf Einsichtnahme und Besichtigung ausgeübt werden kann und unter welchen Bedingungen eine Kopie der Urkunden oder Schriftstücke ausgestellt wird. Für die Kopie der Urkunden oder Schriftstücke kann eine Gebühr verlangt werden, deren Betrag unter Berücksichtigung des Selbstkostenpreises berechnet wird, wobei auf keinen Fall die Personalkosten in Rechnung gestellt werden dürfen. § 3 - Die Provinzialratsmitglieder haben das Recht, dem ständigen Ausschuss oder dem Gouverneur Fragen zu stellen über Angelegenheiten mit Bezug auf die Verwaltung der Provinz. Unbeschadet gesetzlich vorgesehener Ausnahmen haben Provinzialratsmitglieder, ohne die Befugnisse des Gouverneurs und des ständigen Ausschusses zu beeinträchtigen, das Recht, vom Gouverneur und vom ständigen Ausschuss darüber informiert zu werden, wie sie ihre Befugnisse ausüben. Um Provinzialratsmitgliedern die Gelegenheit zu geben, sie mündlich über aktuelle Angelegenheiten zu befragen, ist zu Beginn jeder Sitzung des Rates eine Stunde vorgesehen. Die Provinzialratsmitglieder haben ebenfalls das Recht, ihnen schriftlich Fragen zu stellen; diese sind innerhalb von zwanzig Werktagen zu beantworten. [Die schriftlichen Fragen und Antworten] müssen in einem eigens zu diesem Zweck herausgegebenen Bulletin veröffentlicht werden. In der in Artikel 50 erwähnten Geschäftsordnung sind die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels festgelegt. Das Recht zur Befragung bezieht sich nicht auf Akten mit Bezug auf die Verwaltungsaufsicht über Gemeinden und öffentliche Sozialhilfezentren.] [Art. 65bis eingefügt durch Art. 20 des G. vom
  56. Juni 1997 (B.S. vom
  57. Juli 1997);§ 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 3 des G. vom
  58. Mai 1999 (B.S. vom
  59. Juni 1999)] Art. 66 - [§ 1 - Der König bestimmt die Haushalts-, Finanz- und Buchführungsvorschriften der Provinzen gemäss den Grundsätzen der doppelten Buchführung sowie die Vorschriften bezüglich der Modalitäten für die Ausübung der Aufgaben des Provinzialeinnehmers und der in Artikel 114 erwähnten Rechenschaftspflichtigen und Einnehmer. § 2 - Alljährlich legt der ständige Ausschuss in einer Sitzung, die im Monat Oktober stattfindet, dem Provinzialrat den Entwurf des Haushaltsplanes für das folgende Rechnungsjahr, [die diesbezügliche Stellungnahme des Rechnungshofes,] die Rechnungen des vorigen Rechnungsjahres [mit den Anmerkungen des Rechnungshofes] und einen allgemeinen Richtlinienplan vor. Der allgemeine Richtlinienplan enthält zumindest die politischen Prioritäten und Ziele, die Haushaltsmittel und die Frist, innerhalb deren diese Prioritäten und Ziele zu verwirklichen sind. [Die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen] werden an alle Provinzialratsmitglieder verteilt, und zwar mindestens sieben volle Tage vor der Sitzung, in der sie geprüft werden. [Die Stellungnahme des Rechnungshofes und der allgemeine Richtlinienplan, die in Absatz 1 erwähnt sind, werden] im Verwaltungsblatt veröffentlicht. Der ständige Ausschuss legt dem Rat ebenfalls alle anderen Vorschläge vor, die er für nützlich hält. § 3 - Bei der Prüfung der Haushaltspläne und Rechnungen bespricht der Provinzialrat eingehend den in Paragraph 2 erwähnten allgemeinen Richtlinienplan. Er bespricht ebenfalls die Politik der verschiedenen Interkommunalen oder Vereinigungen, bei denen die Provinz beteiligt ist und in deren Verwaltung sie vertreten ist. § 4 - Jedes Jahr schliesst der Provinzialrat die Rechnungen der Provinz für das vorige Rechnungsjahr ab. Die Jahresrechnungen umfassen die Haushaltsrechnung, die Ergebnisrechnung und die Bilanz. Ferner verabschiedet er jährlich spätestens zum
  60. Oktober den Ausgabenhaushaltsplan für das nächste Rechnungsjahr und die Mittel zur Deckung dieser Ausgaben. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Provinz müssen im Haushaltsplan und in den Rechnungen angeführt werden.] [Art. 66 ersetzt durch Art. 21 des G. vom
  61. Juni 1997 (B.S. vom
  62. Juli 1997); § 2 Abs. 1, 3 und 4 abgeändert durch Art. 4 des G. vom
  63. Mai 1999 (B.S. vom
  64. Juni 1999)] Art. 67 - Ausgabenübertragungen von einem Abschnitt des Haushaltsplanes auf einen anderen oder von einem Artikel des Haushaltsplanes auf einen anderen dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des Provinzialrates [...] erfolgen. [Art. 67 abgeändert durch Art. 1 des G. vom
  65. Dezember 1984 (B.S. vom
  66. Dezember 1984)] Art.68 - [Die nach Art der Einnahmen und Ausgaben kurz zusammengefassten Rechnungen werden innerhalb des Monats nach demjenigen, in dem sie abgeschlossen wurden, im Verwaltungsblatt veröffentlicht und im Archiv der beiden Kammern hinterlegt.] Dasselbe muss für die Haushaltspläne innerhalb des Monats nach ihrer Verabschiedung geschehen. Die Rechnungen werden der Öffentlichkeit nach erfolgtem Abschluss einen Monat lang in der Kanzlei der Provinz zur Einsicht bereitgehalten. Diese Hinterlegung wird der Öffentlichkeit durch das Verwaltungsblatt und durch eine Zeitung der Provinz mitgeteilt. [Art. 68 Abs. 1 erster Satz ersetzt durch Art. 5 Nr. 4 des G. vom
  67. Januar 1984 (B.S. vom
  68. Februar 1984)] Art. 69 - Der Provinzialrat ist verpflichtet, jährlich alle Ausgaben, die laut Gesetz der Provinz zufallen, in die Ausgabenseite des Haushaltsplans aufzunehmen, insbesondere:
  69. [die Gehälter des Greffiers und der Mitglieder des ständigen Ausschusses, ihre Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und gegebenenfalls die Beiträge zu deren Bestreitung sowie ihre Fahrkostenentschädigungen,] 2.[die Mieten und Kosten, kleine Reparaturen ausgenommen, für die Räumlichkeiten der Assisenhöfe, der Arbeitsgerichtshöfe, der Gerichte Erster Instanz und der Handelsgerichte in den Provinzen, wo diese Rechtsprechungsorgane ihren Sitz haben, es sei denn, der Staat ist selbst Eigentümer oder Mieter dieser Räumlichkeiten,]
  70. [die nötigen Mittel zur Bestreitung der finanziellen Last, die mit der Stelle des in Artikel 206 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Brigadekommissars einhergeht,] 4.[...]
  71. [...]
  72. den Unterhalt der Strassen, den Wasserbau und die Entwässerungsarbeiten, die laut Gesetz zu Lasten der Provinz gehen, 7.[...]
  73. die Kosten für die Geschworenenlisten [...],
  74. [die Ausgaben für Kathedralkirchen, Bischofspaläste und Diözesanseminare gemäss den Dekreten vom 18.Germinal des Jahres XI (sic, zu lesen ist: X) und
  75. Dezember 1809,]
  76. die Miete, die Steuern und den Unterhalt für die Provinzialgebäude und die von der Provinz genutzten Gebäude, 11.den Unterhalt und die Erneuerung des Provinzialmobiliars,
  77. die Hälfte der Kosten für die zehnjährlichen Personenstandstabellen, 13.die festgestellten und fälligen Schulden der Provinz sowie diejenigen, die sich aus gerichtlichen Verurteilungen gegen sie ergeben,
  78. [die Pensionen der ehemaligen Angestellten der Provinz und gegebenenfalls die Beiträge zu deren Bestreitung, gemäss der vom Rat angenommenen Regelung,] 15.[...]
  79. die Druckkosten für den Haushaltsplan und die zusammengefassten Rechnungen der Einnahmen und Ausgaben der Provinz, 17.[die Kosten für die Ratssitzungen und die den Ratsmitgliedern bewilligten Anwesenheitsgelder und Entschädigungen sowie die Entschädigung, die den in Artikel 63bis erwähnten Vertrauenspersonen bewilligt wird,]
  80. die Unterstützungsgelder, die den Gemeinden [...] für grosse Reparaturen an Gemeindegebäuden zu gewähren sind,
  81. [...]
  82. die Mittel zur Bestreitung zufälliger oder unvorhergesehener Ausgaben der Provinz, 21.[...] [Art. 69 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 16 Nr. 1 des G. vom
  83. August 1993 (B.S. vom
  84. September 1993); Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 (Art. 49 § 3) des G. vom
  85. Oktober 1967 (B.S. vom
  86. Oktober 1967); Nr. 3 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 8 Buchstabe a) des G. vom
  87. Mai 1975 (B.S. vom
  88. August 1975) und wieder aufgenommen durch Art. 304 des G. vom
  89. Dezember 1989 (B.S. vom
  90. Dezember 1989); Nr. 4, 5 und 7 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 8 Buchstabe a) des G. vom
  91. Mai 1975 (B.S. vom
  92. August 1975); Nr. 8 abgeändert durch Art. 2 Nr. 8 Buchstabe b) des G. vom
  93. Mai 1975 (B.S. vom
  94. August 1975); Nr. 9 ersetzt durch Art. 22 des G. vom
  95. Juni 1997 (B.S. vom
  96. Juli 1997); Nr. 14 ersetzt durch Art. 16 Nr. 2 des G. vom
  97. August 1993 (B.S. vom
  98. September 1993); Nr. 15 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 8 Buchstabe d) des G. vom
  99. Mai 1975 (B.S. vom
  100. August 1975); Nr. 17 ersetzt durch Art. 23 des G. vom
  101. Juni 1997 (B.S. vom
  102. Juli 1997); Nr. 18 abgeändert durch Art. 2 Nr. 8 Buchstabe f) des G. vom
  103. Mai 1975 (B.S. vom
  104. August 1975); Nr. 19 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 8 Buchstabe g) des G. vom
  105. Mai 1975 (B.S. vom
  106. August 1975); Nr. 21 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom
  107. Januar 1931 (B.S. vom
  108. Januar 1931)] Zukünftiges Recht Art. 69 - Der Provinzialrat ist verpflichtet, jährlich alle Ausgaben, die laut Gesetz der Provinz zufallen, in die Ausgabenseite des Haushaltsplans aufzunehmen, insbesondere:
  109. [die Gehälter des Greffiers und der Mitglieder des ständigen Ausschusses, ihre Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und gegebenenfalls die Beiträge zu deren Bestreitung sowie ihre Fahrkostenentschädigungen,] 2.[die Mieten und Kosten, kleine Reparaturen ausgenommen, für die Räumlichkeiten der Assisenhöfe, der Arbeitsgerichtshöfe, der Gerichte Erster Instanz und der Handelsgerichte in den Provinzen, wo diese Rechtsprechungsorgane ihren Sitz haben, es sei denn, der Staat ist selbst Eigentümer oder Mieter dieser Räumlichkeiten,]
  110. [die nötigen Mittel zur Bestreitung der finanziellen Last, die mit der Stelle [der in Artikel 134 erwähnten Verbindungsbeamten] einhergeht,] 4.[...]
  111. [...]
  112. den Unterhalt der Strassen, den Wasserbau und die Entwässerungsarbeiten, die laut Gesetz zu Lasten der Provinz gehen, 7.[...]
  113. die Kosten für die Geschworenenlisten [...],
  114. [die Ausgaben für Kathedralkirchen, Bischofspaläste und Diözesanseminare gemäss den Dekreten vom 18.Germinal des Jahres XI (sic, zu lesen ist: X) und
  115. Dezember 1809,]
  116. die Miete, die Steuern und den Unterhalt für die Provinzialgebäude und die von der Provinz genutzten Gebäude, 11.den Unterhalt und die Erneuerung des Provinzialmobiliars,
  117. die Hälfte der Kosten für die zehnjährlichen Personenstandstabellen, 13.die festgestellten und fälligen Schulden der Provinz sowie diejenigen, die sich aus gerichtlichen Verurteilungen gegen sie ergeben,
  118. [die Pensionen der ehemaligen Angestellten der Provinz und gegebenenfalls die Beiträge zu deren Bestreitung, gemäss der vom Rat angenommenen Regelung,] 15.[...]
  119. die Druckkosten für den Haushaltsplan und die zusammengefassten Rechnungen der Einnahmen und Ausgaben der Provinz, 17.[die Kosten für die Ratssitzungen und die den Ratsmitgliedern bewilligten Anwesenheitsgelder und Entschädigungen sowie die Entschädigung, die den in Artikel 63bis erwähnten Vertrauenspersonen bewilligt wird,]
  120. die Unterstützungsgelder, die den Gemeinden [...] für grosse Reparaturen an Gemeindegebäuden zu gewähren sind,
  121. [...]
  122. die Mittel zur Bestreitung zufälliger oder unvorhergesehener Ausgaben der Provinz, 21.[...] [Art. 69 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 16 Nr. 1 des G. vom
  123. August 1993 (B.S. vom
  124. September 1993); Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 (Art. 49 § 3) des G. vom
  125. Oktober 1967 (B.S. vom
  126. Oktober 1967); Nr. 3 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 8 Buchstabe a) des G. vom
  127. Mai 1975 (B.S. vom
  128. August 1975), wieder aufgenommen durch Art. 304 des G. vom
  129. Dezember 1989 (B.S. vom
  130. Dezember 1989)

