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Europaius

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 november 2005 over het aanvullend groepstoezic

Kort samengevat

Dit Koninklijk Besluit stelt de officiële Duitse vertaling vast van een eerder Koninklijk Besluit uit 2005, dat aanvullend groepstoezicht regelt voor financiële instellingen. Het doel is om de financiële stabiliteit van groepen die in verschillende financiële sectoren actief zijn, te waarborgen.

Wat het reguleert

  • De officiële Duitse vertaling van het Koninklijk Besluit van 21 november 2005.
  • Aanvullend groepstoezicht op kredietinstellingen, verzekeringsondernemingen, beleggingsondernemingen en beheervennootschappen van instellingen voor collectieve belegging.
  • Wijzigingen van het Koninklijk Besluit van 22 februari 1991 betreffende de controle op verzekeringsondernemingen.
  • Wijzigingen van het Koninklijk Besluit van 12 augustus 1994 betreffende het toezicht op geconsolideerde basis op kredietinstellingen.

Wie het aanbelangt

  • Kredietinstellingen, verzekeringsondernemingen, beleggingsondernemingen en beheervennootschappen van instellingen voor collectieve belegging die deel uitmaken van een financiële dienstengroep.
  • De Minister van Binnenlandse Zaken, die belast is met de uitvoering van dit besluit.

Kernpunten

  • De tekst van dit besluit is de officiële Duitse vertaling van het Koninklijk Besluit van 21 november 2005.
  • Het besluit regelt aanvullend groepstoezicht voor financiële dienstengroepen, die actief zijn in de bankenbranche, verzekeringsbranche en/of investmentdienstverleningsbranche.
  • Een "financiële dienstengroep" moet minstens één gecontroleerde onderneming (geen beheervennootschap van instellingen voor collectieve belegging) omvatten, voornamelijk actief zijn in de financiële sector, en aanzienlijke activiteiten hebben in zowel de banken- en beleggingsdienstensector als de verzekeringssector.
  • Het toezicht is noodzakelijk om een volledig beeld te krijgen van de financiële soliditeit van de groep, de solvabiliteit van de gecontroleerde ondernemingen, risicobeheer en interne controle op groepsniveau.
Wettekst
Wettekst
Obsah (7)§ 1§ 2§ 6§ 10§ 12§ 15§ 4

10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 november 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 21/11/2

In diesem Artikel wird der Königliche Erlass vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis abgeändert. Die Abänderungen, die kommentiert werden müssen, betreffen: - die Einbeziehung von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen über ihre Gleichstellung mit Finanzinstituten in die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (

§ 1Nr.

3); in dieser Abänderungsbestimmung wird Artikel 30 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt, in dem den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wird, Massnahmen zu ergreifen, damit diese Gesellschaften bis zu einer späteren Harmonisierung der europäischen Vorschriften entweder in die konsolidierte Kontrolle der Kreditinstitute und der Investmentgesellschaften oder in die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen einbezogen werden; diese Bestimmung entspricht Artikel 3 § 1 Nr. 5 Absatz 2 des Bankgesetzes (siehe Kommentar zu diesem Artikel), - die Anpassung der Bestimmung des Begriffs « Beteiligung », um die Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie 2002/87/EG zu gewährleisten: Als unwiderlegbares Element einer Beteiligung gilt das direkte oder indirekte Halten von Gesellschaftsrechten, die mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals darstellen (

§ 2Nr.

1), - die Anpassung der Regeln in Bezug auf das Einbeziehen von Tochterunternehmen, die Versicherungsunternehmen sind, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis der Kreditinstitute (

§ 2Nr.

2 und 3); die in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom

  1. August 1994 vorgesehenen derzeitigen Regeln sind bis zur Einführung in das europäische und belgische Recht einer angemessenen Beaufsichtigung der so genannten Bankassurancegruppen als Übergangsregelung eingeführt worden (siehe Bericht an den König zu diesem Königlichen Erlass, Kommentar zu Artikel 2);mit der Einführung eines Artikels 49bis über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörenden Kreditinstitute in das Bankgesetz durch das Gesetz vom
  2. Juni 2005 werden für solche Bankassurancegruppen angemessene Vorschriften eingeführt und wird die Anpassung des Königlichen Erlasses vom
  3. August 1994 somit erforderlich. Die neue Regelung betrifft: - die Gruppe, die eine Finanzdienstleistungsgruppe ist: Die der Versicherungsbranche angehörenden Unternehmen, die in Anwendung von Artikel 49bis in der zusätzlichen Gruppenaufsicht einbezogen sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich der branchenbezogenen Gruppenaufsicht (konsolidierte Beaufsichtigung) der Kreditinstitute, - die Gruppe, die keine Finanzdienstleistungsgruppe ist: Die der Versicherungsbranche angehörenden Unternehmen fallen in den Anwendungsbereich der branchenbezogenen Gruppenaufsicht (konsolidierte Beaufsichtigung) der Kreditinstitute für die Überprüfung der Solvabilitätskoeffizienten und der Normen mit Obergrenzen auf Ebene der Risikokonzentration; für die Überprüfung des Solvabilitätskoeffizienten kann die CBFA entweder die Anwendung der so genannten Abzugsregel oder die Anwendung einer der Methoden, die für die Berechnung der Solvabilitätsanforderungen auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppen vorgesehen sind, zulassen oder vorschreiben, - Finanzholdinggesellschaften nach belgischem Recht: Jede in der Aktionärsstruktur vorgenommene Änderung muss mitgeteilt werden und die Geschäftsleitung muss aus mehreren Personen bestehen, die über eine zweckdienliche und angemessene Erfahrung verfügen, und der CBFA muss die Möglichkeit gegeben werden, angemessene Massnahmen zu ergreifen (

§ 6Nr.

4); Artikel 49 § 4 des Bankgesetzes ermächtigt den König, die Bestimmungen des Gesetzes auf Finanzholdinggesellschaften für anwendbar zu erklären; gemäss der Regelung über die Aktionärsstruktur und über die Leitung der gemischten Finanzholdinggesellschaften ist es angebracht, identische Anforderungen für Finanzholdinggesellschaften einzuführen; der diesbezügliche Kommentar zu den Artikeln 14 und 15 des vorliegenden Erlasses gilt mutatis mutandis für die durch

§ 6Nr.

4 eingeführten Bestimmungen, durch die

Nr. 8 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt wird, - die Regeln in Bezug auf Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen seinen Gesellschaftssitz in einem Staat hat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist (

§ 10

); sie entsprechen der Regelung in Bezug auf Finanzdienstleistungsgruppen, an deren Spitze ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, steht; der Kommentar zu Artikel 17 des vorliegenden Erlasses gilt mutatis mutandis für die durch

§ 10

eingeführten Bestimmungen, durch die

Nr. 11 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt wird, - eine Verschärfung der Beaufsichtigung von gruppeninternen Transaktionen zwischen einem belgischen Kreditinstitut und seinem Mutterunternehmen, das eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, und den Tochterunternehmen Letzterer, mit der Möglichkeit für die Kommission Massnahmen zu ergreifen, wenn diese Transaktionen die Finanzlage des Kreditinstituts gefährden (

§ 12

); mit dieser Bestimmung wird

Nr. 9 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt, - die Möglichkeit für die CBFA sich an den in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums vorgenommenen Nachprüfungen zu beteiligen (

§ 15Nr.

1); mit dieser Bestimmung wird

Nr. 10 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt. Die durch

§ 4und § 6 Nr.

