{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Außerdem fehlt auch in diesem Zusammenhang jeder Hinweis auf die N. , deren Geschäftsfeld und die konzernrechtliche Abhängigkeit von der Musterbeklagten, der das bestehende erhebliche Abschreibungsrisiko möglicherweise hätte erkennen lassen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">123 (c) Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts lässt sich auch aus dem Begriff des \"Buchgewinns\" nicht ableiten, dass im Falle eines Kursverlustes der S. -Aktien mit einem Verlust in künftigen Geschäftsjahren gerechnet werden musste. Anders als das Oberlandesgericht gemeint hat, ist der Buchgewinn kein bloßer Buchungsposten, dem kein Vermögenszuwachs auf der Aktivseite gegenübersteht. Nach gängiger Definition werden als Buchgewinne Erträge verstanden, die - wie hier - nicht durch ein Umsatzgeschäft im gewöhnlichen Geschäftsgang, sondern unter Aufdeckung stiller Reserven durch die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens entstanden sind (Gelhausen in WP Handbuch 2012, Band I, 14. Aufl., Rn. F 493 f., 521, 906). Der Begriff des Buchgewinns selbst sagt damit nichts über die buchungstechnischen Veränderungen auf der Aktivseite der Bilanz aus. Aus ihm lässt sich deshalb nicht ableiten, ob dem durch die Veräußerung erzielten Ertrag ein in der weiteren Entwicklung \"unsicherer\", mit erheblichen Abschreibungsrisiken belasteter höherer Beteiligungsbuchwert an einer Tochtergesellschaft gegenübersteht oder ein bereits endgültig erzielter höherer Kassen- oder Forderungsbestand.</p>\n<p class=\"lf-p\">124 (d) Ebenso wenig lässt der allgemeine Hinweis auf Seite 103 des Prospekts, dass die Musterbeklagte nicht zusichern könne, zu welchem Preis ein Verkauf ihrer Anteile an S. oder im Falle einer Übernahme anM. zustande komme, ausreichend auf das Preisrisiko der Musterbeklagten schließen. Hierdurch wird lediglich klargestellt, dass der Gewinn auf Konzernebene noch nicht realisiert wurde. In dem Abschnitt, in dem sich dieser Hinweis befindet, wird allgemein über die Geschäftstätigkeit der \"Deutschen Telekom\" und nicht ausschließlich über jene der Deutschen Telekom AG berichtet. Ausweislich der Begriffsbestimmungen auf Seite 3 des Prospekts umfasst der Begriff \"Deutsche Telekom\" die Deutsche Telekom AG und ihre konsolidierten Tochtergesellschaften, sofern sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass mit der \"Deutschen Telekom\" die AG gemeint ist und diese möglicherweise den gesamten Veräußerungsverlust zu tragen hat, geht aus dem Zusammenhang jedoch nicht hervor. Gleiches gilt für die Hinweise im \"Lagebericht des Konzerns und der AG“ auf Seite F-78, dass sich Erlöspotentiale aus dem Verkauf der 10-prozentigen Beteiligung an S. ergäben und dass diese Beteiligung bestmöglich realisiert werden solle. Dass dem Einzelabschluss der Musterbeklagten trotz Erzielung des \"Buchgewinns\" von 8,2 Mrd. € im Jahr 1999 erhebliche Sonderabschreibungen in den Folgejahren drohen, bleibt bei diesen Formulierungen im Dunkeln. Denn der allgemein gehaltene Hinweis auf das Kursrisiko macht nicht unmissverständlich deutlich, dass Kursverluste der S. -Aktien \"eins zu eins\" auf den Wert der Beteiligung an der N. und damit auf das Jahresergebnis der Musterbeklagten durchschlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">125 (e) Für die Anleger war die Kenntnis, dass die Musterbeklagte das Preisrisiko in vollem Umfang zu tragen hat, angesichts des Umfangs des übertragenen Aktienpakets in Höhe von 9,8 Mrd. € und des damit verbundenen erheblichen Abschreibungsrisikos auch wesentlich. Denn das Abschreibungsrisiko war nicht lediglich als theoretisch, sondern als real einzustufen. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Verantwortlichen der Musterbeklagten nach den unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts bei Prospekterstellung selbst nicht davon ausgingen, dass es sich bei dem prospektierten Buchgewinn von 8,2 Mrd. € um einen endgültigen Gewinn handelt (Tenor des Musterentscheids, Ziffer 24). Hinzu kommt, dass der Kurs der S. -Aktien nicht unerheblichen Preisschwankungen unterworfen war und sich die N. auf Grund der vereinbarten Haltefrist der Aktien bei einem absehbaren Kursabfall nicht kurzfristig von den Aktien trennen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">126 (f) Nachdem insoweit ein Prospektfehler festzustellen ist, unterliegt auch die Zurückweisung der Feststellungsanträge zum Streitpunkt 33 (Verschulden und Kausalität), die das Oberlandesgericht - nach seinem rechtlichen Standpunkt folgerichtig - mit dem Fehlen eines Prospektfehlers begründet hat, der Aufhebung.