Art. 225des G.

vom 7. Dezember 1998 (B.S. vom 5. Januar 1999, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 22. April 2000), in Kraft ab einem vom König festzulegenden Datum, spätestens ab 1. Januar 2001 (Art. 260 Abs. 5 des G. vom 7. Dezember 1998); Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 7 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 8 Buchstabe

  1. a)des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975); Nr. 8 abgeändert durch Art. 2 Nr. 8 Buchstabe
  2. b)des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975); Nr. 9 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997); Nr. 14 ersetzt durch Art. 16 Nr. 2 des G. vom 6. August 1993 (B.S. vom 17. September 1993); Nr. 15 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 8 Buchstabe
  3. d)des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975); Nr. 17 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997); Nr. 18 abgeändert durch Art. 2 Nr. 8 Buchstabe
  4. f)des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975); Nr. 19 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 8 Buchstabe
  5. g)des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975); Nr. 21 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 22. Januar 1931 (B.S. vom 29. Januar 1931)] Art. 70 - Zu Lasten des Staates gehen insbesondere: 1. [das Gehalt und die Fahrkosten des Gouverneurs].[Die Kosten für die Fahrten, die der Gouverneur im Auftrag der Provinz zurücklegt, gehen jedoch zu Lasten der Provinz,] 2. [...] 3. [die Gehälter und Bürokosten der Staatsbediensteten der Provinzialregierung,] 4.die Miete und der Unterhalt des Gebäudes der Provinzialregierung, der Unterhalt und die Erneuerung seines Mobiliars, 5. die Gehälter [...] der Bezirkskommissare, 6. [die Kosten der medizinischen Kommissionen,] 7.[...] 8. die Hälfte der Kosten für die zehnjährlichen Personenstandstabellen. [Art. 70 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 24. April 1958 (B.S. vom 2.-3. Juni 1958) und ergänzt durch den einzigen Artikel des G. vom 25. Juni 1973 (B.S. vom 3. August 1973); Nr. 2 aufgehoben durch Art. 4 Buchstabe
  6. a)des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987); Nr. 3 ersetzt durch Art. 4 Buchstabe
  7. b)des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987); Nr. 5 abgeändert durch Art. 2 Nr. 9 Buchstabe
  8. a)des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975); Nr. 6 ersetzt durch Art. 2 Nr. 9 Buchstabe
  9. b)des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975); Nr. 7 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 9 Buchstabe
  10. c)des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975)] Art. 71 - Der Rat legt den Betrag der Gehälter und Pensionen der von der Provinz besoldeten Angestellten fest. Art. 72 - [Der Rat entscheidet über die Schaffung und Verbesserung von Einrichtungen provinzialen Interesses.] [Art. 72 ersetzt durch Art. 2 Nr. 10 des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975)] Art.73 - [Der Rat] erteilt die Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen, zum Erwerb, zur Veräusserung und zum Tausch von Gütern der Provinz und zur Abwicklung von Transaktionen bezüglich dieser Güter. [Er kann die Bedingungen für die Aufnahme von Anleihen regeln oder den ständigen Ausschuss damit beauftragen.] [Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 11 des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975); Abs. 2 hinzugefügt durch Art. 2 des G. vom 4. Dezember 1984 (B.S. vom 22. Dezember 1984)] Art. 74 - [Der Rat] erteilt die Ermächtigung zur Führung von Gerichtsverfahren in bezug auf Güter der Provinz sowohl als Kläger denn auch als Beklagter, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 106 [...]. [...] [Art. 74 erster Satz abgeändert durch Art. 2 Nr. 12 des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975); zweiter Satz gestrichen durch Art. 24 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] Art. 75 - [Der Provinzialrat wählt das Verfahren für die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen und legt deren Bedingungen fest. Er kann diese Befugnisse dem ständigen Ausschuss übertragen für Aufträge mit Bezug auf die tägliche Verwaltung der Provinz im Rahmen der zu diesem Zweck im ordentlichen Haushaltsplan und, wenn der Betrag des Auftrags 2.500.000 Franken ohne Mehrwertsteuer nicht überschreitet, im ausserordentlichen Haushaltsplan eingetragenen Mittel. In zwingenden Dringlichkeitsfällen infolge unvorhersehbarer Ereignisse kann der ständige Ausschuss aus eigener Initiative die in Absatz 1 erwähnten Befugnisse des Rates ausüben. Sein Beschluss wird dem Provinzialrat mitgeteilt, der ihn in seiner folgenden Sitzung zur Kenntnis nimmt. Der ständige Ausschuss leitet das Verfahren ein und vergibt den Auftrag. Falls er es für notwendig erachtet, kann er den Vertrag im Laufe seiner Ausführung abändern, sofern dadurch nicht über 10 % Mehrkosten entstehen.] [Art. 75 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] Art. 76 - Über die Ausführung von Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten, die mehrere Provinzen betreffen, muss [der Rat jeder Provinz] entscheiden; bei Uneinigkeit entscheidet [der König]. [Art. 76 abgeändert durch Art. 2 Nr. 13 des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975)] Art. 77 - [...] [Art. 77 aufgehoben durch Art. 78 Nr. 1 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] Art. 78 - [Die Strassen und Wege, die zur Zeit zum grossen Strassen- und Wegenetz gehören, werden nach Anhörung der ständigen Ausschüsse vom König dem Staat oder den Provinzen zugeordnet. Diese Zuordnung hat die kostenlose Zuerkennung des Eigentums an diesen Strassen zur Folge. [...] Der König nimmt die Zuordnung entweder in einem Mal oder stufenweise vor.] [Art. 78 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 9. August 1948 (B.S. vom 25. August 1948); Abs. 2 zweiter Satz gestrichen durch Art. 26 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] Art. 79 - Der Rat entscheidet über die Ausführung der Arbeiten, die zugleich mehrere Gemeinden der Provinz betreffen, und über den Anteil jeder Gemeinde an den Ausgaben, nachdem er die Stellungnahme der Gemeinden eingeholt hat und vorbehaltlich ihres Widerspruchs beim König binnen vierzig Tagen ab dem Tag, an dem der Beschluss ihnen notifiziert worden ist. Art. 80 bis 82 - [...] [Art. 80 bis 82 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 15 des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975)] Art. 83 - Der Rat gibt seine Stellungnahme zu den Änderungen ab, die für die Festlegung der Grenzen der Provinz, der Bezirke, [Wahldistrikte, Kantone] und Gemeinden und für die Bestimmung der Hauptorte vorgeschlagen werden. [Art. 83 abgeändert durch Art. 2 Nr. 16 des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975)] Art. 84 - Der Rat kann einem oder mehreren seiner Mitglieder den Auftrag erteilen, vor Ort die Auskünfte einzuholen, die er im Rahmen seiner Befugnisse nötig hat. Er kann sich mit den konstituierten Behörden und den Beamten in Verbindung setzen, um diese Auskünfte zu erhalten. Haben untergeordnete Verwaltungsbehörden ungeachtet zweier aufeinanderfolgender brieflich belegter Mahnungen es versäumt, die verlangten Auskünfte zu erteilen, kann der Rat eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, auf persönliche Kosten der betreffenden Behörden die Auskünfte vor Ort einzuholen. Art. 85 - [Der Rat] kann Provinzialverordnungen in bezug auf die interne Verwaltung und Polizeiverfügungen erlassen. Diese Verordnungen und Verfügungen dürfen sich nicht auf Gegenstände beziehen, die bereits durch Gesetze oder Verordnungen in bezug auf die allgemeine Verwaltung geregelt sind. Sie sind von Rechts wegen aufgehoben, wenn die gleichen Gegenstände nachträglich durch Gesetze oder Verordnungen in bezug auf die allgemeine Verwaltung geregelt werden. Der Rat kann zu deren Einhaltung Strafen festlegen, die nicht über eine Gefängnisstrafe von acht Tagen und eine Geldstrafe von 200 Franken hinausgehen. Diese Verordnungen und Verfügungen werden in der in den Artikeln 117 und 118 [...] bestimmten Form veröffentlicht. [Art. 85 Abs. 1 und 5 abgeändert durch Art. 2 Nr. 17 des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975)] KAPITEL III - Genehmigung und Eingreifen des Königs oder der gesetzgebenden Gewalt in bezug auf Akte des Provinzialrates Art. 86 - [Die Beschlüsse des Provinzialrates über den Ausgabenhaushaltsplan der Provinz, die [nötigen Mittel zur Deckung der Ausgaben, [...]], die Jahresgehälter, die Pensionen [...] der Mitglieder des ständigen Ausschusses bedürfen der Genehmigung des Königs, bevor sie ausgeführt werden.] Ebenso können die Beschlüsse des Rates durch Erklärung des Gouverneurs von der Genehmigung des Königs abhängig gemacht werden, wenn sie folgendes zum Gegenstand haben: A) [...] B) [...] C) [...] D) [die Provinzialverordnungen in bezug auf die interne Verwaltung und die Polizeiverfügungen,] E) [...] [Die Erklärung, mit der ein Beschluss von der Genehmigung des Königs abhängig gemacht wird, muss vom Gouverneur innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum des Beschlusses abgegeben und dem Rat oder dem ständigen Ausschuss spätestens am darauffolgenden Tag notifiziert werden.] [Art. 86 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 24. April 1958 (B.S. vom 2.-3. Juni 1958)

Art. 1Nr.

1 des G. vom 10. Juli 1979 (B.S. vom 4. August 1979) und durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 4. Dezember 1984 (B.S. vom 22. Dezember 1984); Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 4. Dezember 1984 (B.S. vom 22. Dezember 1984); Abs. 3 Buchstabe A), B) und C) aufgehoben durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 4. Dezember 1984 (B.S. vom 22. Dezember 1984), Buchstabe D) ersetzt durch den einzigen Artikel Nr. 2 des G. vom 27. Mai 1870 (B.S. vom 29. Mai 1870), Buchstabe E) aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des G. vom 10. Juli 1979 (B.S. vom 4. August 1979); Abs. 4 ersetzt durch den einzigen Artikel Nr. 2 des G. vom 27. Mai 1870 (B.S. vom 29. Mai 1870); Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 50 Nr. 8 des G. vom 29. Mai 1959 (B.S. vom 19. Juni 1959) und Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 18 Buchstabe

  1. d)des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975)] Art. 87 - [Der König kann die Beschlüsse, die seiner Genehmigung bedürfen oder von seiner Genehmigung abhängig gemacht werden, weder abändern noch aufteilen.] Der König kann jedoch seine Genehmigung für einen oder mehrere Artikel des Haushaltsplans verweigern und diesen im übrigen genehmigen. Nimmt der Rat die Zuweisungen, die zur Begleichung der laut Gesetz zu Lasten der Provinz gehenden obligatorischen Ausgaben notwendig sind, nicht oder nur teilweise in den Haushaltsplan auf, trägt [der König] diese Zuweisungen nach vorheriger Anhörung des Ausschusses des Rates im erforderlichen Grössenverhältnis darin ein; reichen die Mittel der Provinz in diesem Fall nicht aus, werden die nötigen Mittel durch Gesetz vorgesehen. [Art. 87 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 19 Buchstabe
  2. a)und Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 19 Buchstabe
  3. b)des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975)] Art. 88 - [Die Beschlüsse des Provinzialrates, die aufgrund von Artikel 86 der Genehmigung des Königs bedürfen oder von seiner Genehmigung abhängig gemacht werden, sind von Rechts wegen ausführbar, wenn innerhalb von vierzig Tagen nach dem Tag, an dem der Provinzialrat sie verabschiedet hat, kein anderslautender Beschluss oder zumindest kein mit Gründen versehener Erlass ergangen ist, in dem [der König] die neue Frist festlegt, die er für seine Entscheidung benötigt.] [Art. 88 ersetzt durch den einzigen Artikel Nr. 3 des G. vom 27. Mai 1870 (B.S. vom 22. August 1870)

Art. 2Nr.