2 und 3 eingeführten Bestimmungen dienen der Präzision. Diese Bestimmungen und die anderen Abänderungsbestimmungen bedürfen keines Kommentars und stimmen mit dem europäischen Recht überein. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN 21. NOVEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; Aufgrund der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich; Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, insbesondere des Artikels 91octiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2005; Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, insbesondere des Artikels 49bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2005; Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater, insbesondere des Artikels 95bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2005; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis; Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.687/2/V des Staatsrates vom 23. August 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe KAPITEL I - Begriffsbestimmungen - Ermittlung der Finanzdienstleistungsgruppen Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung von Titel I des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Versicherungsgesetz: das Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, 2. Bankgesetz: das Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 3. Gesetz über Investmentgesellschaften: das Gesetz vom 6.April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater, 4. Gesetz über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung: das Gesetz vom 20.Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, 5. Branchenvorschriften: das Bankgesetz, das Versicherungsgesetz, das Gesetz über Investmentgesellschaften, das Gesetz über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung und die Erlasse und Verordnungen zur Ausführung dieser Gesetze, mit Ausnahme der Bestimmungen über die zusätzliche Beaufsichtigung von beaufsichtigten Unternehmen einer Finanzdienstleistungsgruppe;die geltenden vergleichbaren nationalen Vorschriften und Aufsichtspraktiken in anderen Staaten, 6. Richtlinie: die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, 7. beaufsichtigtem Unternehmen: eine juristische Person, die entweder ein Kreditinstitut wie in Artikel 1 Absatz 2 des Bankgesetzes definiert, ein Versicherungsunternehmen wie in Artikel 91bis Nr.1 und 2 des Versicherungsgesetzes definiert, eine Investmentgesellschaft wie in Artikel 44 des Gesetzes über Investmentgesellschaften definiert oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen wie in Artikel 138 des Gesetzes über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung definiert ist, und jedes andere nach ausländischem Recht gebildete Unternehmen, das eine Zulassung benötigte, um die Tätigkeit als Investmentgesellschaft oder Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen auszuüben, wenn sich sein Gesellschaftssitz in Belgien befände, 8. Finanzbranche: eine Branche, die eine oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:

  1. a)beaufsichtigte Unternehmen, die Kreditinstitute sind, Finanzinstitute im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr.5 des Bankgesetzes oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 und 23 der Richtlinie 2000/12/EG vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute; diese Unternehmen gehören derselben Finanzbranche an, Bankenbranche genannt,
  2. b)beaufsichtigte Unternehmen, die Versicherungsunternehmen sind, Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 91bis Nr.3 des Versicherungsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 91bis Nr. 9 des Versicherungsgesetzes; diese Unternehmen gehören derselben Finanzbranche an, Versicherungsbranche genannt,
  3. c)beaufsichtigte Unternehmen, die Investmentgesellschaften sind, Unternehmen mit Hilfsdiensten im Sinne von Artikel 46 Nr.2 des Gesetzes über Investmentgesellschaften, Finanzinstitute im Sinne von Artikel 46 Nr. 7 des Gesetzes über Investmentgesellschaften; diese Unternehmen gehören derselben Finanzbranche an, Investmentdienstleistungsbranche genannt,
  4. d)gemischte Finanzholdinggesellschaften. Als die am schwächsten vertretene Finanzbranche in einer Finanzdienstleistungsgruppe gilt im Sinne von Artikel 2 § 3 Absatz 1 Buchstabe
  5. a)diejenige mit dem geringsten durchschnittlichen Anteil und als die am stärksten vertretene Finanzbranche gilt im Sinne von Artikel 2 § 3 Absatz 1 Buchstabe
  6. a)diejenige mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil, 9. branchenbezogener Gruppenaufsicht: die Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen in Anwendung von Artikel 49 des Bankgesetzes, Kapitel VIIbis des Versicherungsgesetzes, Artikel 95 des Gesetzes über Investmentgesellschaften oder Artikel 189 des Gesetzes über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung und die Beaufsichtigung in Anwendung der in anderen Staaten geltenden vergleichbaren nationalen Vorschriften und Aufsichtspraktiken, 10.Mutterunternehmen, Tochterunternehmen, Kontrolle, Konzern, Beteiligung, qualifizierter Beteiligung: die Begriffe gemäss der in den Bestimmungen über die branchenbezogene Gruppenaufsicht festgelegten Begriffsbestimmung, enger Verbindung: der Begriff gemäss der Begriffsbestimmung von Artikel 2 § 6 Nr. 10bis des Versicherungsgesetzes, Artikel 3 § 1 Nr. 1bis des Bankgesetzes, Artikel 46 Nr. 2bis des Gesetzes über Investmentgesellschaften und Artikel 3 Nr. 16 des Gesetzes über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, 11. Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen, den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen direkt oder indirekt eine Beteiligung halten, den Unternehmen, mit denen ein Konzern gebildet wird, und den Unternehmen, die von Letzteren kontrolliert werden oder in denen Letztere eine Beteiligung halten, besteht, 12.Finanzdienstleistungsgruppe: eine Gruppe, die folgende Bedingungen erfüllt:
  7. a)An der Spitze der Gruppe steht ein beaufsichtigtes Unternehmen - Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen oder Investmentgesellschaft - oder mindestens eines der Tochterunternehmen in der Gruppe ist eines der vorerwähnten beaufsichtigten Unternehmen.
  8. b)Wenn an der Spitze der Gruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht, handelt es sich dabei entweder um das Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das direkt oder indirekt eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche einen Konzern bildet.
  9. c)Steht an der Spitze der Gruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen, liegt der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe hauptsächlich in der Finanzbranche.
  10. d)Die Gruppe übt ihre Tätigkeiten sowohl in der Versicherungsbranche als auch in der Bankenbranche und/oder der Investmentdienstleistungsbranche aus.
  11. e)Die Tätigkeiten der Gruppe in der Versicherungsbranche und die Tätigkeiten der Gruppe in der Banken- und der Investmentdienstleistungsbranche sind als erheblich im Sinne von Artikel 2 § 3 anzusehen, 13.gemischter Finanzholdinggesellschaft: ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe steht, 14. zuständigen Behörden: nationale Behörden, die in Anwendung der Branchenvorschriften mit der generellen Aufsicht der beaufsichtigten Unternehmen beauftragt sind, 15.betroffenen zuständigen Behörden:
  12. a)die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen einer Finanzdienstleistungsgruppe betraut sind,
  13. b)die zuständigen Behörden, die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht im Sinne von Artikel 19 beauftragt sind, wenn dies eine andere Behörde als die unter Buchstabe
  14. a)ist,
  15. c)sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der unter den Buchstaben
  16. a)und
  17. b)erwähnten Behörden von der Verwirklichung der Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung einer Finanzdienstleistungsgruppe betroffen sind, 16.gruppeninternen Transaktionen: direkt oder indirekt ausgeführte Transaktionen zwischen beaufsichtigten Unternehmen und anderen Unternehmen innerhalb derselben Finanzdienstleistungsgruppe oder mit diesen Unternehmen durch enge Verbindungen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht, 17. Risikokonzentration: alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen einer Finanzdienstleistungsgruppe, die gross genug sind, um die allgemeine Finanzlage und insbesondere die Solvabilität der beaufsichtigten Unternehmen der Finanzdienstleistungsgruppe zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination beziehungsweise durch Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken bedingt sein kann, 18.Kommission: die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, 19. Europäischem Finanzkonglomerateausschuss: der durch Artikel 21 der Richtlinie eingesetzte Ausschuss, 20.Gesetz vom 2. August 2002: das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen. Bestimmung einer Finanzdienstleistungsgruppe Art. 2 - § 1 - Um zu bestimmen, ob eine Gruppe eine Finanzdienstleistungsgruppe im Sinne von Artikel 1 Nr. 12 ist, werden die in den folgenden Paragraphen bestimmten Schwellen angewandt. § 2 - Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche im Sinne von Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe
  18. c)tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 Prozent beträgt. § 3 - Die Tätigkeiten der in derselben Finanzbranche tätigen Unternehmen einer Gruppe sind als erheblich im Sinne von Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe
  19. e)anzusehen, wenn
  20. a)entweder der Durchschnitt der zwei folgenden Anteile mehr als 10 Prozent beträgt: der Anteil der gemeinsamen Bilanzsumme aller in einer selben Finanzbranche tätigen Unternehmen einer Gruppe an der gemeinsamen Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil der gemeinsamen Solvabilitätsanforderungen aller in einer selben Finanzbranche tätigen Unternehmen der Gruppe an der gemeinsamen Solvabilitätsanforderung der Finanzunternehmen der Gruppe,
  21. b)oder die gemeinsame Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche 6 Milliarden EUR übersteigt. Erreichen die Tätigkeiten der in dieser Finanzbranche tätigen Unternehmen der Gruppe in diesem Fall den unter Buchstabe
  22. a)erwähnten Durchschnitt nicht, können die Kommission in ihrer Funktion als betroffene zuständige Behörde und die anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich beschliessen, dass die Gruppe nicht als Finanzdienstleistungsgruppe anzusehen ist oder bestimmte Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über die zusätzliche Gruppenaufsicht keine Anwendung finden, wenn die Anwendung dieser Bestimmungen nicht erforderlich ist beziehungsweise für die Ziele der zusätzlichen Gruppenaufsicht unangebracht oder irreführend wäre. Für die Anwendung von Absatz 1 werden die Banken- und die Investmentdienstleistungsbranche gemeinsam berücksichtigt und gelten als derselben Finanzbranche angehörend. Die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde teilt den jeweils betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe
  23. b)Absatz 2 gefassten Beschlüsse mit. § 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 können die jeweils betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich beschliessen,
  24. a)ein Unternehmen bei der Berechnung der Schwellen nicht zu berücksichtigen, aus demselben Grund wie dieses Unternehmen in Anwendung von Artikel 9 § 2 Absatz 2 bei der Berechnung der Solvabilitätsanforderung unberücksichtigt bleiben kann,
  25. b)eine Gruppe, die den in den Paragraphen 2 und 3 Absatz 1 Buchstabe
  26. a)vorgesehenen Schwellenwerten nicht mehr entspricht, diese Schwellenwerte aber in drei aufeinander folgenden Jahren erreicht hat, als Finanzdienstleistungsgruppe zu betrachten, um einen plötzlichen Wechsel der Aufsichtsregelung zu vermeiden, oder im Fall erheblicher und dauerhafter Änderungen in der Struktur der Gruppe eine andere Entscheidung zu treffen beziehungsweise eine frühere Entscheidung zu revidieren,
  27. c)in Ausnahmefällen das Kriterium der gemeinsamen Bilanzsumme durch die Ertragsstruktur und/oder bilanzunwirksame Tätigkeiten zu ersetzen beziehungsweise zu ergänzen, wenn diese Parameter ihrer Auffassung nach für die Ziele der zusätzlichen Gruppenaufsicht für die Tätigkeit der Gruppe besonders aussagekräftig sind;die Kommission definiert den Berechnungsmodus dieser Parameter. Wurde eine Gruppe gemäss den Paragraphen 2 und 3 als Finanzdienstleistungsgruppe eingestuft, werden die in Absatz 1 Buchstabe
  28. a)und
