{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">I. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 51a Abs. 2 GKG, wobei der Senat, soweit ihm Informationen über den Streitwert der ausgesetzten Verfahren nicht vorlagen, eine Schätzung vorgenommen hat. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der Beteiligten zu 2 und der Beigetretenen zu 1 bis 23 beruht auf § 23b RVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">155 1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung im Rechtsbeschwerdeverfahren auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zurückgenommen haben (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 35; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 55; Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, ZIP 2014, 2074 Rn. 66; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 74; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 65).</p>\n<p class=\"lf-p\">156 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten, die der Prozessbevollmächtigte der Musterklägerin, der Beteiligten zu 2 und der Beigetretenen zu 1 bis 23 gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt hat, folgt aus § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für einen Prozessbevollmächtigten, der mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertritt, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 75 mwN; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 67).</p>\n<p class=\"lf-p\">157 Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der Beteiligten zu 2 und der Beigetretenen zu 1 bis 23 auf 3.359.379,68 € festzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">158 II. Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, ihm in entsprechender Anwendung des § 41a RVG eine besondere Gebühr zu einem Gebührensatz in Höhe von 0,3 aus dem Gesamtstreitwert zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Die Regelung des § 41a RVG ist auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG nicht entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 122).</p>\n<p class=\"lf-p\">Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KORE302392018&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}