20 des G. vom

  1. Mai 1975 (B.S. vom
  2. August 1975)] Art. 89 - Der König kann innerhalb der in Artikel 125 festgelegten Frist die Beschlüsse der Provinzialräte annullieren, die das Gemeinwohl schädigen oder ihre Befugnisse überschreiten. Er kann die in Artikel 125 vorgesehene Aufschiebung unbegrenzt verlängern; in diesem Fall legt er den Kammern im Laufe der Sitzungsperiode oder, wenn sie nicht versammelt sind, in ihrer nächstfolgenden Sitzungsperiode einen Gesetzentwurf vor. Die Beschlüsse der Provinzialräte, die nicht gemäss [Absatz 1] des vorliegenden Artikels vom König annulliert worden sind, können nur durch die gesetzgebende Gewalt annulliert werden. In den Königlichen Annullierungs- oder Aufschiebungserlassen werden die diesbezüglichen Gründe genau angegeben. Sie werden im [Belgischen Staatsblatt] veröffentlicht. Die Provinzialräte dürfen sich unter keinem Vorwand weigern, die Königlichen Erlasse zur Annullierung oder Aufschiebung ihrer Beschlüsse zu beachten. [Art. 89 Abs. 3 und 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 21 des G. vom
  3. Mai 1975 (B.S. vom
  4. August 1975)] Art. 90 - [...] [Art. 90 aufgehoben durch Art. 6 des G. vom
  5. Januar 1984 (B.S. vom
  6. Februar 1984)] Art.91 - Ein Provinzialrat darf sich nicht mit dem Rat einer anderen Provinz in Verbindung setzen, was Sachen betrifft, die seine Befugnisse überschreiten. Der Provinzialrat darf ohne Zustimmung des Gouverneurs keine Proklamationen oder Adressen an die Einwohner richten. KAPITEL IV - [...] [Überschrift aufgehoben durch Art. 2 Nr. 23 des G. vom
  7. Mai 1975 (B.S. vom
  8. August 1975)] Art. 92 bis 95 - [...] [Art. 92 bis 95 aufgehoben durch Art. 199 Nr. 17 des G. vom
  9. Mai 1872 (B.S. vom
  10. Mai 1872)] TITEL VII - Der ständige Ausschuss des Provinzialrates KAPITEL I - Anzahl Mitglieder des ständigen Ausschusses, Unvereinbarkeiten und Amtsdauer Art. 96 - [§ 1 -] Der ständige Ausschuss des Provinzialrates setzt sich [...] aus sechs Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied wird in jedem Gerichtsbezirk aus den in diesem Bereich gewählten oder wohnhaften Ratsmitgliedern ausgesucht. [In Abweichung von Absatz 2 wird mindestens eines der Mitglieder des ständigen Ausschusses des Provinzialrates der Provinz Flämisch-Brabant im Bezirk Halle-Vilvoorde aus den in diesem Bereich gewählten oder wohnhaften Ratsmitgliedern ausgesucht.] [§ 2 - Die Mitglieder des ständigen Ausschusses werden vom Rat aus seiner Mitte gewählt. Bei einer Erneuerung des Provinzialrates können die gewählten Ratsmitglieder für diese Wahl Kandidaten vorschlagen. Zu diesem Zwecke muss dem Gouverneur für jedes Mandat eine datierte Vorschlagsurkunde überreicht werden, und zwar spätestens drei Tage vor der Einsetzungssitzung des Rates. Die Vorschlagsurkunden müssen mindestens von einer Mehrzahl der auf der Liste des vorgeschlagenen Kandidaten gewählten Ratsmitglieder unterschrieben werden, um zulässig zu sein. Falls aus der Liste, auf der der Kandidat steht, nur zwei gewählte Ratsmitglieder hervorgegangen sind, genügt es zur Beachtung der vorangehenden Bestimmung, wenn einer der beiden die Urkunde unterschreibt. Für dasselbe Mandat darf keiner mehr als eine Vorschlagsurkunde unterschreiben, es sei denn, ein vorgeschlagener Kandidat stirbt oder lehnt sein Mandat als Provinzialratsmitglied ab. Sind keine Kandidaten gemäss dem vorerwähnten Absatz vorgeschlagen worden oder reichen die schriftlich eingereichten Kandidaturen zur vollständigen Bildung des ständigen Ausschusses nicht aus, können während der Sitzung Kandidaten mündlich vorgeschlagen werden, mit Ausnahme der schriftlich vorgeschlagenen Kandidaten, die nicht gewählt worden sind. Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung, bei absoluter Stimmenmehrheit und durch ebenso viele getrennte Abstimmungen, wie Mitglieder des ständigen Ausschusses zu wählen sind. Der Rang der Mitglieder des ständigen Ausschusses wird durch die Reihenfolge der Abstimmungen bestimmt. Wurde für ein offenes Mandat nur ein einziger Kandidat vorgeschlagen, erfolgt nur ein Wahlgang; in allen anderen Fällen und falls kein Kandidat nach zwei Wahlgängen die Mehrheit erhalten hat, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt; ergibt sich aus der Stichwahl Stimmengleichheit, wird das Mitglied mit dem höchsten Dienstalter als Mitglied des ständigen Ausschusses gewählt. § 3 - Die Mitglieder des ständigen Ausschusses leisten den Eid während der Sitzung vor dem Präsidenten des Provinzialrates. § 4 - Die bei einer vollständigen Erneuerung des ständigen Ausschusses ausscheidenden und die ihr Amt niederlegenden Mitglieder bleiben im Amt, bis die Mandate ihrer Nachfolger geprüft wurden und deren Einsetzung erfolgt ist.] [Art. 96 § 1 numeriert durch Art. 27 Nr. 2 des G. vom
  11. Juni 1997 (B.S. vom
  12. Juli 1997); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 27 Nr. 1 des G. vom
  13. Juni 1997 (B.S. vom
  14. Juli 1997); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 223 des G. vom
  15. Juli 1993 (B.S. vom
  16. Juli 1993); §§ 2 bis 4 eingefügt durch Art. 27 Nr. 3 des G. vom
  17. Juni 1997 (B.S. vom
  18. Juli 1997)] Art.97 - [Der Präsident, der oder die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Präsidiums des Provinzialrates können nicht Mitglied des ständigen Ausschusses sein.] [Art. 97 aufgehoben durch Art. 199 Nr. 17 des G. vom
  19. Mai 1872 (B.S. vom
  20. Mai 1872) und wieder aufgenommen durch Art. 28 des G. vom
  21. Juni 1997 (B.S. vom
  22. Juli 1997)] Zukünftiges Recht [Art. 97bis - Das Amt als Mitglied des ständigen Ausschusses kann gleichzeitig mit höchstens einem entlohnten ausführenden Mandat ausgeübt werden. Als entlohnte ausführende Mandate im Sinne des vorhergehenden Absatzes werden angesehen:
  23. jedes Mandat als Vertreter des Staates, einer Gemeinschaft, einer Region, einer Provinz oder einer Gemeinde, das in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung ausgeübt wird, soweit durch dieses Mandat mehr Befugnisse verliehen werden als die blosse Mitgliedschaft bei der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrat dieser Einrichtung und ungeachtet des damit verbundenen Einkommens, 2.jedes Mandat als Vertreter des Staates, einer Gemeinschaft, einer Region, einer Provinz oder einer Gemeinde, das in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung ausgeübt wird, soweit das damit verbundene monatliche steuerbare Bruttoeinkommen mindestens 20 000 Franken erreicht. Dieser Betrag wird jährlich der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst.] [Art. 97bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom
  24. Mai 1999 (B.S. vom
  25. Juli 1999), in Kraft ab 31.Januar 2001 (Art. 7 des G. vom
  26. Mai 1999)] Art. 98 - Rechtsanwälte, die Mitglied des ständigen Ausschusses sind, dürfen nicht als Beistand auftreten in Sachen, die dem ständigen Ausschuss möglicherweise vorgelegt werden oder für die er die Ermächtigung erteilt hat, gerichtliche Schritte zu unternehmen. Sie dürfen weder an Beratungen noch an Beschlüssen über Sachen teilnehmen, für die sie vor ihrer Wahl in den ständigen Ausschuss konsultiert wurden. Art. 99 - Das Mitglied des ständigen Ausschusses, das von der Regierung zu einem besoldeten Amt ernannt wird und dieses annimmt, hört unverzüglich auf, in dieser Eigenschaft zu tagen, und kann sein Amt erst aufgrund einer Neuwahl wieder aufnehmen. Art. 100 - [Die Mitglieder des ständigen Ausschusses werden für [sechs Jahre] gewählt.] [Art. 100 ersetzt durch Art. 10 des G. vom
  27. Mai 1949 (B.S. vom
  28. Mai 1949)

Art. 224des G.

vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 101 - [Von jedem Mitglied des ständigen Ausschusses, das ohne Zustimmung des Ausschusses während eines Monats ununterbrochen den Sitzungen fernbleibt, wird angenommen, dass es zurücktritt. Dieser Rücktritt wird nach Billigung durch den Provinzialrat wirksam.] [Art. 101 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] Art. 102 - Bei Ersetzung tagt das neugewählte Mitglied des ständigen Ausschusses bis zum Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, es sei denn, er tritt vorher aus dem Provinzialrat aus. KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen über den ständigen Ausschuss des Provinzialrates Art. 103 - [...] [Art. 103 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 1. Juli 1860 (B.S. vom 2. Juli 1860)] Art. 104 - [[[Den Vorsitz des ständigen Ausschusses führt der Gouverneur; bei Verhinderung bestimmt der ständige Ausschuss eines seiner Mitglieder, um den Vorsitz zu führen. Der Gouverneur ist nicht stimmberechtigt, ausser wenn der ständige Ausschuss Rechtsprechungsaufgaben ausführt.] Der ständige Ausschuss legt seine Geschäfts- und Dienstordnung dem Provinzialrat zur Genehmigung vor. Im Hinblick auf die Vorbereitung der Beratungen und Beschlüsse verteilt der ständige Ausschuss die Angelegenheiten, die zu seinem Zuständigkeitsbereich gehören, unter seine [gewählten] Mitglieder. Er teilt dem Rat diese Verteilung mit. Der ständige Ausschuss kann beraten und beschliessen, wenn die Mehrheit seiner [stimmberechtigten] Mitglieder anwesend ist. Ist für irgendeine Sache die beschlussfähige Mitgliederzahl nicht erreicht, können ein beziehungsweise zwei Provinzialratsmitglieder hinzugezogen werden, um diese Anzahl zu ergänzen. [Die Ratsmitglieder werden entsprechend der Reihenfolge der Eintragung in der Anwesenheitstabelle hinzugezogen. Diese Tabelle wird erstellt nach dem Dienstalter der Ratsmitglieder, berechnet ab dem Tag ihres ersten Amtsantritts, und bei gleichem Dienstalter nach der Anzahl der bei den letzten Wahlen erhaltenen Stimmen. Die für die Mitglieder des ständigen Ausschusses geltenden Unvereinbarkeiten gelten ebenfalls für die Provinzialratsmitglieder, die in Anwendung des vorliegenden Artikels zur Vervollständigung des ständigen Ausschusses hinzugezogen werden. Besteht eine solche Unvereinbarkeit, können sie per Schreiben an den Gouverneur entweder für eine bestimmte Sache oder generell darauf verzichten, zur Vervollständigung des ständigen Ausschusses hinzugezogen zu werden.] [Jeder Beschluss wird mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Führt der ständige Ausschuss Rechtsprechungsaufgaben aus:

  1. a)können nur die Mitglieder, die das Verfahren ganz verfolgt haben, an der Abstimmung teilnehmen,
  2. b)ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend, sofern er stimmberechtigt ist.]] [Der ständige Ausschuss kann den Berichterstatter bestimmen, der die Akte vorbringt und die Vorschläge formuliert.] Von den Beratungen und Beschlüssen wird ein Protokoll erstellt. In den Protokollen werden die Namen der Mitglieder vermerkt, die der Sitzung beigewohnt haben.] [Handelt es sich um die Gültigkeitserklärung von Wahlen, so erfolgen die Darstellung der Sache durch ein Mitglied des ständigen Ausschusses und die Verkündung der Beschlüsse in öffentlicher Sitzung. Der Beschluss muss mit Gründen versehen sein. In jedem Beschluss des ständigen Ausschusses sind der Name des Berichterstatters sowie die Namen der anwesenden Mitglieder zu vermerken. Die in den drei vorhergehenden [Absätzen] vorgeschriebenen Formalitäten sind zur Vermeidung der Nichtigkeit des Beschlusses zu berücksichtigen.] [Art. 104 ersetzt durch den einzigen Artikel Nr. 4 des G. vom 27. Mai 1870 (B.S. vom 29. Mai 1870); Abs. 1 bis 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987); Abs. 1 ersetzt durch Art. 30 Nr. 1 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997); Abs. 2 aufgehoben durch Art. 225 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 4 abgeändert durch Art. 5 Buchstabe
  3. a)des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12. Juni 1999); Abs. 5 abgeändert durch Art. 5 Buchstabe
  4. b)und ergänzt durch Art. 5 Buchstabe
  5. c)des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12. Juni 1999); Abs. 6 ersetzt durch Art. 5 Buchstabe
  6. d)des G.vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12. Juni 1999); Abs. 7 eingefügt durch Art. 30 Nr. 3 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997); Abs. 9, 10, 11 und 12 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 30. Dezember 1887 (B.S. vom 4. Januar 1888); Abs. 12 abgeändert durch Art. 2 Nr. 24 des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975)] [Art. 104bis - In allen Fällen, in denen der ständige Ausschuss Rechtsprechungsaufgaben ausführt: 1. erfolgt die Untersuchung schriftlich, vorbehaltlich der Befugnis des ständigen Ausschusses, die Parteien vorzuladen und anzuhören, 2.korrespondiert der ständige Ausschuss direkt mit den Behörden und Verwaltungen, die seiner Gerichtsbarkeit unterstehen; er hat das Recht, sich von diesen Behörden und Verwaltungen alle Unterlagen und Auskünfte in bezug auf die Sachen, über die er zu befinden hat, zukommen zu lassen, 3. handelt es sich um eine kontradiktorische Untersuchung;die Parteien und ihre Rechtsanwälte haben das Recht, in der Kanzlei der Provinz die Akte in bezug auf die Sache einzusehen und einen Schriftsatz einzureichen, 4. ordnet der ständige Ausschuss im Fall einer Zeugenvernehmung an, dass diese Vernehmung entweder in seiner Sitzung oder von einem seiner Mitglieder, das er dazu bestellt hat, vorgenommen wird, dies gemäss Artikel 25 Absatz 2 bis 5 der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 5. ist die Sitzung öffentlich, es sei denn, diese Öffentlichkeit gefährdet die Ordnung oder die Sitten;in diesem Fall erklärt der ständige Ausschuss dies durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, 6. nimmt ein Mitglied des ständigen Ausschusses in der Sitzung eine Darstellung der Sache vor;danach können die Parteien und ihre Rechtsanwälte mündlich Bemerkungen vorbringen, 7. wird jeder vorläufige oder definitive Beschluss mit Gründen versehen und in öffentlicher Sitzung verkündet;im Beschluss sind der Name des Berichterstatters sowie die Namen der anwesenden Mitglieder zu vermerken. Ausser in den Fällen, die in den Titeln V und VI des Gemeindewahlgesetzes und in den Artikeln 18, 21 und 22 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehen sind, legt der König die Fristen für die Einreichung von Beschwerden beim ständigen Ausschuss fest. Diese Fristen müssen sich auf mindestens sechzig Tage belaufen. Der König legt das Verfahren fest.] [Art. 104bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987)] Art.105 - [§ 1 - Die Mitglieder des ständigen Ausschusses beziehen ein Gehalt in Höhe der parlamentarischen Entschädigung für ein Senatorenmandat. § 2 - Sie erhalten eine Pauschalentschädigung, die alle mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen Aufwendungen deckt. Der Betrag dieser Entschädigung entspricht dem Betrag der Pauschalentschädigung, die für die im Rahmen eines Senatorenmandats entstandenen Kosten zuerkannt wird. Mitglieder des ständigen Ausschusses, die nicht in der Provinzhauptstadt wohnen, erhalten jedoch eine Fahrkostenentschädigung gemäss den vom Provinzialrat festgelegten Regeln. § 3 - Der Betrag der Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder, die ein Mitglied des ständigen Ausschusses als Entlohnung für Tätigkeiten bezieht, die es neben seinem Mandat als Mitglied des ständigen Ausschusses ausübt, darf die Hälfte des Betrags des in § 1 vorgesehenen Gehalts nicht überschreiten. Bei der Berechnung dieses Betrags werden die Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder berücksichtigt, die mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, öffentlichen Amtes oder öffentlichen Auftrags politischer Art verbunden sind. Bei Überschreitung des in Absatz 1 festgelegten Höchstbetrags wird der Betrag der Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder, die mit der Ausübung eines in Absatz 2 erwähnten öffentlichen Mandats, öffentlichen Amtes oder öffentlichen Auftrags politischer Art verbunden sind, entsprechend verringert. Beginnen oder enden die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten während des Mandats, setzt das betreffende Mitglied des ständigen Ausschusses den Präsidenten des Provinzialrates davon in Kenntnis. § 4 - Der Provinzialrat legt den Betrag des Gehalts und der Pauschalentschädigung, die in den Paragraphen 1 und 2 Absatz 1 erwähnt sind, fest. Ausserdem legt er den Betrag der in § 2 Absatz 3 vorgesehenen Entschädigung fest. Er legt die Modalitäten für die Anwendung der in § 3 vorgesehenen Regeln fest. § 5 - Die ehemaligen Mitglieder des ständigen Ausschusses oder ihre Rechtsnachfolger erhalten eine Pension, deren Zuerkennungsbedingungen und -modalitäten vom Provinzialrat festgelegt werden.] [§ 6 - Jedem Mitglied des ständigen Ausschusses kann ein Sekretariat beistehen. Der Provinzialrat legt die Zusammensetzung und die Finanzierung der Sekretariate sowie das Anwerbungsverfahren, das Verwaltungsstatut, die Entlohnung und die eventuellen Entschädigungen für die Sekretariatsmitarbeiter fest.] [Art. 105 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 28. Juli 1999); § 6 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 