</p>\n<p class=\"lf-p\">127</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Ein weiterer Prospektfehler im Zusammenhang mit der Übertragung der S. anteile liegt indessen nicht vor (Streitpunkt 21 a). Vielmehr hat das Oberlandesgericht zu Recht einen mitteilungsbedürftigen Abwertungsbedarf des Aktienpakets bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist verneint.</div>\n<p class=\"lf-p\">128 Das Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt, dass ein deutlicher Trend des Kurses der Aktien bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist nicht feststellbar war. Dabei hat es seine Auffassung insbesondere auch auf die Kursschwankungen bei den einzelnen Gattungen der S. -Aktien gestützt. Diese in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur beschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung weist keinen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler auf. Das Oberlandesgericht hat den Sachverhalt ausgeschöpft und vertretbar gewürdigt. Soweit die Rechtsbeschwerden geltend machen, das Oberlandesgericht habe Vortrag des Musterklägers zum Nachweis eines deutlichen Kursabfalls mit Hilfe von Schaubildern übergangen, so ist die Verfahrensrüge schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 575 Abs. 3 Nr. 3b ZPO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben der ordnungsgemäßen Bezeichnung des übergangenen Vorbringens in der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch die Erheblichkeit des übergangenen Vorbringens darzutun. Dazu muss dargelegt werden, welche Schlüsse der Tatrichter hieraus richtigerweise hätte ziehen müssen (Senatsurteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 786). Dem wird der bloße Verweis auf die beiden Schaubilder, die die Kursverläufe der S. -Aktie wiedergeben sollen, nicht gerecht. Im Übrigen machen die Beigetretenen auf Beklagtenseite zu Recht geltend, dass die beiden Charts den behaupteten konstanten Kursabfall nicht darstellen. Vielmehr sind die Charts angesichts der fehlenden Beschriftung der Achsen und einer erläuternden Darstellung, welche Aktien-Gattung (FON, PCS) dargestellt wird, ohne Aussagewert.</p>\n<p class=\"lf-p\">129</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ee)</span>Im Ergebnis ohne Erfolg wenden sich der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen auch gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass sich aus der Gesamtschau der behaupteten Prospektfehler kein fehlerhaftes Gesamtbild des Prospekts ergibt (Streitpunkte 34 d aa bbb bis ddd und 34 g).</div>\n<p class=\"lf-p\">130 Zwar ist der Prospekt - anders als das Oberlandesgericht gemeint hat, wie oben dargelegt - fehlerhaft, soweit die Übertragung der S. -Aktien an die N. als Verkauf und nicht als Umhängung der Anteile bezeichnet worden ist. Im Zusammenhang mit den sonstigen von den Rechtsbeschwerden verfochtenen Prospektfehlern ergibt sich aber kein weiterer Prospektfehler. Insbesondere ist der unterlassene Hinweis auf die Anwendung des Clusterverfahrens nicht geeignet, ein fehlerhaftes Gesamtbild zu zeichnen. Eine erhöhte Fehleranfälligkeit hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Zudem wird im Prospekt auf etwaige Verluste in den kommenden Jahren im Zusammenhang mit dem Verkauf nicht mehr betriebsnotwendiger Immobilien hingewiesen (Prospekt, S. 42).</p>\n<p class=\"lf-p\">131</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ff)</span>Rechtlicher Prüfung standhalten auch die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Aktualisierungspflicht (Streitpunkt 30). Der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen machen insoweit ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe eine Sachentscheidung nicht treffen dürfen, weil das Bestehen einer Aktualisierungspflicht nicht vom Feststellungsziel (§ 4 Abs. 1 KapMuG aF) umfasst sei.</div>\n<p class=\"lf-p\">132</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Senat ist durch § 15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG aF nicht an einer dahingehenden Überprüfung des Musterentscheids gehindert (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 13). Denn die Vorschrift schließt nicht die Prüfung aus, ob sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstandes des Musterverfahrens gehalten hat (vgl. § 308 ZPO entsprechend).</div>\n<p class=\"lf-p\">133</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Aktualisierungspflicht halten sich aber innerhalb des Feststellungsziels. Gemäß § 1 Abs. 1KapMuG aF ist das Feststellungsziel die Summe sämtlicher begehrter Feststellungen zu anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzungen oder damit zusammenhängenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer unrichtigen Kapitalmarktinformation (vgl. KK-KapMuG/Hess, 1. Aufl, § 16 Rn. 6; Kilian, Ausgewählte Probleme des Musterverfahrens nach dem KapMuG, 2007, S. 58). Gemessen hieran gehörte nicht nur die Feststellung etwaiger Prospektfehler zum Feststellungsziel. Das Feststellungsziel war vielmehr \"zweigliedrig\" dahingehend gefasst, dass auch festgestellt werden konnte, ob sich Ansprüche aus Prospektfehlern und/oder im Zusammenhang hiermit ergeben können.