  29. b)erwähnten Entscheidungen auf der Grundlage eines Vorschlags der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten zuständigen Behörde getroffen. § 5 - Entspricht eine Finanzdienstleistungsgruppe, die bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, nicht mehr einem oder mehreren der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Schwellenwerten, so werden diese Schwellenwerte in den drei darauf folgenden Jahren durch folgende Schwellenwerte ersetzt: 40 Prozent durch 35 Prozent, 10 Prozent durch 8 Prozent und 6 Milliarden EUR durch 5 Milliarden EUR. In Abweichung von Absatz 1 kann die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde mit Zustimmung der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden beschliessen, dass diese niedrigeren Schwellenwerte unter Berücksichtigung der Ziele der zusätzlichen Gruppenaufsicht im vorerwähnten Zeitraum von drei Jahren nicht oder nicht mehr angewandt werden. § 6 - Bei den Berechnungen gemäss dem vorliegenden Artikel, die auf die gemeinsame Bilanzsumme Bezug nehmen, wird gemäss den von der Kommission festgelegten Regeln von der anhand der neuesten Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsumme der Unternehmen der Gruppe ausgegangen. Für die Berechnung werden Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, in Höhe des Betrags ihrer Bilanzsumme berücksichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportionalen Anteil entspricht. Liegt für eine bestimmte Gruppe oder für Teile einer Gruppe ein konsolidierter Abschluss vor, so werden die Berechnungen anhand dieses Abschlusses vorgenommen. Die in vorliegendem Artikel erwähnten Solvabilitätsanforderungen werden gemäss den Bestimmungen der Branchenvorschriften, die auf die betreffenden beaufsichtigten Unternehmen anwendbar sind, berechnet. Ermittlung und Notifizierung der Einstufung als Finanzdienstleistungsgruppe Art. 3 - § 1 - Die Kommission überprüft, ob die beaufsichtigten Unternehmen nach belgischem Recht, die sie zugelassen hat, einer Finanzdienstleistungsgruppe angehören. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den anderen zuständigen Behörden, die andere der Gruppe angehörende beaufsichtigte Unternehmen zugelassen haben, eng zusammen. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die betreffende Gruppe eine Finanzdienstleistungsgruppe ist und dass Letztere einer zusätzlichen Beaufsichtigung noch nicht unterliegt, so teilt sie ihre Auffassung den anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit. § 2 - Die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde unterrichtet das Mutterunternehmen der Gruppe oder in Ermangelung eines solchen das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der am stärksten vertretenen Finanzbranche der Gruppe davon, dass die Gruppe als Finanzdienstleistungsgruppe eingestuft wurde und dass sie selbst als Behörde, die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragt ist, bestimmt wurde. Die Kommission unterrichtet ferner die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, die Europäische Kommission und, wenn sie es für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung für notwendig erachtet, die zuständigen Behörden der Staaten, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind. KAPITEL II - Gegenstand und Modalitäten der zusätzlichen Gruppenaufsicht Abschnitt I - Anwendungsbereich Finanzdienstleistungsgruppen mit einem beaufsichtigten Unternehmen an ihrer Spitze, das dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt Art. 4 - Beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht, die an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe stehen, und beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht, die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehören, an deren Spitze ein nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gebildetes beaufsichtigtes Unternehmen steht, unterliegen einer zusätzlichen Gruppenaufsicht. Die zusätzliche Gruppenaufsicht wird gemäss den Bestimmungen der Artikel 9 bis 13 ausgeübt. Die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde wird in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 19 festgelegt. Finanzdienstleistungsgruppen mit einer gemischten Finanzholdinggesellschaft an ihrer Spitze, die dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt Art. 5 - Einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörende beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht, an deren Spitze eine nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gebildete gemischte Finanzholdinggesellschaft steht, unterliegen einer zusätzlichen Gruppenaufsicht. Die zusätzliche Gruppenaufsicht wird gemäss den Bestimmungen der Artikel 9 bis 16 ausgeübt. Die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde wird in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 19 festgelegt. Finanzdienstleistungsgruppen mit einem Unternehmen an ihrer Spitze, das dem Recht eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, unterliegt Art. 6 - Einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörende beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht, an deren Spitze eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein beaufsichtigtes Unternehmen steht, das nach dem Recht eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, gebildet ist, und die keiner zusätzlichen Gruppenaufsicht in Anwendung der Artikel 4 oder 5 unterliegen, unterliegen einer zusätzlichen Gruppenaufsicht. Die zusätzliche Gruppenaufsicht wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 17 ausgeübt. Andere Finanzdienstleistungsgruppen Art. 7 - Beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht, die keiner zusätzlichen Gruppenaufsicht in Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 unterliegen, unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäss den Bestimmungen von Artikel 18. Befreiung auf Ebene der Untergruppe Art. 8 - Die Kommission in ihrer Funktion als zuständige Behörde, die mit der zusätzlichen Beaufsichtigung einer Finanzdienstleistungsgruppe beauftragt ist, die selbst einer anderen Finanzdienstleistungsgruppe angehört, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach Artikel 4 oder 5 unterliegt, kann die Untergruppe vollständig oder teilweise von der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über die zusätzliche Gruppenaufsicht befreien, wenn die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen durch die über die andere Finanzdienstleistungsgruppe ausgeübte zusätzliche Beaufsichtigung ausreichend erreicht werden. Abschnitt II - Mutterunternehmen aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Solvabilität Art. 9 - § 1 - Einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörende beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht unterliegen einer zusätzlichen Gruppenaufsicht auf Ebene der Solvabilität. Die zusätzliche Beaufsichtigung bezieht sich auf: 1. die Einhaltung der Anforderung, dass die Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen immer mindestens gleich sind. Die Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppe werden gemäss einer der in Anlage I festgelegten Methoden berechnet, 2. angemessene Verwaltungsverfahren und angemessene interne Kontrollverfahren auf Ebene der bereinigten Solvabilität der Gruppe gemäss den Bestimmungen von Artikel 13. § 2 - Für die Anwendung von § 1 fallen alle der Finanzbranche angehörenden Unternehmen der Gruppe in den Anwendungsbereich der zusätzlichen Gruppenaufsicht. In Abweichung von Absatz 1 können Unternehmen für die Anwendung von § 1 Absatz 2 Nr. 1 von der zusätzlichen Gruppenaufsicht aus Gründen ausgeschlossen werden, die den Gründen entsprechen, die in Anwendung der Branchenvorschriften ihren Ausschluss von der branchenbezogenen Gruppenaufsicht rechtfertigen. In dem in Artikel 107 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Fall darf von dieser Möglichkeit nur Gebrauch gemacht werden, wenn die betreffenden Unternehmen zusammen die gestellte Bedingung erfüllen. Der Ausschluss eines Unternehmens unterliegt der vorherigen Erlaubnis der Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde. In dem in Artikel 108 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Fall konsultiert die Kommission ausser in Fällen äusserster Dringlichkeit vorher die anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden. Risikokonzentration Art. 10 - § 1 - Einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörende beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht unterliegen einer zusätzlichen Gruppenaufsicht auf Ebene der Risikokonzentration. Die zusätzliche Beaufsichtigung bezieht sich auf: 1. Ermittlung und Mitteilung von bedeutenden Risikokonzentrationen, 2.angemessene Verwaltungsverfahren und angemessene interne Kontrollverfahren auf Ebene der Risikokonzentration bei der Gruppe gemäss den Bestimmungen von Artikel 13. Die Beaufsichtigung bezieht sich insbesondere auf folgende Aspekte: das Risiko eines Übergreifens auf andere Teile der Gruppe, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften auf Ebene der Risikokonzentration und die Höhe oder den Umfang der Risikokonzentration. § 2 - Für die Anwendung von § 1 fallen alle der Finanzbranche angehörenden Unternehmen der Gruppe in den Anwendungsbereich der zusätzlichen Gruppenaufsicht auf Ebene der Risikokonzentration. § 3 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 2 Nr. 1 legt die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde nach Konsultation der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden und der Finanzdienstleistungsgruppe Schwellenwerte fest, anhand deren Risikokonzentrationen als bedeutend ermittelt und mitgeteilt werden. Sie legt die Schwellenwerte auf der Basis der beiden folgenden Parameter fest: der aufsichtsrechtlich geforderten Eigenkapitalausstattung und/oder der technischen Rückstellungen. Wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, gelten Risikokonzentrationen als bedeutend, wenn sie 10 Prozent der Solvabilitätsanforderung der betreffenden Finanzdienstleistungsgruppe übersteigen. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 kann die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde Normen mit Obergrenzen oder andere gleichwertige Aufsichtmassnahmen auf Ebene der Kontrolle der Risikokonzentration auf Ebene einer Finanzdienstleistungsgruppe vorschreiben. Um sich dem Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften auf Ebene der Risikokonzentration zu widersetzen, kann sie ebenfalls entscheiden, diesbezügliche gleichwertige branchenbezogene Bestimmungen auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppe anzuwenden. Sie konsultiert vorher die anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden. Steht an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, wird diese Gesellschaft auf Ebene der Risikokonzentration in die branchenbezogene Gruppenaufsicht einbezogen, die in der am stärksten vertretenen Finanzbranche der Gruppe ausgeübt wird. Gruppeninterne Transaktionen Art. 11 - § 1 - Einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörende beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf Ebene der gruppeninternen Transaktionen. Die zusätzliche Beaufsichtigung bezieht sich auf: 1. Ermittlung und Mitteilung von bedeutenden gruppeninternen Transaktionen, 2.angemessene Verwaltungsverfahren und angemessene interne Kontrollverfahren auf Ebene der gruppeninternen Transaktionen gemäss den Bestimmungen von Artikel 13. Die Beaufsichtigung bezieht sich insbesondere auf folgende Aspekte: das Risiko eines Übergreifens auf andere Teile der Gruppe, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften auf Ebene der gruppeninternen Transaktionen und die Höhe oder den Umfang der gruppeninternen Transaktionen. § 2 - Für die Anwendung von § 1 fallen alle Unternehmen der Gruppe und alle durch enge Verbindungen mit den Unternehmen der Gruppe verbundenen Personen in den Anwendungsbereich der zusätzlichen Gruppenaufsicht auf Ebene der gruppeninternen Transaktionen. § 3 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 2 Nr. 1 legt die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde nach Konsultation der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden und der Finanzdienstleistungsgruppe angemessene Schwellenwerte fest, anhand deren gruppeninterne Transaktionen als bedeutend ermittelt und mitgeteilt werden. Sie legt die Schwellenwerte auf der Basis der beiden folgenden Parameter fest: der aufsichtsrechtlich geforderten Eigenkapitalausstattung und/oder der technischen Rückstellungen. Wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, gelten gruppeninterne Transaktionen als bedeutend, wenn sie 5 Prozent der Solvabilitätsanforderung der betreffenden Finanzdienstleistungsgruppe übersteigen. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 kann die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde Normen mit Obergrenzen oder andere gleichwertige Aufsichtmassnahmen für die Verwirklichung der Ziele der zusätzlichen Gruppenaufsicht auf Ebene der gruppeninternen Transaktionen vorschreiben. Um sich dem Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften auf Ebene der gruppeninternen Transaktionen zu widersetzen, kann sie ebenfalls entscheiden, diesbezügliche branchenbezogene Bestimmungen entsprechend auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppe anzuwenden. Sie konsultiert vorher die anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden. Steht an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, wird diese Gesellschaft auf Ebene der gruppeninternen Transaktionen in die branchenbezogene Gruppenaufsicht einbezogen, die in der am stärksten vertretenen Finanzbranche der Gruppe ausgeübt wird. Regelmässige Berichterstattung Art. 12 - § 1 - Für die in vorliegendem Abschnitt geregelte zusätzliche Gruppenaufsicht werden die folgenden Bilanzen der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten zuständigen Behörde gemäss den von ihr festgelegten Modalitäten mindestens zweimal jährlich vorgelegt: 1. Zwischenbilanz über die Finanzlage der Finanzdienstleistungsgruppe, die mindestens aus der Bilanz und der Ergebnisrechnung besteht, 2.Aufstellung, in der die Einhaltung der durch oder in Ausführung der Artikel 9 § 1 Absatz 2 Nr. 1, 10 § 4 und 11 § 4 definierten Normen festgestellt wird, und Bestandsverzeichnis der bedeutenden Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen, die in Artikel 10 § 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise in Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnt werden. Zu diesem Zweck legt die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde nach Konsultation der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden die Art der Transaktionen, Risiken und Engagements, die für die Überwachung der Risikokonzentration und der bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mitgeteilt werden müssen, fest; sie berücksichtigt hierbei die Gruppenstruktur und das Risikomanagement der betreffenden Finanzdienstleistungsgruppe. § 2 - Die verschiedenen in § 1 erwähnten Aufstellungen werden vom Unternehmen, das an der Spitze der Finanzdienstleistungsgruppe steht, mitgeteilt. Ist dieses Unternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, kann die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde nach Konsultation der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden und der betreffenden Gruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen der Gruppe bestimmen, das mit der Notifizierung dieser Aufstellungen beauftragt ist. Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen Art. 13 - § 1 - In einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen nach belgischem Recht müssen ein angemessenes Risikomanagement, angemessene interne Kontrollmechanismen, eine ordnungsgemässe Geschäftsorganisation und Rechnungslegungsverfahren, die der Gruppe angepasst sind, vorhanden sein. § 2 - Angemessenes Risikomanagement umfasst:
  30. a)fachmännisches Führen und Management mit Genehmigung und regelmässiger Überprüfung der Strategien und Massnahmen durch die zuständigen Gesellschaftsorgane, insbesondere des Mutterunternehmens, auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppe hinsichtlich aller eingegangenen Risiken,
  31. b)eine angemessene Solvabilitätspolitik, die die Auswirkungen der Geschäftsstrategie auf das Risikoprofil und auf die in Artikel 9 erwähnten Solvabilitätsanforderungen im Vorhinein berücksichtigt,
  32. c)geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Systeme des Risikomanagements und zur Risikoüberwachung angemessen in die Organisation der Gruppe integriert sind und dass die in den Unternehmen der Gruppe angewandten Systeme miteinander vereinbar sind, damit alle Risiken auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppe korrekt ermittelt, überwacht und kontrolliert werden können. § 3 - Die internen Kontrollmechanismen umfassen:
  33. a)geeignete Mechanismen für die Überwachung der Solvabilität auf Gruppenebene zur korrekten Ermittlung und Überwachung aller wesentlichen Risikoposten und zur Gewährleistung ausreichender Eigenmittel im Verhältnis zu den eingegangenen Risiken,
  34. b)geeignete Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Kontrolle gruppeninterner Transaktionen und der Risikokonzentrationen. § 4 - Beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht müssen über eine ordnungsgemässe Geschäftsorganisation und Rechnungslegungsverfahren verfügen, die die Richtigkeit und Übereinstimmung in Bezug auf die geltenden Regeln der für die zusätzliche Gruppenaufsicht übermittelten Auskünfte und Informationen und der Bilanzaufstellung gewährleisten. Aktionärsstruktur Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Branchenvorschriften und des Gesetzes vom 2. März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote müssen natürliche oder juristische Personen, die beabsichtigen, an einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht eine direkte oder indirekte qualifizierte Beteiligung zu erwerben, zuvor die Kommission unterrichten und den Prozentsatz dieser Beteiligung mitteilen. Natürliche oder juristische Personen haben die Kommission ebenfalls zu unterrichten, wenn sie beabsichtigen, den Prozentsatz ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder Anteile erreicht oder überschritten werden oder dass die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihr Tochterunternehmen wird. Innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses müssen natürliche oder juristische Personen, die in einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht Anteile halten, die den Kriterien von Absatz 1 entsprechen, dies gemäss den in Absatz 1 festgelegten Regeln der Kommission mitteilen. § 2 - Die Kommission verfügt über eine Frist von drei Monaten ab dem Datum der in § 1 erwähnten Unterrichtung, um gegen diese Absicht Einspruch zu erheben, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass eine in § 1 erwähnte Person den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des beaufsichtigten Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt. § 3 - Natürliche oder juristische Personen, die beabsichtigen, ihre an einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung aufzugeben, müssen zuvor die Kommission unterrichten und den Prozentsatz dieser Beteiligung mitteilen. Natürliche oder juristische Personen haben die Kommission ebenfalls zu unterrichten, wenn