22. Dezember 1999 (B.S. vom 8. Februar 2000)] Art. 106 - Der ständige Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu allen Sachen ab, die ihm zu diesem Zweck aufgrund der Gesetze oder von der Regierung vorgelegt werden. Er beschliesst [...] über alles, was die tägliche Verwaltung der Provinz betrifft, und über die Ausführung der Gesetze, für die seine Mitwirkung erforderlich ist oder die ihm zu diesem Zweck von der Regierung zugesandt werden; er beschliesst ebenfalls über Sachen, zu deren Behandlung der Gouverneur ihn auffordert. [Der ständige Ausschuss sorgt für die vorhergehende Untersuchung der Sachen provinzialen Interesses, die dem Rat oder dem ständigen Ausschuss selbst vorgelegt werden. Er führt seine eigenen und die vom Rat gefassten Beschlüsse aus; er kann eines seiner Mitglieder damit beauftragen. Er kann ebenfalls eines oder mehrere seiner Mitglieder mit der Untersuchung einer Sache beauftragen.] Er kann die Provinz bei allen gegen sie erhobenen Klagen vor Gericht vertreten; er kann [...] Klagen, bei denen es sich um bewegliche Güter handelt, anstrengen, Besitzklagen vor Gericht geltend machen und alle Handlungen zur Wahrung des Rechts vornehmen; er ernennt die Beistände der Provinz und die Bevollmächtigten, die mit der Vertretung der Provinz vor Gericht beauftragt sind; [...]. [Gerichtsverfahren der Provinz, in denen die Provinz als Klägerin oder als Beklagte auftritt und deren Durchführung der ständige Ausschuss beschliesst, werden in seinem Namen von seinem Vorsitzenden geführt.] [Zur Untersuchung der Sachen kann der ständige Ausschuss Angestellte der Dienststellen der Provinz heranziehen.] [Art. 106 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 5 des G. vom 6. Januar 1984 (B.S. vom 9. Februar 1984); Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 8 Nr. 1 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987); Abs. 5 abgeändert durch Art. 5 Nr. 5 des G. vom 6. Januar 1984 (B.S. vom 9. Februar 1984), durch Art. 8 Nr. 2 und Nr. 3 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987) und durch Art. 31 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997); Abs. 6 ersetzt durch Art. 8 Nr. 4 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987); Abs. 7, 8 und 9 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 5 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987)] [Art. 106bis - Ein Mitglied des ständigen Ausschusses, gegen das eine Klage auf Schadenersatz vor einem Zivil- oder Strafgericht erhoben wird, kann den Staat oder die Provinz in das Verfahren heranziehen. Der Staat oder die Provinz kann dem Verfahren freiwillig beitreten.] [Art. 106bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 28. Juli 1999)] [Art.106ter - Ausser bei Rückfälligkeit haftet die Provinz zivilrechtlich für die Zahlung der Geldstrafen, zu denen die Mitglieder des ständigen Ausschusses infolge eines Verstosses, den sie bei normaler Ausübung ihres Amtes begangen haben, verurteilt werden. Die Regressklage der Provinz gegen das verurteilte Mitglied des ständigen Ausschusses ist beschränkt auf Fälle, in denen arglistige Täuschung, ein schwerwiegender Fehler oder ein leichter Fehler mit Gewohnheitscharakter vorliegt.] [Art. 106ter eingefügt durch Art. 6 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 28. Juli 1999)] [Art.107 - Der ständige Ausschuss ist für die Organisation des Archivs der Provinzialverwaltung verantwortlich.] [Art. 107 aufgehoben durch Art. 6 des G. vom 6. Januar 1984 (B.S. vom 9. Februar 1984) und wieder aufgenommen durch Art.32 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] Art. 108 - Die Mitglieder des ständigen Ausschusses dürfen sich weder direkt noch indirekt an irgendeiner Dienstleistung, Gebührenerhebung, Lieferung oder Ausschreibung von öffentlichen Arbeiten für Rechnung der Provinz, des Staates[, der Gemeinschaften und Regionen] oder der Gemeinden in der Provinz beteiligen. [Art. 108 abgeändert durch Art. 33 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] Art.109 - Der ständige Ausschuss kann einem oder mehreren seiner Mitglieder einen Auftrag erteilen, wenn das Interesse des Dienstes es erforderlich macht. Art. 110 - Der ständige Ausschuss kann nach zwei aufeinanderfolgenden brieflich belegten Mahnungen einen oder mehrere Kommissare beauftragen, sich auf persönliche Kosten der untergeordneten Verwaltungsbehörden, die es versäumt haben, den Mahnungen Folge zu leisten, vor Ort einzufinden, um die verlangten Auskünfte oder Bemerkungen zu erhalten oder die vom Rat oder vom ständigen Ausschuss vorgeschriebenen Massnahmen zur Ausführung zu bringen. Art. 111 - Der ständige Ausschuss bestimmt, sooft er es für angebracht hält und mindestens einmal pro Jahr, eines oder mehrere seiner Mitglieder, um die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Provinz zu überprüfen. Art. 112 - [Über die Gelder der Provinz kann nur verfügt werden mittels Zahlungsanweisungen, die der [ständige] Ausschuss ausstellt.] [Die im Laufe einer Sitzung des ständigen Ausschusses erteilten Zahlungsanweisungen werden von der Person, die bei dieser Sitzung den Vorsitz geführt hat, und von der Person, die dabei die Sekretariatsgeschäfte wahrgenommen hat, unterzeichnet.] [In Abweichung von den vorangehenden Bestimmungen:
  7. a)dürfen sämtliche Personalausgaben in gleich welcher Höhe sowie die Betriebsausgaben [und die Investitionsausgaben des ausserordentlichen Dienstes] von höchstens [2.000.000] Franken mit den gemäss Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1846 über die Organisation des Rechnungshofes bereitgestellten Mitteln bezahlt werden,
  8. b)dürfen die in die Hand zahlbaren Entlohnungen in gleich welcher Höhe sowie die Ausgaben für Arbeiten, Lieferungen und Transporte von höchstens [100.000] Franken mit den gemäss Artikel 15 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes gewährten Geldvorschüssen bezahlt werden. Diese Vorschüsse dürfen 1.500.000 Franken pro Rechenschaftspflichtigen nicht überschreiten. Dieser Höchstbetrag darf jedoch bis in Höhe des Betrags überschritten werden, der für die Gewährleistung der Zahlung der in die Hand zahlbaren Entlohnungen erforderlich ist.] [Die Belege für die Ausgaben, die durch Bereitstellung von Haushaltsmitteln oder mit Geldvorschüssen zu bestreiten sind, müssen vor Begleichung vom ständigen Ausschuss oder von den zu diesem Zweck von diesem Kollegium beauftragten Behörden und Beamten genehmigt werden.] Zahlungsanweisungen können nur innerhalb der Grenzen der im Haushaltsplan der Provinz bereitgestellten Haushaltsmittel ausgezahlt werden. [Die allgemeine Ordnung über die Kontrolle der Ausgabenverpflichtungen [...] der Provinzen wird vom König festgelegt.] [Art. 112 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 28. Dezember 1883 (B.S. vom 31. Dezember 1883)