</div>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der Musterkläger insoweit Bestimmtheitsbedenken äußert, kann dem nicht gefolgt werden. Das Landgericht wollte durch die zweigliedrige Fassung des Feststellungsziels zu erkennen geben, dass das Oberlandesgericht - entsprechend dem Willen beider Parteien - nicht nur über Prospektfehler befinden sollte, sondern auch über sonstige anspruchsbegründende oder -hindernde Voraussetzungen der zur Entscheidung gestellten Anspruchsgrundlagen. Hinzu kommt, dass der Umfang des Feststellungsziels durch Auslegung anhand der Streitpunkte, die es ausfüllen, zu ermitteln ist. Hiervon ausgehend umfasste das Feststellungsziel sämtliche im Vorlagebeschluss und in den Erweiterungsbeschlüssen enthaltenen Streitpunkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das schloss sämtliche Verjährungsfragen, Feststellungsanträge zu sonstigen Anspruchsgrundlagen sowie die prospektrechtliche Aktualisierungspflicht (Streitpunkt 30) ein. Ob das Oberlandesgericht insoweit auch in der Sache richtig entschieden hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen haben ihre Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Streitpunkts 30 wirksam auf die Abweisung der Anträge als unzulässig beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - XII ZB 119/00, NJW-RR 2001, 929, 930).</p>\n<p class=\"lf-p\">134</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">gg)</span>Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Begründung, mit der das Oberlandesgericht die vom Musterkläger gestellten Anträge zu Ansprüchen der Anleger aus culpa in contrahendo bzw. positiver Forderungsverletzung wegen Verletzung aktionärsrechtlicher Treuepflichten abgelehnt hat (Streitpunkt 28). Die getroffenen Feststellungen halten sich zwar innerhalb des Feststellungsziels (siehe dazu oben II 1 b ff (2)). Das Oberlandesgericht hätte die geltend gemachten Ansprüche aber nicht aus Gründen des materiellen Rechts verneinen dürfen. Insoweit ist der Musterentscheid teilweise aufzuheben und der Feststellungsantrag als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen.</div>\n<p class=\"lf-p\">135 (a) Der Senat ist weder durch § 15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG aF noch durch § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF an der Überprüfung gehindert, ob ein Feststellungsantrag Gegenstand des Musterverfahrens sein kann (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 13). Vielmehr kann der Bundesgerichtshof prüfen, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine im KapMuG-Verfahren feststellungsfähige kapitalmarktrechtliche Streitigkeit handelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG aF), die sich auf verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen bezieht (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15, vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, WM 2009, 110 Rn. 11 und vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 13; jeweils mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">136 (b) Nach diesen Grundsätzen können Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche auf vertraglicher Grundlage oder aus § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB oder aus sogenannter Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von vorneherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach § 1 KapMuG aF sein. Dies gilt auch dann, wenn die Haftung auf die Verwendung eines fehlerhaften Prospekts gestützt wird (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 11, vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 18 und vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 13 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">137</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">hh)</span>Ohne Erfolg wenden sich der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen indes dagegen, dass das Oberlandesgericht die Feststellungsanträge zu den verjährungsrechtlichen Streitpunkten 32 c hh bis kk, pp und qq aus Gründen des materiellen Rechts zurückgewiesen hat. Die gestellten Fragen können Gegenstand des Musterverfahrens sein. Anders liegt es lediglich in Bezug auf den ebenfalls angegriffenen Streitpunkt 32 c dd (1). Auch unterliegen die auf Antrag der Musterbeklagten getroffenen Feststellungen zu Verjährungsfragen (Ziffern 2 bis 4 des diesbezüglichen Tenors zu den weiter ergänzten Streitpunkten a und b sowie dem ergänzten Streitpunkt d zu Streitpunkt 32) hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 des diesbezüglichen Tenors der Aufhebung (2).