sie beabsichtigen, den Prozentsatz ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu senken, dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder Anteile unterschritten werden oder dass die gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist. § 4 - Gemischte Finanzholdinggesellschaften nach belgischem Recht unterrichten die Kommission über Erwerb oder Abtretung von Kapitalbeteiligungen, aufgrund deren Beteiligungen eine der in den Paragraphen 1 und 3 erwähnten Schwellen über- beziehungsweise unterschreiten, sobald sie von dem Erwerb oder der Abtretung Kenntnis erhalten. Ferner unterrichten sie die Kommission mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, und über deren Höhe, wie sie sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Generalversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der an der Börse notierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt. § 5 - Falls der durch die in § 1 erwähnten Personen ausgeübte Einfluss sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des beaufsichtigten Unternehmens auswirken könnte, kann die Kommission erforderliche Massnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Unbeschadet der anderen Massnahmen, die in den Rechtsvorschriften, in deren Ausführung der vorliegende Erlass ergangen ist, vorgesehen sind, können die Massnahmen Anordnungen umfassen; auch kann ein Antrag auf Suspendierung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehalten werden, vor das zuständige Gericht, das wie im Eilverfahren tagt, gebracht werden. Das Gericht kann ebenfalls in den vorerwähnten Fällen ergangene Beschlüsse der Generalversammlung ganz oder teilweise für nichtig erklären. Ähnliche Massnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in den Paragraphen 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen. Für den Fall, dass eine Beteiligung trotz Einspruchs der Kommission erworben wurde, beantragt Letztere bei dem zuständigen Gericht, das wie im Eilverfahren tagt, dass die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder dass die Stimmrechtsausübung für nichtig erklärt wird. § 6 - Wenn die Kommission nicht die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte Behörde ist, arbeitet sie für die Anwendung des vorliegenden Artikels mit der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten Behörde eng zusammen. Leitung Art. 15 - § 1 - Die tatsächliche Geschäftsleitung einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht muss mindestens zwei natürlichen Personen aufgetragen werden. Sie müssen über die für die Ausübung dieser Funktion notwendige berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen. § 2 - Die Bestimmungen der Artikel 19, 26, 27 und 28 des Bankgesetzes, der Artikel 9bis und 90 §§ 2 und folgende des Versicherungsgesetzes, der Artikel 61, 69, 70 und 71 des Gesetzes über Investmentgesellschaften und der Artikel 152, 161 und 162 des Gesetzes über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung sind entsprechend auf die in § 1 erwähnten Personen anwendbar. § 3 - Wenn die Kommission nicht die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte Behörde ist, arbeitet sie für die Anwendung des vorliegenden Artikels mit der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten Behörde eng zusammen. Amt des Kommissars in einer gemischten Finanzholdinggesellschaft Art. 16 - § 1 - Das Amt des Kommissars wie im Gesellschaftsgesetzbuch erwähnt wird in einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht einem oder mehreren Revisoren oder Revisorengesellschaften anvertraut, die je nach Fall gemäss Artikel 52 des Bankgesetzes, Artikel 38 des Versicherungsgesetzes oder Artikel 96 des Gesetzes über Investmentgesellschaften von der Kommission zugelassen sind. Das Revisorenkollegium oder die Revisorengesellschaften einer gemischten Finanzholdinggesellschaft müssen so zusammengestellt sein, dass sie entweder individuell oder zusammen in allen Finanzbranchen zugelassen sind, in denen die Finanzdienstleistungsgruppe eine bedeutende Tätigkeit ausübt. Die Kommission kann gemäss den in Artikel 2 §§ 3 und 4 erwähnten Parametern bestimmen, was unter bedeutender Tätigkeit zu verstehen ist. Die Bestimmungen der Branchenvorschriften in Bezug auf die Prüfung der Revisoren sind entsprechend auf die in Absatz 1 erwähnten Kommissare anwendbar. § 2 - Der Kommissar, der bei den in § 1 erwähnten gemischten Finanzholdinggesellschaften bestellt ist, vergewissert sich, dass: 1. die verschiedenen in Artikel 12 erwähnten Aufstellungen vollständig und richtig sind und mit den geltenden Bestimmungen übereinstimmen, 2.ein angemessenes Risikomanagement, angemessene interne Kontrollmechanismen, eine ordnungsgemässe Geschäftsorganisation und angemessene Rechnungslegungsverfahren wie in Artikel 13 erwähnt vorhanden sind. Die Kommissare bestätigen der Kommission mindestens einmal pro Jahr die Einhaltung der Bestimmung von Absatz 1. Sie erstatten auf eigene Initiative bei der Kommission Bericht, wenn sie Beschlüsse, Begebenheiten oder Entwicklungen feststellen, die die in Absatz 1 und in den Artikeln 9 bis 11 erwähnten Aspekte bedeutend beeinflussen oder beeinflussen können oder Verstösse gegen den vorliegenden Erlass bilden. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 kann die Kommission die Kommissare bitten regelmässig oder gelegentlich über die vorerwähnten Aspekte Bericht zu erstatten. § 3 - Wenn das Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gebildet ist, und wenn die zusätzliche Gruppenaufsicht von der Kommission ausgeübt wird, wird das in § 2 erwähnte Amt entsprechend vom Kommissar ausgeübt, der mit einem vergleichbaren Amt bei der gemischten Finanzholdinggesellschaft beauftragt ist. In Abwesenheit eines solchen Kommissars wird das erwähnte Amt vom Kommissar, der bei einem beaufsichtigten Unternehmen nach belgischem Recht der Gruppe bestellt ist, ausgeübt. Abschnitt III - Mutterunternehmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Gegenstand und Modalitäten der Beaufsichtigung Art. 17 - § 1 - Beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht, die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehören, an deren Spitze eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein beaufsichtigtes Unternehmen, das nach dem Recht eines Staates mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gebildet ist, steht, und die in Anwendung von Artikel 4 oder 5 nicht Gegenstand einer zusätzlichen Gruppenaufsicht sind, unterliegen einer zusätzlichen Gruppenaufsicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. § 2 - Die Kommission überprüft, ob die in § 1 erwähnten Unternehmen einer Beaufsichtigung unterliegen, die von einer zuständigen Behörde mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausgeübt wird und einer zusätzlichen Gruppenaufsicht im Sinne der Artikel 4 und 5 gleichwertig ist. Die Kommission konsultiert die jeweils betroffenen zuständigen Behörden in Bezug auf die Gleichwertigkeit oder Nichtgleichwertigkeit dieser zusätzlichen Gruppenaufsicht, bevor sie entscheidet. Sie konsultiert ebenfalls den Europäischen Finanzkonglomerateausschuss und berücksichtigt massgebliche Orientierungen dieses Ausschusses. Wenn in entsprechender Anwendung der Bestimmungen von Artikel 19 eine zuständige Behörde, die nicht die Kommission ist, mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragt ist, werden die Nachprüfung und Konsultation von dieser anderen zuständigen Behörde vorgenommen und die Kommission kann dieser anderen zuständigen Behörde ihre Feststellungen und ihren Standpunkt über die in Absatz 1 erwähnte Gleichwertigkeit mitteilen. § 3 - Führt das in § 2 vorgesehene Verfahren zu der Feststellung, dass keine gleichwertige zusätzliche Gruppenaufsicht stattfindet, unterliegen die betreffenden beaufsichtigten Unternehmen nach belgischem Recht einer zusätzlichen Gruppenaufsicht mit entsprechender Anwendung der Regelung für Finanzdienstleistungsgruppen, an deren Spitze ein Unternehmen steht, das dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums wie in Artikel 4 und 5 erwähnt unterliegt. § 4 - In Abweichung von § 3 kann die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde nach Konsultation der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden entscheiden, eine andere Methode für die zusätzliche Gruppenaufsicht anzuwenden; diese Methode muss gewährleisten, dass die in der Richtlinie für die zusätzliche Gruppenaufsicht festgelegten Ziele erreicht werden. Die Kommission kann insbesondere verlangen, dass die nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gebildeten beaufsichtigten Unternehmen in einer Finanzdienstleistungsgruppe, an deren Spitze ein nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gebildetes Unternehmen steht und auf die die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 anwendbar sind, gruppiert werden. Die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde teilt den anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Europäischen Kommission alle in Anwendung des vorliegenden Paragraphen getroffenen Entscheidungen mit. Abschnitt IV - Andere Finanzgruppen Ermittlung und Gegenstand der Beaufsichtigung Art. 18 - Wenn ein Unternehmen in anderen als den in den Artikeln 4, 5 und 6 erwähnten Fällen Beteiligungen an einem oder mehreren Unternehmen oder Kapitalbeziehungen zu einem oder mehreren Unternehmen hat oder ohne Beteiligung oder Kapitalbeziehung einen erheblichen Einfluss auf solche Unternehmen ausübt und wenn eines der vorerwähnten Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen nach belgischem Recht ist, kann die Kommission in ihrer Funktion als betroffene zuständige Behörde nach Konsultation der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums entscheiden, eine zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe auszuüben. Die jeweils betroffenen zuständigen Behörden bestimmen gemeinsam die Modalitäten dieser zusätzlichen Gruppenaufsicht und legen insbesondere fest, welche Artikel des vorliegenden Erlasses anwendbar sind. Sie entscheiden unter Berücksichtigung der für die zusätzliche Gruppenaufsicht festgelegten Ziele wie in vorliegendem Erlass festgelegt. Die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde wird durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen von Artikel 19 bestimmt. Für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 1 müssen die Bedingungen von Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe
  35. d)und
  36. e)erfüllt werden. Wenn in Anwendung von Absatz 1 entschieden wird, eine zusätzliche Gruppenaufsicht auszuüben, sind die Bestimmungen von Artikel 3 § 2 entsprechend anwendbar. Abschnitt V - Mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde Bestimmung Art. 19 - § 1 - Die zusätzliche Gruppenaufsicht der beaufsichtigten Unternehmen nach belgischem Recht, die einer Finanzdienstleistungsgruppe wie in den Artikeln 4 und 5 erwähnt angehören, wird von der Kommission ausgeübt. § 2 - Ist das beaufsichtigte Unternehmen, das an der Spitze der Finanzdienstleistungsgruppe steht, ein ausländisches Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, wird die zusätzliche Gruppenaufsicht in Abweichung von § 1 von der für dieses beaufsichtigte Unternehmen zuständigen Behörde ausgeübt. § 3 - Ist die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die an der Spitze der Finanzdienstleistungsgruppe steht, ein ausländisches Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, wird die zusätzliche Gruppenaufsicht in Abweichung von § 1 wie folgt ausgeübt: 1. Die zusätzliche Gruppenaufsicht wird von der zuständigen Behörde des erwähnten Mitgliedstaates ausgeübt, wenn die gemischte Finanzholdinggesellschaft in diesem Staat ein Tochterunternehmen hat, das ein beaufsichtigtes Unternehmen ist. Gibt es in diesem Staat mehrere Tochterunternehmen, die beaufsichtigte Unternehmen sind und jeweils von einer anderen zuständigen Behörde beaufsichtigt werden, wird die zusätzliche Gruppenaufsicht von der für das beaufsichtigte Unternehmen der am stärksten vertretenen Finanzbranche zuständigen Behörde ausgeübt. 2. Stehen mehrere gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums an der Spitze der Finanzdienstleistungsgruppe und befindet sich in jedem dieser Staaten ein beaufsichtigtes Unternehmen, so ist - wenn diese Unternehmen in derselben Finanzbranche tätig sind - die für das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zuständige Behörde mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragt, und andernfalls die für das beaufsichtigte Unternehmen aus der am stärksten vertretenen Finanzbranche zuständige Behörde.3. Haben mehrere beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde keines dieser Unternehmen im Mitgliedstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen, so ist die zuständigen Behörde mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragt, die das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der am stärksten vertretenen Finanzbranche zugelassen hat.4. Steht an der Spitze der Finanzdienstleistungsgruppe eine Gruppe ohne Mutterunternehmen und in allen übrigen Fällen ist die zuständige Behörde mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragt, die das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der am stärksten vertretenen Finanzbranche zugelassen hat. § 4 - Die Kommission und die anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden können in besonderen Fällen einvernehmlich davon absehen, die in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnten Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden, wenn dies unter Berücksichtigung der Struktur der Finanzdienstleistungsgruppe und des relativen Gewichts der Tätigkeiten der Gruppe in den verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums unangemessen wäre, und eine andere zuständige Behörde mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragen. Sie konsultieren die Finanzdienstleistungsgruppe, bevor sie ihre Entscheidung treffen. Aufgaben Art. 20 - § 1 - Die Aufgaben der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten zuständigen Behörde umfassen:
  37. a)Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher beziehungsweise grundlegender Informationen bei der laufenden Überwachung und in Krisensituationen, einschliesslich der Verbreitung von Informationen, die eine zuständige Behörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten gemäss den Branchenvorschriften benötigt,
  38. b)Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage einer Finanzdienstleistungsgruppe,
  39. c)Beurteilung der Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11 auf Ebene der Solvabilität, Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen und der Einhaltung der Pflicht zur Berichterstattung wie in Artikel 12 erwähnt,
  40. d)Aufsicht und Beurteilung der Struktur, der Organisation und der internen Kontrollsysteme der Finanzdienstleistungsgruppe wie in Artikel 13 erwähnt,
  41. e)Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung und in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils betroffenen zuständigen Behörden,
  42. f)Massnahmen und Sanktionen auf Ebene der gemischten Finanzholdinggesellschaft wie in den Artikeln 102 und 103 des Bankgesetzes, den Artikeln 81 und 82 des Versicherungsgesetzes, den Artikeln 108 und 109 des Gesetzes über Investmentgesellschaften und den Artikeln 201 und 202 des Gesetzes über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnt,
  43. g)sonstige Aufgaben, Massnahmen und Entscheidungen, die ihr aufgrund oder in Ausführung des vorliegenden Erlasses und der Richtlinie zugewiesen werden. § 2 - Die jeweils betroffenen zuständigen Behörden können gegebenenfalls nach Konsultation anderer zuständiger Behörden vereinbaren, der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten zuständigen Behörde andere als die in § 1 erwähnten Aufsichtsaufgaben zu übertragen. § 3 - Wenn die Kommission in ihrer Funktion als zuständige Behörde handelt, ohne mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragt zu sein, arbeitet sie unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel III im Hinblick auf die Ausübung der in § 1 erwähnten Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden und mit der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten zuständigen Behörde zusammen. § 4 - Unbeschadet der Delegierung bestimmter Aufsichtsbefugnisse und -pflichten gemäss den Branchenvorschriften werden die Aufgaben und Pflichten der jeweils betroffenen zuständigen Behörden gemäss den Branchenvorschriften durch die Benennung einer mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten Behörde nicht berührt. KAPITEL III - Mitteilung von Informationen, Nachprüfung vor Ort, Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden Mitteilung von Informationen an die Kommission Art. 21 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 auf Ebene der regelmässigen Berichterstattung kann die Kommission die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörenden beaufsichtigten oder unbeaufsichtigten Unternehmen auffordern, ihr alle Auskünfte und Informationen, die für ihre Beaufsichtigung wie in Kapitel II definiert notwendig sind, mitzuteilen. § 2 - Unternehmen, die der zusätzlichen Gruppenaufsicht nicht unterliegen und die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehören, müssen der Kommission alle Auskünfte und Informationen mitteilen, die diese für ihre zusätzliche Gruppenaufsicht für zweckmässig erachtet. Wenn ein einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörendes beaufsichtigtes Unternehmen nach belgischem Recht von der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten zuständigen ausländischen Behörde nicht in die zusätzliche Gruppenaufsicht einbezogen wird, übermittelt das Unternehmen, das an der Spitze der Gruppe steht, der Kommission die Auskünfte und Informationen, die diese in Ausführung der Branchenvorschriften für ihre Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens für zweckmässig erachtet. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 können die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Auskünfte und Informationen der Kommission von der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder von den beaufsichtigten Unternehmen, die nach belgischem Recht gebildet sind und der Finanzdienstleistungsgruppe angehören, mitgeteilt werden. In diesem Fall bleiben das ausländische Unternehmen und das Bericht erstattende Unternehmen für die korrekte und pünktliche Mitteilung der Informationen verantwortlich. Wenn die Unternehmen, auf die die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen anwendbar sind, ihren Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, kann die Kommission verlangen, dass ihr die Auskünfte und Informationen von der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder von den beaufsichtigten Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, die der Finanzdienstleistungsgruppe angehören, mitgeteilt werden. § 4 - Kommissar-Revisoren, die bei einem beaufsichtigten Unternehmen beziehungsweise einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nach belgischem Recht gebildet sind, bestellt sind, haben für die Ausübung ihres Amtes in Ausführung der Branchenvorschriften und des vorliegenden Erlasses Zugang zu allen von den Unternehmen der Gruppe ausgehenden Unterlagen und Schriftstücken und können von diesen Unterlagen und Schriftstücken Kenntnis nehmen, ob diese Unternehmen in die zusätzliche Gruppenaufsicht einbezogen sind oder nicht. Die Bestimmungen von Artikel 76 des Gesetzes vom 2. August 2002 sind in Bezug auf die Informationen, von denen sie in Ausführung von Absatz 1 Kenntnis genommen haben, anwendbar. Mitteilung von Informationen an die zuständigen ausländischen Behörden Art. 22 - Einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörende beaufsichtigte und unbeaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht teilen der mit der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsgruppe beauftragten zuständigen ausländischen Behörde Auskünfte und Informationen mit, die diese für ihre Beaufsichtigung für zweckmässig erachtet: 1. wenn diese Behörde im Rahmen ihrer Beaufsichtigung wie in der Richtlinie festgelegt von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums abhängt, 2.wenn diese Behörde von einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, abhängt und die Zusammenarbeits- und Mitteilungsverpflichtung sich aus Zusammenarbeitsabkommen ergibt, die die Kommission mit der jeweils betroffenen zuständigen ausländischen Behörde abgeschlossen hat. Datenaustausch innerhalb der Gruppe Art. 23 - Einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörende Unternehmen nach belgischem und ausländischem Recht teilen sich gegenseitig Auskünfte und Informationen mit, die für die Ausübung der zusätzlichen Gruppenaufsicht wie in vorliegendem Erlass bestimmt notwendig sind, ohne dass sie privatrechtliche Beschränkungen wirksam machen können, vorbehaltlich gegenteiliger Gesetzesbestimmungen. Nachprüfung vor Ort Art. 24 - § 1 - Die Kommission kann in den in Artikel 21 erwähnten Unternehmen vor Ort eine Nachprüfung der Einhaltung der in vorliegendem Erlass erwähnten Verpflichtungen und eine Nachprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Auskünfte und Informationen vornehmen. Sie kann auf Kosten dieser Unternehmen die Kommissar-Revisoren oder von ihr zu diesem Zweck zugelassene ausländische Sachverständige beauftragen, diese Nachprüfungen vorzunehmen. § 2 - Wenn die in § 1 erwähnten Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, führt die Kommission diese Nachprüfungen erst durch beziehungsweise lässt sie erst durchführen, nachdem die zuständige Behörde dieses anderen Staates darüber informiert worden ist und sofern diese Behörde diese Nachprüfungen nicht selbst durchführt beziehungsweise gestattet, dass sie von einem Revisor oder Sachverständigen durchgeführt werden. Wenn die Kommission die Nachprüfung nicht selbst vornimmt, kann sie dennoch an der Nachprüfung teilnehmen, wenn sie es für notwendig erachtet. Wenn die erwähnten Unternehmen ihren Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, werden die Modalitäten für die Nachprüfung vor Ort in den Abkommen wie in Artikel 22 Nr. 2 erwähnt geregelt. § 3 - Im Rahmen der zusätzlichen Gruppenaufsicht sind die zuständigen ausländischen Behörden ermächtigt, vor Ort in den in Artikel 21 erwähnten Unternehmen mit Sitz in Belgien die Nachprüfung der Auskünfte und Informationen, die sie erhalten haben, durchzuführen oder können von ihnen zugelassene Revisoren oder Sachverständige beauftragen, die Nachprüfung durchzuführen, unter folgenden Bedingungen: 1. Wenn die zuständige Behörde von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums abhängt, sind die Bestimmungen von § 2 Absatz 1 entsprechend anwendbar.2. Wenn die zuständige Behörde von einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, abhängt, sind die Bestimmungen von § 2 Absatz 2 entsprechend anwendbar. Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden Art. 25 - § 1 - Die Kommission arbeitet wenn nötig bei der Ausübung der Beaufsichtigung der einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammen. Die Kommission kann diesen zuständigen Behörden vertrauliche Informationen übermitteln, die aufgrund der Branchenvorschriften für die zusätzliche Beaufsichtigung und für die Ausübung der Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsgruppen zweckdienlich sind. Unbeschadet der Bestimmungen der Branchenvorschriften übermitteln sie sich gegenseitig auf Verlangen alle zweckdienlichen und von sich aus alle wesentlichen Informationen. Die Kommission kann ebenfalls Informationen über einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörende Unternehmen mit den in Artikel 75 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Behörden, die keine zuständigen Behörden sind, austauschen. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch, die in vorliegendem Paragraphen erwähnt sind, werden unter Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 vorgenommen. § 2 - Die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde kann bei den zuständigen ausländischen Behörden des Unternehmens, das an der Spitze einer Gruppe steht, beantragen, von diesem Unternehmen alle für die Ausübung ihrer zusätzlichen Gruppenaufsicht zweckdienlichen Informationen zu verlangen und ihr diese Informationen zu übermitteln. Wenn diese Behörde von einem Staat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums abhängt, sind die Bestimmungen von Artikel 22 Nr. 2 entsprechend anwendbar. § 3 - Wenn für die Anwendung von Artikel 21 § 1 die in Ausführung der Branchenvorschriften angeforderten Informationen bereits einer anderen zuständigen Behörde mitgeteilt worden sind, wendet sich die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde soweit möglich an diese Behörde, um diese Informationen zu erhalten. Zusammenarbeitsabkommen Art. 26 - Unbeschadet der in den anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erwähnten Zusammenarbeitsabkommen schliesst die Kommission mit den zuständigen ausländischen Behörden Abkommen ab, die für die Verwirklichung der zusätzlichen Gruppenaufsicht wie in vorliegendem Erlass vorgesehen notwendig sind. In diesen Abkommen werden wenn nötig die Modalitäten für die Ausübung dieser Beaufsichtigung geregelt, die Modalitäten für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden unter Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 einbegriffen. Sie können insbesondere die Verfahren zur Beschlussfassung zwischen den jeweils betroffenen zuständigen Behörden wie in den Artikeln 2, 3, 9, 17, 18, 24 und 27 erwähnt festlegen. KAPITEL IV - Administrative Massnahmen und Verwaltungssanktionen Art. 27 - Wenn die Kommission feststellt, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen, eine Finanzholdinggesellschaft, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehört, die Branchenvorschriften umgeht oder versucht zu umgehen, ergreift sie dem beaufsichtigten Unternehmen gegenüber Abhilfemassnahmen; sie kann den vorerwähnten Unternehmen Verwaltungssanktionen auferlegen wie vorgesehen in den Artikeln 57, 102 und 103 des Bankgesetzes, was Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften betrifft, den Artikeln 26, 27, 81 und 82 des Versicherungsgesetzes, was Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften betrifft, den Artikeln 104, 108 und 109 des Gesetzes über Investmentgesellschaften, was Investmentgesellschaften, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften betrifft, und den Artikeln 197, 201 und 202 des Gesetzes über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, was Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften betrifft. Die Kommission und die anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden koordinieren wenn nötig die administrativen Massnahmen, die sie in Ausführung der Bestimmungen über die zusätzliche Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsgruppen ergreifen. TITEL II - Sonstige Bestimmungen KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12.August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis Art. 28 - § 1 - Anlage V römisch I des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen wird wie folgt abgeändert: 1. In Punkt 1.1 Absatz 1 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Die CBFA kann jedoch zu jedem Zeitpunkt die Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 beschrieben oder die Anforderungsabzugsmethode wie in Punkt I.4 beschrieben zulassen oder vorschreiben, wenn diese Methoden angemessener sind. » 2. Punkt 1.1 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: « Wenn keine Kapitalbeziehungen zwischen den einer Versicherungsgruppe angehörenden Unternehmen bestehen, bestimmt die CBFA den Teil der unzureichenden Solvabilität, der berücksichtigt werden muss. » 3. In Punkt 1.2 Buchstabe
  44. a)wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: « Zu diesem Zweck müssen die Werte der in Artikel 15bis § 4 des Gesetzes erwähnten Elemente von der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne ausgeschlossen werden. Die Art der Ausschliessung hängt von der gewählten Methode ab (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses, Abzugs- und Aggregationsmethode oder Anforderungsabzugsmethode). » 4. In Nr.2 Absatz 1 werden die Wörter « den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 6. März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen festgelegt wird, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 1996 über den konsolidierten Abschluss der Versicherungsunternehmen » durch die Wörter « den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, die die Erstellung des konsolidierten Abschlusses regeln, festgelegt wird » ersetzt und in Absatz 5 werden die Wörter « in Anwendung des Königlichen Erlass

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