Art. 34Nr.

1 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997); Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 Buchstabe

  1. a)des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12. Juni 1999); Abs. 3 aufgehoben durch Art. 34 Nr. 4 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997); Abs. 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 10. Juli 1979 (B.S. vom 4. August 1979); Abs. 4 Buchstabe
  2. a)abgeändert durch Art. 34 Nr. 3 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997) und durch Art. 7 Buchstabe
  3. b)des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12. Juni 1999); Abs. 4 Buchstabe
  4. b)abgeändert durch Art. 34 Nr. 3 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997); Abs. 5 aufgehoben durch Art. 34 Nr. 4 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997); Abs. 6 ersetzt durch den einzigen Artikel des G. vom 18. Mai 1951 (B.S. vom 4.-5. Juni 1951); Abs. 7 aufgehoben durch Art. 34 Nr. 4 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997); Abs 9 ersetzt durch Art. 78 des G. vom 28. Juni 1963 (B.S. vom 31. Juli 1963)

Art. 34Nr.

5 des G. vom

  1. Juni 1997 (B.S. vom
  2. Juli 1997)] [Art. 112bis - Der Rechnungshof kontrolliert die Rechnungen der Einnahmen und Ausgaben der Provinz.] [Art. 112bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom
  3. Mai 1999 (B.S. vom
  4. Juni 1999)] Art.113 - [[Die allgemeinen Einnahmen und Ausgaben der Provinzen werden durch Vermittlung [eines oder mehrerer Finanzinstitute getätigt, die, je nach Fall, den Vorschriften der Artikel 7, 65 und 66] des Gesetzes vom
  5. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute genügen.] [Die in Absatz 1 erwähnten Institute sind ermächtigt, den Betrag der fällig gewordenen Schulden, die die Provinz ihnen gegenüber eingegangen ist, von Amts wegen vom Guthaben der Konten abzuheben, die sie zugunsten der Provinz eröffnet haben.] Werden andere als die von Amts wegen bestrittenen Ausgaben der Provinzen durch Vermittlung [eines [in Absatz 1 erwähnten Finanzinstituts]] beglichen, gilt die Lastschriftanzeige auf dem Abschnitt der Zahlungsaufträge, die die Provinz diesem [Institut] erteilt hat, als Zahlungsquittung. Diese Lastschriftanzeige wird [von einem [in Absatz 1 erwähnten Finanzinstitut]] mit Stempel datiert. Vor Ende eines jeden Monats sorgt der Minister der Finanzen für die Überweisung der Gelder, die die Finanzbeamten im Laufe des vorhergehenden Monats für Rechnung der Provinz eingenommen haben. Subventionen und andere Beteiligungen des Staates werden von den zuständigen Verwaltungen überwiesen, sobald sie gewährt worden sind. Die Regelung über die Anlage der Provinzgelder wird vom König festgelegt.] [Art. 113 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
  6. Juli 1952 (B.S. vom
  7. August 1952); Abs. 1 ersetzt durch Art. 35 Nr. 1 des G. vom
  8. Juni 1997 (B.S. vom
  9. Juli 1997)

Art. 9Buchstabe a) des G.

vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12. Juni 1999); Abs. 2 ersetzt durch Art. 9 Buchstabe