</div>\n<p class=\"lf-p\">138</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen Verjährungsfragen können nach allgemeinen Grundsätzen nur dann Gegenstand eines Musterverfahrens sein, wenn sie verallgemeinerungsfähig sind (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15). Betreffen sie demgegenüber ganz oder teilweise individuelle Fragen, die in der Person des Gläubigers liegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt werden müssen, können sie im Musterverfahren nicht getroffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 25).</div>\n<p class=\"lf-p\">139 (a) Ausgehend hiervon handelt es sich bei den Streitpunkten 32 c hh, 32 c ii, 32 c jj, 32 c kk und 32 c pp um im KapMuG-Verfahren feststellungsfähige allgemein formulierte Rechtsfragen. Denn insoweit sollte ausweislich der Fassung der Vorlagefragen festgestellt werden, ob eine Verpflichtung des DSW und der ÖRA zur Weiterleitung von Schreiben der Musterbeklagten bestand (Streitpunkte 32 c hh und ii), ob die Kenntnis eines als Terminsvertreter oder Prozessbevollmächtigter der Anleger auftretenden Bevollmächtigten der DSW den Anlegern zuzurechnen ist (Streitpunkte 32 c jj und kk) und ob das Scheitern der Verhandlungen auf Grund eines allgemeinen Schreibens der Musterbeklagten festgestellt werden kann (Streitpunkte 32 c nn und pp). Der Streitpunkt 32 c qq betrifft zudem die Frage nach der Auslegung eines an die ÖRA gerichteten Schreibens der Musterbeklagten, die im Musterverfahren ebenfalls allgemeingültig beantwortet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">140 (b) Demgegenüber ist der Feststellungsantrag zum Streitpunkt 32 c dd im Musterverfahren als unstatthaft zurückzuweisen. Die Frage, ob die Zahlungsaufforderung der ÖRA abgewartet werden durfte, um die Anforderungen an eine Zustellung des Antrags \"demnächst\" (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB) zu erfüllen, ist nicht allgemeingültig zu beantworten. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass einer Partei nicht nur geringfügige Verzögerungen bei der Zustellung zuzurechnen sind. Bleibt die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses aus, müssen die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter deshalb nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung nachfragen (Senatsurteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 16 mwN). Ausgehend hiervon kann die Frage, ob eine Zustellung des Antrags \"demnächst\" erfolgt, nur individuell entschieden werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">141</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auch halten die auf Antrag der Musterbeklagten zum Nachteil des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen getroffenen verjährungsrechtlichen Feststellungen zum ergänzten Streitpunkt d zu Streitpunkt 32 und den weiter ergänzten Streitpunkten a und b zu Streitpunkt 32 (diesbezüglicher Tenor Ziffer 2 bis 4) rechtlicher Prüfung nur teilweise - hinsichtlich der Feststellung in Ziffer 2 des Tenors - stand.</div>\n<p class=\"lf-p\">142 (a) Die Frage, ob im Musterverfahren geltend gemachte Prospektfehler jeweils gesonderte \"Streitgegenstände\" und \"Lebenssachverhalte\" darstellen (vorbezeichneter Tenor Ziffer 3; weiter ergänzter Streitpunkt a zu Streitpunkt 32), kann zwar Gegenstand des Musterverfahrens sein. Denn es handelt sich um eine abstrakt-generelle, für sämtliche anhängigen Ausgangsverfahren feststellungsfähige Frage. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts sind die einzelnen Prospektfehler aber weder gesonderte Streitgegenstände noch unterschiedliche Lebenssachverhalte (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 ff.). Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Verjährung für jeden abgrenzbaren Prospektfehler materiell-rechtlich gesondert zu beurteilen ist (Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 14 und vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 24 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">143 (b) Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht auch angenommen, dass Ansprüche verjährt sind, soweit einzelne Prospektfehler - bei isolierter Betrachtung - erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche in die Ausgangsverfahren eingeführt werden (vorbezeichneter Tenor Ziffer 4; weiter ergänzter Streitpunkt b zu Streitpunkt 32).