  1. b)des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12. Juni 1999); Abs. 3 abgeändert durch Art. 35 Nr. 2 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997) und durch Art. 9 Buchstabe
  2. c)des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12. Juni 1999)] [TITEL VIIbis - Der Provinzialeinnehmer] [Titel VIIbis eingefügt durch Art. 36 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 113bis - [§ 1 - In jeder Provinz wird eine Stelle als Provinzialeinnehmer geschaffen. § 2 - Der Provinzialeinnehmer wird vom Provinzialrat ernannt. Er wird nach einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren ernannt; diese Prüfung wird von der Provinz organisiert und ist Kandidaten, die Inhaber eines Diploms sind, das ihnen Zugang zu Stellen der Stufe 1 in Staatsverwaltungen gibt, sowie Mitgliedern des Provinzialpersonals, die durch Anwerbung oder Beförderung im Dienstgrad der Stufe 1 angehören, zugänglich. Diese Ernennung erfolgt binnen sechs Monaten nach Eintreten der Vakanz. In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann der definitiv ernannte Rechenschaftspflichtige der Provinz zum Provinzialeinnehmer ernannt werden. In Ermangelung dieser Ernennung wird der definitiv ernannte Rechenschaftspflichtige vom Provinzialrat von Amts wegen zum beigeordneten Provinzialeinnehmer ernannt, und zwar unter Fortzahlung seines Gehalts und Beibehaltung der damit verbundenen Vorteile. § 3 - Die Provinzialeinnehmer leisten den Eid vor dem Präsidenten des Provinzialrates. § 4 - Der Provinzialeinnehmer untersteht der Amtsgewalt des ständigen Ausschusses.]] [Art. 113bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 11. Juli 1952 (B.S. vom 22. August 1952) und ersetzt durch Art.37 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 113ter - § 1 - Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit kann der Provinzialeinnehmer binnen drei Tagen und unter seiner Verantwortung für einen Zeitraum von höchstens dreissig Tagen einen vom ständigen Ausschuss zugelassenen Stellvertreter bestimmen. Diese Massnahme kann für dieselbe Abwesenheit zweimal erneuert werden. § 2 - In allen anderen Fällen kann der Provinzialrat einen diensttuenden Provinzialeinnehmer bestimmen. Dazu ist der Provinzialrat verpflichtet, wenn die Abwesenheit länger als drei Monate dauert. § 3 - Der diensttuende Provinzialeinnehmer muss die Bedingungen erfüllen, die für die Ausübung des Amtes eines Provinzialeinnehmers erforderlich sind. Er übt alle Befugnisse aus, die dem Provinzialeinnehmer zufallen. § 4 - Zu Beginn und am Ende seiner Amtstätigkeit wird unter Aufsicht des ständigen Ausschusses eine Endabrechnung der Geschäftsführung aufgestellt und werden die Kasse sowie die Buchungsbelege übergeben.] [Art. 113ter eingefügt durch Art. 38 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 113quater - Der Provinzialeinnehmer ist verpflichtet, als Garantie für seine Geschäftsführung eine Kaution in Bargeld, Effekten oder in Form einer oder mehrerer Hypotheken zu leisten. Der König legt den Mindest- und Höchstbetrag der Kaution fest. Spätestens in der Sitzung, wo der Provinzialeinnehmer den Eid leistet, legt der Provinzialrat im Rahmen der in Absatz 2 erwähnten Grenzen den Betrag der Kaution fest, die der Einnehmer leisten muss, sowie die Frist, die ihm dazu zur Verfügung steht. Die Kaution wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse angelegt; die erbrachten Zinsen gehören dem Einnehmer.] [Der Einnehmer kann die Kaution durch die Solidarbürgschaft einer vom König zugelassenen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ersetzen. Die Zulassung und die Satzung der Vereinigung werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Vereinigung kann die Kasse und die Buchführung des Einnehmers, für den sie eine Garantie übernommen hat, kontrollieren. Diese Kontrolle wird gemäss den Modalitäten und unter den Bedingungen durchgeführt, die zwischen der Vereinigung, dem Einnehmer und dem Provinzialrat vereinbart worden sind. Die Vereinigung übermittelt allen Provinzialräten, für die sie eine Garantie übernommen hat, alljährlich ihre Rechnungen zusammen mit einem Tätigkeitsbericht. Der Einnehmer kann die Kaution auch durch eine Bankgarantie oder eine Versicherung ersetzen, die die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt.] [Art. 113quater eingefügt durch Art. 39 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997) und ergänzt durch Art. 10 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12. Juni 1999)] [Art. 113quinquies - Wird infolge Erhöhung der jährlichen Einnahmen oder aus irgendeinem anderen Grunde entschieden, dass die durch den Provinzialrat festgesetzte Kaution unzureichend ist, so muss der Einnehmer innerhalb einer begrenzten Frist eine zusätzliche Kaution leisten, für die dieselben Vorschriften gelten wie für die ursprüngliche Kaution. Der ständige Ausschuss sorgt dafür, dass die Kaution wirklich geleistet und zu gegebener Zeit erneuert wird.] [Art. 113quinquies eingefügt durch Art. 40 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 113sexies - Jeder Provinzialeinnehmer, der seine Kaution oder zusätzliche Kaution nicht in der vorgeschriebenen Frist geleistet und diese Verzögerung nicht ausreichend gerechtfertigt hat, gilt als ausgeschieden und wird ersetzt. Alle Kosten betreffend die Leistung der Kaution gehen zu Lasten des Provinzialeinnehmers.] [Art. 113sexies eingefügt durch Art. 41 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 113septies - Weist die Provinzialkasse ein Defizit auf, hat die Provinz ein Vorzugsrecht auf die Kaution des Provinzialeinnehmers, wenn diese Sicherheiten in Bargeld geleistet worden sind. [Art. 113septies eingefügt durch Art. 42 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 113octies - Dem Provinzialeinnehmer obliegen:
  3. a)die Buchführung der Provinz und die Aufstellung der Jahresrechnungen,
  4. b)[die Begleichung der Ausgaben auf ordnungsgemässe Zahlungsanweisungen hin, alleine und auf eigene Verantwortung,]
  5. c)die Verwaltung der auf den Namen der Provinz eröffneten Konten und der allgemeinen Kassenmittel der Provinz,
  6. d)die Anlage der Barmittel,
  7. e)die Kontrolle und die Zentralisierung der Ausgabenverpflichtungen,
  8. f)die Kontrolle der Sondereinnehmer,
  9. g)die Erhebung und die Zwangseintreibung der Provinzialsteuern in Anwendung des [Gesetzes vom 24.Dezember 1996 über die Festlegung und die Eintreibung der Provinzial- und Gemeindesteuern],
  10. h)die Abgabe von finanziellen Gutachten bei der Erstellung des Haushaltsplans und des Mehrjahresfinanzplans. Alljährlich, und zwar an dem in der allgemeinen Provinzialbuchführungsordnung festgelegten Datum, legt er dem Rechnungshof gegenüber Rechenschaft über seine Geschäftsführung ab.] [Falls der Einnehmer die Auszahlung ordnungsgemässer Zahlungsanweisungen verweigert oder hinausschiebt, wird deren Auszahlung auf Vollstreckungsbefehl des Provinzialrates durchgesetzt, der den Einnehmer vorladen kann und ihn, falls er erscheint, zuvor anhört.] [Art. 113octies eingefügt durch Art. 43 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997); Abs. 1 Buchstabe
  11. b)ersetzt durch Art. 11 Buchstabe
  12. a)des G.vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12. Juni 1999); Abs. 1 Buchstabe
  13. g)abgeändert durch Art.11 Buchstabe
  14. b)des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12. Juni 1999); Abs. 3 eingefügt durch Art. 11 Buchstabe
  15. c)des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12. Juni 1999)] [Art. 113novies - Das Gehalt des Provinzialeinnehmers wird vom Provinzialrat gemäss der für Gemeindesekretäre in Gemeinden von 80.001 Einwohnern bis 150.000 Einwohnern geltenden Gehaltstabelle, wie sie in Artikel 28 des neuen Gemeindegesetzes vorgesehen ist, festgelegt. Dienste, die der Provinzialeinnehmer vor seiner Ernennung in dieser Eigenschaft in einer Föderal-, Regional-, Provinzial- oder Gemeindeverwaltung verrichtet hat, werden bei der Berechnung seines Gehalts und seiner Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die zu Lasten der Provinz gehen, vollständig berücksichtigt.] [Art. 113novies eingefügt durch Art. 44 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 113decies - Es ist dem Provinzialeinnehmer untersagt, selbst oder durch eine Zwischenperson Handel zu treiben. Der Provinzialrat erlegt dem Provinzialeinnehmer, der gegen [dieses Verbot] verstösst, eine Disziplinarstrafe auf.] [Art. 113decies eingefügt durch Art. 45 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997); Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 12 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12. Juni 1999); Abs. 4 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12. Juni 1999)] [Art. 113undecies - Wenn der Provinzialeinnehmer aus seinem Amt ausscheidet, wird eine Endabrechnung der Geschäftsführung aufgestellt. Die Endabrechnung der Geschäftsführung des Provinzialeinnehmers wird gegebenenfalls zusammen mit seinen Anmerkungen oder - im Todesfall - mit denen seiner Rechtsnachfolger vom ständigen Ausschuss dem Rechnungshof unterbreitet, der die Endabrechnung gemäss den in den Artikeln 10 bis 13 des Gesetzes vom 29. Oktober 1846 über die Organisation des Rechnungshofes vorgeschriebenen Modalitäten definitiv abschliesst.] [Art. 113undecies eingefügt durch Art. 46 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] Art. 114 - [Setzt der Provinzialrat Sondereinnehmer ein, die mit der Eintreibung bestimmter Einnahmen beauftragt sind, bestimmt er die Garantien, die diese Rechenschaftspflichtigen zu leisten haben; die Einnahmen dieser Sondereinnehmer werden regelmässig [gemäss Artikel 113 auf das allgemeine Konto der Provinz] überwiesen. Die mit der Beaufsichtigung, der Aufbewahrung oder der Benutzung des der Provinz gehörenden Materials beauftragten Bediensteten sind für dieses Material verantwortlich und werden den Sondereinnehmern oder den Rechenschaftspflichtigen für die Geldmittel gleichgestellt, was die zu leistenden Garantien und die dem Rechnungshof gegenüber abzulegende Rechenschaft betrifft. Das Mobiliar der Provinz wird inventarisiert. Zum Mobiliar gehören die Maschinen, die Apparate und das Material, mit deren Beaufsichtigung die in Absatz 2 erwähnten rechenschaftspflichtigen Bediensteten nicht beauftragt sind. Die für jede Einrichtung oder für jeden Dienst aufgestellten Inventare des Mobiliars werden alljährlich und bei jeder Versetzung des verantwortlichen Beamten verglichen. [...]] [Art. 114 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 11. Juli 1952 (B.S. vom 22. August 1952); Abs. 1 abgeändert durch Art. 47 Nr. 1 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997); Abs. 4 zweiter Satz gestrichen durch Art. 47 Nr. 2 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [TITEL VIIter - Provinzialregien und autonome Provinzialregien] [Titel VIIter eingefügt durch Art. 48 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [KAPITEL I - Provinzialregien] [Kapitel I eingefügt durch Art. 48 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art.114bis - [Provinzialeinrichtungen und -dienste können als Regien eingerichtet und unabhängig von den allgemeinen Dienststellen der Provinz verwaltet werden.]] [Art. 114bis eingefügt durch Art. 2 III des K.E. Nr. 24 vom 26. Juli 1939 (B.S. vom 12. August 1939) und ersetzt durch Art. 49 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 114ter - Die Verwaltung der Regien erfolgt nach industriellen und kommerziellen Methoden. Das Finanzjahr der Regien entspricht dem Kalenderjahr. Die Rechnung der Regien umfasst die Bilanz, die Betriebsrechnung und die Gewinn- und Verlustrechnung, die am 31. Dezember eines jeden Jahres abgeschlossen werden. Der Reingewinn der Regien wird alljährlich an die Provinzialkasse überwiesen. Die übrigen besonderen Vorschriften für die finanzielle Verwaltung der Regien werden vom König festgelegt[, ausgenommen die Vorschriften, die durch andere Gesetze und Dekrete festgelegt sind].] [Art. 114ter eingefügt durch Art. 2 III des K.E. Nr. 24 vom 26. Juli 1939 (B.S. vom 12. August 1939); Abs. 5 ergänzt durch Art. 13 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12. Juni 1999)] [Art. 114quater - Einnahmen und Ausgaben der Provinzialregien können von einem besonderen Rechenschaftspflichtigen getätigt werden. Dieser Rechenschaftspflichtige wird den in Artikel 114 [...] erwähnten Sondereinnehmern gleichgestellt, was die zu leistenden Garantien und die dem Rechnungshof gegenüber abzulegende Rechenschaft angeht.] [Art. 114quater eingefügt durch Art. 2 III des K.E. Nr. 24 vom 26. Juli 1939 (B.S. vom 12. August 1939); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 26 des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975)] [KAPITEL II - Autonome Provinzialregien] [Kapitel II eingefügt durch Art. 48 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art.114quinquies - Der Provinzialrat kann Einrichtungen und Dienste industrieller oder kommerzieller Art als autonome Provinzialregien mit Rechtspersönlichkeit einrichten. Der König bestimmt die Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art, für die der Provinzialrat eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete autonome Provinzialregie gründen kann.] [Art. 114quinquies eingefügt durch Art. 50 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 114sexies - § 1 - Die autonomen Provinzialregien werden von einem Verwaltungsrat und einem Direktionsausschuss verwaltet. § 2 - Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die für die Verwirklichung des Zwecks der autonomen Provinzialregie nützlich oder notwendig sind. Der Verwaltungsrat kontrolliert die vom Direktionsausschuss wahrgenommene Geschäftsführung. Der Direktionsausschuss erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig Bericht. Der Provinzialrat bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsrats der autonomen Provinzialregie. Ihre Anzahl darf ein Fünftel der Anzahl Provinzialratsmitglieder nicht überschreiten. Die Mehrheit des Verwaltungsrates besteht aus Mitgliedern des Provinzialrates. Jede Fraktion ist darin vertreten. Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. § 3 - Der Direktionsausschuss ist mit der täglichen Geschäftsführung, mit der Vertretung bezüglich dieser Geschäftsführung sowie mit der Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats beauftragt. Er setzt sich aus einem geschäftsführenden Verwalter und vier Verwalter-Direktoren zusammen, die vom Verwaltungsrat bestimmt werden. Den Vorsitz des Direktionsausschusses führt der geschäftsführende Verwalter. Bei Stimmengleichheit im Direktionsausschuss ist seine Stimme ausschlaggebend.] [Art. 114sexies eingefügt durch Art. 51 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 114septies - Die Überprüfung der finanziellen Lage und der Jahresrechnungen der autonomen Provinzialregien wird einem Kollegium von drei Kommissaren anvertraut, die vom Provinzialrat ausserhalb des Verwaltungsrates der Regie bestimmt werden und von denen mindestens einer Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren ist. Mit Ausnahme des letzteren sind die Mitglieder des Kollegiums der Kommissare alle Mitglieder des Provinzialrates.] [Art. 114septies eingefügt durch Art. 52 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 114octies - Für Provinzialratsmitglieder, deren Mandat zu Ende geht, wird davon ausgegangen, dass sie von Rechts wegen aus der autonomen Provinzialregie ausscheiden. Alle Mandate in den verschiedenen Organen der autonomen Provinzialregien gehen zu Ende bei der ersten Versammlung des Verwaltungsrates nach Einsetzung des Provinzialrates.] [Art. 114octies eingefügt durch Art. 53 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 114novies - § 1 - Die autonomen Provinzialregien entscheiden im Rahmen ihres Zweckes frei über den Erwerb, die Verwendung und die Veräusserung ihrer körperlichen und unkörperlichen Güter, über die Begründung oder die Abschaffung von dinglichen Rechten an diesen Gütern sowie über die Ausführung derartiger Entscheidungen und über die Art ihrer Finanzierung. § 2 - Sie können sich direkt oder indirekt an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gesellschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, deren Gesellschaftszweck mit ihrem Zweck vereinbar ist und die im folgenden Filialen genannt werden, beteiligen. Unabhängig vom Umfang der Einbringungen der verschiedenen Parteien ins Gesellschaftskapital verfügt die autonome Provinzialregie über die Mehrheit der Stimmen und führt den Vorsitz in den Organen der Filialen. Die Provinzialratsmitglieder, die als Verwalter oder Kommissar in den Organen einer autonomen Provinzialregie sitzen, dürfen in einer Filiale dieser Regie weder ein besoldetes Mandat als Verwalter oder Kommissar wahrnehmen noch irgendeine entlohnte Tätigkeit ausüben.] [Art. 114novies eingefügt durch Art. 54 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 114decies - § 1 - Der Verwaltungsrat erstellt jedes Jahr einen Unternehmensplan, in dem die Ziele und die mittelfristige Strategie der autonomen Provinzialregie festgelegt werden, sowie einen Tätigkeitsbericht. Der Unternehmensplan und der Tätigkeitsbericht werden dem Provinzialrat mitgeteilt. § 2 - Der Provinzialrat kann den Verwaltungsrat jederzeit um einen Bericht über die Tätigkeiten der autonomen Provinzialregie oder über verschiedene ihrer Tätigkeiten bitten.] [Art. 114decies eingefügt durch Art. 55 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 114undecies - Die Artikel 53 bis 67 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften sind auf die autonomen Provinzialregien anwendbar, es sei denn, durch vorliegendes Gesetz wird ausdrücklich davon abgewichen.] [Art. 114undecies eingefügt durch Art. 56 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 114duodecies - Die autonomen Provinzialregien unterliegen dem Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen.] [Art. 114duodecies eingefügt durch Art. 57 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 114terdecies - Die Provinzen können sich auf Beschluss des Provinzialrates an Einrichtungen und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit beteiligen oder sich darin vertreten lassen, sofern deren Arbeit Angelegenheiten provinzialen Interesses betrifft. Alljährlich wird dem Provinzialrat Bericht erstattet über ihre Tätigkeiten und werden ihm ihre Rechnungen vorgelegt.] [Art. 114terdecies eingefügt durch Art. 2 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12. Juni 1999)] [TITEL VIIquater - Verordnungen und Verfügungen des Provinzialrates oder des ständigen Ausschusses] [Titel VIIquater eingefügt durch Art. 58 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] Art. 115 - [...] [Art. 115 aufgehoben durch Art. 78 Nr. 2 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] Art. 116 - [Artikel 91 ist auf den ständigen Ausschuss anwendbar.] [Art. 116 ersetzt durch Art. 59 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] Art. 117 - Die Verordnungen und Verfügungen des Provinzialrates oder des ständigen Ausschusses werden in ihrem Namen veröffentlicht, von ihrem Präsidenten beziehungsweise Vorsitzenden unterschrieben und vom Provinzgreffier gegengezeichnet. [Diese Verordnungen und Verfügungen] werden im Verwaltungsblatt der Provinz in folgender For

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