</p>\n<p class=\"lf-p\">144 (aa) Allerdings ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerden nicht von einer Hemmung der Verjährung bis zum Inkrafttreten des KapMuG am 1. November 2005 gemäß § 206 BGB auszugehen. Die Anleger waren bis zum Inkrafttreten des KapMuG nicht \"infolge höherer Gewalt\" im Sinne von § 206 BGB an der Rechtsdurchsetzung gehindert. Denn ihnen war es trotz Überlastung der Gerichte und der ÖRA möglich, verjährungshemmende Maßnahmen vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">145 (bb) Die Verjährung ist jedoch hinsichtlich der Ansprüche für alle Prospektfehler gehemmt worden, wenn in den Ausgangsverfahren in unverjährter Zeit Klage erhoben worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Prospektfehler in der Klage geltend gemacht worden ist oder nicht. Zwar ist - wie dargelegt - für den Beginn der Verjährung der einzelne Prospektfehler und der hierauf gestützte materiell-rechtliche Anspruch im Sinne von § 194 BGB maßgeblich. Von der Hemmungswirkung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) wird aber der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand insgesamt erfasst (vgl. Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111; vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 22 - zur Rechtskraft; aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2013 - 6 U 84/12, juris Rn. 37; LG München, BKR 2014, 87, 88). Denn die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung nicht für einzelne in der Klage bezeichnete materiell-rechtliche Ansprüche, sondern für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehören (Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241 Rn. 15 ff.; Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111). Das sind bei einer Prospekthaftungsklage alle Ansprüche wegen Prospektfehlern, da es sich insoweit um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt. Denn die im Prospekt enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen Angaben sind keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile des einheitlich zu beurteilenden Erwerbs der Aktien auf Grundlage des Prospekts (vgl. für Aufklärungs- und Beratungsfehler in einem Vermittlungs- bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beratungsgespräch, Grüneberg, WM 2014, 1109, 1110).</p>\n<p class=\"lf-p\">146 Dies gilt auch dann, wenn dem Klageverfahren ein Mahn- oder Güteverfahren vorausgegangen ist und die Verjährung erstmalig hierdurch gehemmt wurde. Denn für die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung ist generell der prozessuale Anspruch maßgeblich (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BGB; Podewils/Fuxman, EWiR 2014, 163, 164; vgl. Grüneberg, WM 2014, 1109, 1112 mwN). Den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs wird dabei durch die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Aktien unter Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts genügt. Der Benennung der einzelnen Prospektfehler im Antrag bedarf es demgegenüber nicht (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Februar 2005 - 8 U 141/04, juris Rn. 23; OLG Köln, Urteil vom 30. März 2011 - 13 U 87/10, juris Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2013 - 7 U 95/12, juris Rn. 138 ff.; aA OLG Bamberg, BKR 2014, 334, 336 ff.; OLG München, WM 2008, 581, 588; Reinhart, WuB I G 1.-1.14; jeweils für die Anlageberatung). Denn dem Prospektverantwortlichen wird auch ohne die Benennung einzelner vermeintlicher Prospektfehler die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will.</p>\n<p class=\"lf-p\">147 (cc) Ausgehend von diesen Maßstäben können die Beigeladenen ihr Klagebegehren selbst dann noch auf die im Antrag a zum wiederholt ergänzten Streitpunkt 32 genannten Prospektfehler stützen, wenn sie diese bislang weder im Mahn- oder Güteverfahren noch im Klageverfahren geltend gemacht haben. Auf die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO kann sich die Musterbeklagte insoweit nicht berufen. Denn der rechtskräftige Musterentscheid wirkt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KapMuG aF unabhängig davon für und gegen alle Beigeladenen, ob sie den einzelnen Prospektfehler in ihrem Ausgangsverfahren ausdrücklich geltend gemacht haben. Gegenüber § 296 ZPO hat § 16KapMuG aF Vorrang (KK-KapMuG/Hess, 1. Aufl., § 16 Rn. 15 mit Fn. 51).</p>\n<p class=\"lf-p\">148 (c) Das Oberlandesgericht hat demgegenüber zu Recht festgestellt, dass die Verjährung nicht mehr durch Güteanträge gehemmt werden konnte, die erst nach Ablauf der absoluten Verjährung am 27. Mai 2003 bei der ÖRA eingegangen sind (Tenor auf Antrag der Musterbeklagten getroffene Feststellung zu Ziffer 2; ergänzter Streitpunkt d zu Streitpunkt 32).</p>\n<p class=\"lf-p\">149 Der diesbezügliche Feststellungsantrag kann zulässiger Gegenstand des Musterverfahrens sein, weil er allgemein unter Vernachlässigung individueller Besonderheiten des Einzelfalles gefasst ist. Die Feststellung war in der Sache - wie geschehen - zu treffen. Anspruchsgrundlage ist entgegen der Annahme des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen nicht die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne. Vielmehr findet die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 13 VerkProspG aF i.V.m. §§ 45 ff. BörsG aF auf im Wege der öffentlichen Zweitplatzierung bereits zum Börsenhandel zugelassener Aktien - wie dargelegt - entsprechende Anwendung (siehe oben I 1 b bb (1)). Die Verjährung trat mithin nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch drei Jahre nach der am 26. Mai 2000 erfolgten Veröffentlichung des Prospekts, also mit Ablauf des 26. Mai 2003 ein. Auf den Zeitpunkt der Zeichnung der Aktien kommt es danach entgegen der Auffassung des Musterklägers nicht an.</p>\n<p class=\"lf-p\">150 2. Die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten ist zulässig, aber nur teilweise begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">151</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die auf Antrag des Musterklägers getroffenen Feststellungen in den Ziffern 5 und 7 bis 22 des Tenors, die im Wesentlichen Verjährungsfragen betreffen. Soweit sie geltend macht, die Festlegungen hätten richtigerweise als im Musterverfahren unstatthaft zurückgewiesen werden müssen, hat sie hinsichtlich der in den Ziffern 8, 9, 13, 15 und 18 des Tenors getroffenen Feststellungen Erfolg; insoweit ist der Musterentscheid aufzuheben.</div>\n<p class=\"lf-p\">152</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Oberlandesgerichts, die auf die Streitpunkte 32 c aa, bb, gg, mm und rr in den Ziffern 8, 9, 13, 15 und 18 des Tenors getroffenen Feststellungen könnten Gegenstand eines Musterverfahrens sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">153 Ob die Bekanntgabe eines Güteantrags auf die Einreichung des Antrags zurückwirkt und die Zustellung \"demnächst\" erfolgt (Streitpunkt 32 c aa, Tenor Ziffer 8), kann nicht losgelöst von individuellen Besonderheiten des jeweiligen Ausgangsverfahrens beurteilt werden. Die Vorlagefrage steht vielmehr unter der - im Musterverfahren unzulässigen - Bedingung, dass jeder Anleger seine Nachfragepflicht beachtet hat (Senatsurteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 16 mwN). In gleicher Weise kann die Feststellung, ob eine Nachfragepflicht bei Überlastung der ÖRA entbehrlich ist (Streitpunkt 32 c bb, Tenor Ziffer 9), nur im Einzelfall getroffen werden. Ebenso wenig kann im Musterverfahren abschließend festgestellt werden, dass ein allgemeines an die ÖRA gerichtetes Verweigerungsschreiben - in keinem Fall - verfahrensrechtliche Wirkungen hat (Streitpunkt 32 c gg, Tenor Ziffer 13). Die Frage einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung des ÖRA-Verfahrens setzt zudem eine den Ausgangsverfahren vorbehaltene umfassende Würdigung im Einzelfall voraus (Streitpunkte 32 c mm und rr, Tenor Ziffer 15 und 18).</p>\n<p class=\"lf-p\">154</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Demgegenüber sind die Feststellungen zu den Streitpunkten 29, 32 a, 32 c cc, ee, ff, ll, nn, oo, ss, tt und vv (Ziffern 7, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 19, 20, 21 und 22 des Tenors) im Musterverfahren statthaft. Denn die Streitpunkte betreffen Rechts- und Auslegungsfragen, die allgemeingültig beantwortet werden können.</div>\n<p class=\"lf-p\">155 Das gilt zunächst für die Frage, ob die Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten vom 21. Februar 2001 bei sachgerechter Auslegung die kenntnisabhängige kurze Verjährungsfrist gemäß § 47 Halbsatz 1 BörsG aF hätte auslösen können (Streitpunkte 32 a und 32 c vv, Tenor Ziffern 7 und 22). Auch kann im Musterverfahren verbindlich geklärt werden, ob dem Güteantrag Abschriften beizufügen waren (Streitpunkt 32 c cc, Tenor Ziffer 10) und den Antragstellern eine verzögerte Zustellung, die auf der Überlastung der ÖRA beruht, zugerechnet werden kann (Streitpunkt 32 c ee, Tenor Ziffer 11). Gleiches gilt für die Frage, ob ein gegenüber der ÖRA erklärter Verzicht auf die Bekanntgabe der Güteanträge dazu führt, dass für die weitere rechtliche Beurteilung allein noch die Einreichung der Anträge maßgebend ist (Streitpunkt 32 c ff, Tenor Ziffer 12). Überdies kann die Klärung, ob es sich bei der Verwendung der DSW-Formulare um jeweils selbständige Verfahren handelt, Gegenstand des Musterverfahrens sein (Streitpunkt 32 c ll, Tenor Ziffer 14). Ebenso können die Rechtsfolgen eines allgemeinen Verweigerungsschreibens der Musterbeklagten für das ÖRA-Verfahren (Streitpunkt 32 c nn, Tenor Ziffer 16) sowie generelle Fragen zur Ausgestaltung des ÖRA-Verfahrens (Streitpunkt 32 c oo, Tenor Ziffer 17) und zur Ablaufhemmung (Streitpunkte 32 c ss, tt und uu, Tenor Ziffern 19 bis 21) losgelöst vom Einzelfall festgestellt bzw. beantwortet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">156</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Grundsätzlich feststellungsfähig sind auch generelle Voraussetzungen der Aktivlegitimation (Streitpunkt 29, Tenor Ziffer 5). Jedoch ist der dahingehende Antrag, gerichtet auf Feststellung, dass die Aktivlegitimation unabhängig von einer Eintragung im Aktienbuch gegeben ist, scheinbar abschließend und daher zu weitgehend gefasst. Der Tenor ist daher klarstellend dahingehend neu zu fassen, dass die Aktivlegimitation lediglich keine Eintragung ins Aktienbuch voraussetzt.</div>\n<p class=\"lf-p\">157</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Soweit die getroffenen Feststellungen nicht bereits als unzulässig aufzuheben waren, sind diese vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei getroffen worden.</div>\n<p class=\"lf-p\">158</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Entgegen der Ansicht der Musterbeklagten war die Ad-hoc-Mitteilung vom 21. Januar 2001 - unabhängig davon, dass hinsichtlich der Immobilienbewertung schon kein Prospektfehler gegeben ist - nicht geeignet, die kenntnisabhängige, kurze Verjährungsfrist des § 47 Halbsatz 1 BörsG aF auszulösen (Feststellungen Ziffern 7 und 22 des Tenors). § 47 Halbsatz 1 BörsG aF verlangt positive Kenntnis. Eine positive Kenntnis hinsichtlich einer Überbewertung des Immobilienvermögens ergab sich aus der Ad-hoc-Mitteilung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BGH, Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 31 mwN), jedoch nicht. Zum einen wird darin lediglich mitgeteilt, dass die Musterbeklagte in Bezug auf ihre Grundstücke \"eine neue Strategie\" verfolge. Zum anderen distanziert sich die Musterbeklagte ausdrücklich vom Vorwurf der Falschbilanzierung. Weiteren Abwertungsbedarf zeigt sie überdies in der Ad-hoc-Mitteilung nicht auf.</div>\n<p class=\"lf-p\">159</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Rechtsfehlerfrei sind auch die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu den Ziffern 10 bis 12 des Tenors. Soweit die Rechtsbeschwerde grundlegende Bedenken äußert, ob das ÖRA-Verfahren seine Funktion in kapitalmarktrechtlichen Massenverfahren erfüllen könne, und deshalb eine Beschränkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auf obligatorische Güteverfahren fordert (Staudinger/Eidenmüller, NJW 2004, 23, 24), dringt sie nicht durch. Der von der Rechtsbeschwerde verfochtenen teleologischen Reduktion steht der eindeutige Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entgegen. Denn danach kann ein Güteantrag gerade auch bei einer fakultativ eingerichteten Gütestelle eingereicht und die Verjährung hierdurch gehemmt werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BGB; vgl. Senatsurteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 13 ff.). Weitere Rechtsfehler hinsichtlich der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zu den Ziffern 10 bis 12 des Tenors zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung weder auf noch sind solche ersichtlich.</div>\n<p class=\"lf-p\">160</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Frei von Rechtsfehlern sind weiter die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Feststellung des Scheiterns des ÖRA-Verfahrens und zur Ablaufhemmung (Ziffern 16, 17, 19 bis 21 des Tenors). Die Hemmung der Verjährung durch die Einreichung des Güteantrags endet gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB frühestens sechs Monate nach Beendigung des Güteverfahrens durch Abschluss eines Vergleichs, die Rücknahme des Güteantrags oder durch die Einstellung des Verfahrens wegen Scheiterns des Einigungsversuchs (Senatsurteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 20 f.). Dabei kann das Scheitern des Verfahrens nur innerhalb der Verfahrensordnung der ÖRA festgestellt werden, deren nähere Ausgestaltung § 15a Abs. 5 EGZPO dem Landesgesetzgeber überlässt (vgl. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB; BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 346). Soweit die Musterbeklagte einwendet, dies sei vor allem dann bedenklich, wenn die ÖRA die Ausstellung von Erfolglosigkeitsbescheinigungen trotz Aufforderung unterlasse, vermag diese fehlerhafte Sachbehandlung keine anderweitige Beendigung des Verfahrens zu begründen (Senatsurteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 20).</div>\n<p class=\"lf-p\">161</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die weitergehende Rechtsbeschwerde hat lediglich teilweise Erfolg, soweit die Musterbeklagte die Zurückweisung der von ihr selbst gestellten Anträge zum ÖRA-Verfahren (ergänzte Streitpunkte a bis c zu Streitpunkt 32) insofern angreift, als sie statt einer Abweisung aus Sachgründen eine Zurückweisung als im Musterverfahren unstatthaft begehrt.</div>\n<p class=\"lf-p\">162</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die von ihr gestellten Anträge zur Rechtsmissbräuchlichkeit (ergänzter Streitpunkt a zu Streitpunkt 32) konnten, da deren Feststellung vom Einzelfall abhängig ist, nicht Gegenstand des Musterverfahrens sein. Gleiches gilt für die ergänzten Hilfsanträge b zum Streitpunkt 32. Denn eine weit gefasste - generelle - Feststellung des Inhalts, dass die Verjährung durch die Güteanträge der Kläger nicht gehemmt werden konnte, ist im Musterverfahren nicht statthaft.</div>\n<p class=\"lf-p\">163</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde hingegen, soweit sie verlangt, den ergänzten Hilfsantrag c zum Streitpunkt 32 als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen. Mit dem Antrag hat die Musterbeklagte - bewusst - die weit gefasste Feststellung begehrt, dass das Güteverfahren bereits auf Grund ihrer Mitteilung an die ÖRA und die DSW vom 5. Mai 2003 gescheitert ist. Diese Rechtsfrage konnte unabhängig von individuellen Besonderheiten im Musterverfahren allgemeingültig geklärt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">III.</p>\n<p class=\"lf-p\">164 Nach alledem ist der angefochtene Musterentscheid in den im Tenor genannten Punkten aufzuheben und in Abänderung der Entscheidung des Oberlandesgerichts - wie geschehen - neu zu fassen. Soweit der Senat unter teilweiser Aufhebung des Musterentscheids einen Prospektfehler in Bezug auf die S. -Beteiligung (Streitpunkt 34 c aa) bejaht, ist das Verfahren zur Entscheidung über die insoweit gestellten wechselseitigen Feststellungsanträge der Parteien zum Verschulden und zur Kausalität (Streitpunkt 33) zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nicht zur Entscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das Oberlandesgericht hat mangels Annahme eines Prospektfehlers - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - bislang in Bezug auf diesen Fehler keine Feststellungen zur Kausalität und zum Verschulden getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.</p>\n<p class=\"lf-p\">165 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 1, § 39 Abs. 2 GKG und §§ 23a, 22 Abs. 2 Satz 1 RVG in der hier bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG nF, § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RVG nF).</p>\n<p class=\"lf-p\">166 1. Gemäß § 51a Abs. 1 GKG aF ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 7 KapMuG aF ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zurückgenommen haben (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 55). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche übersteigt vorliegend den Höchstwert des § 39 Abs. 2 GKG aF von 30 Millionen €, so dass der Streitwert für die Gerichtskosten auf diesen Wert zu begrenzen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">167 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach §§ 23a, 22 Abs. 2 Satz 1 RVG aF. Im Rechtsbeschwerdeverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Beschwer des Auftraggebers, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG aF i.V.m. § 47 Abs. 1 GKG aF, die dem persönlichen Streitwert des § 23a RVG aF entspricht (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 56). Danach sind die Gegenstandswerte für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten in Anlehnung an die Beteiligung des oder der Auftraggeber in den Ausgangsverfahren festzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">168 Der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen B1 bis B1181 ist dementsprechend in Höhe der Summe der von ihnen in den jeweiligen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auf 9.118.859,42 € festzusetzen (vgl. Mock in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 6. Aufl., § 23a Rn. 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">169 Der Gegenstandswert für die Musterbeklagte bestimmt sich aus der Summe der im Musterverfahren und in allen ausgesetzten Ausgangsverfahren gegen sie geltend gemachten Ansprüche. Dabei ist der Gegenstandswert gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG auf den Höchstwert von 30 Millionen € zu begrenzen. Gleiches gilt für die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Beigetretenen auf Seiten der Musterbeklagten. Die KfW und der Bund sind - unbeschadet dessen, ob sie in den einzelnen Ausgangsverfahren mitverklagt sind - in dieser Höhe beschwert. Denn sie haben nach den Grundsätzen des Urteils des II. Zivilsenats vom 31. Mai 2011 (II ZR 141/09, BGHZ 190, 7) im Falle einer Haftung der Musterbeklagten als Gesamtschuldner mit Regressforderungen in dieser Höhe zu rechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KORE301622014&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}