{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Soweit es die mit dem Klageantrag I 1 a aa 1 (1.1) angegriffene Schutzrechtsverwarnung der Beklagten zu 1 vom 21. Oktober 2016 angeht, die länger als sechs Monate vor Einreichung der Klageschrift im vorliegenden Verfahren versandt worden ist, kann ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden, ob Verjährung eingetreten ist. Das Berufungsgericht hat bereits keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Kläger von der mit diesem Klageantrag beanstandeten Schutzrechtsverwarnung der Beklagten zu 1 Kenntnis erlangt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">125 (d) Der Annahme der Hemmung der Verjährung der zuletzt durch den Kläger mit den Klageanträgen I 1 a und I 1 b geltend gemachten Ansprüche durch den Eingang der Klageschrift am 21. Februar 2018 steht nicht entgegen, dass die mit der Klageschrift ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit dem vom Kläger zuletzt verfolgten Unterlassungsbegehren nicht übereinstimmen würden. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift die zuletzt gestellten Unterlassungsanträge I 1 a aa, I 1 a bb und I 1 b angekündigt, er hat sie im Laufe des Rechtsstreits lediglich auf eine oder mehrere konkrete Verletzungshandlungen beschränkt, die er teilweise - in den Klageanträgen I 1 a aa (1) und I 1 a aa (2) - zusätzlich näher beschrieben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">126 2. Das angegriffene Urteil erweist sich hinsichtlich derjenigen vom Kläger beanstandeten Maßnahmen der Beklagten, bei denen Ansprüche unter dem Gesichtspunkt eines schuldhaften und rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs mangels Vorliegens einer Schutzrechtsverwarnung ausscheiden - Hinwirken/Veranlassen einer Sperrung der Seiten des Klägers bei Facebook und/oder Twitter beziehungsweise Hinwirken/Veranlassen der Löschung der Applikationen des Klägers bei Google und/oder Apple (Unterlassungsklageanträge I 1 c und I 1 d und die hierauf bezogenen Folgeanträge I 2 und III sowie der auf Beseitigung gerichtete Klageantrag II) -, auch nicht aufgrund der vom Kläger hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche als richtig. Insoweit ist die Klage abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">127</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, dass Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte, auch wenn darin keine Schutzrechtsverwarnung gesehen werden kann, eine unlautere Mitbewerberbehinderung gemäß § 3, § 4 Nr. 4 UWG darstellen können (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 [juris Rn. 12 und 14] - Fräsautomat; BeckOK.IT-Recht/Janal, 14. Edition [Stand 1. April 2024], § 4 UWG Rn. 19; BeckOK.UWG/Menebröcker/Blank/Smielick, 23. Edition [Stand 1. Januar 2024], § 4 Rn. 454; Gregor in Münchener Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl., § 18 Rn. 104). Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 [juris Rn. 16] = WRP 2015, 714 - Uhrenankauf im Internet, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">128</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Der Senat hat bereits entschieden, dass nach diesen Grundsätzen die Erhebung einer allgemeinen Markenbeschwerde bei Google mit dem Ziel zu verhindern, dass über \"Google Adwords\" markenverletzende Werbeanzeigen im Internet veröffentlicht werden, nicht den Tatbestand der gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG erfüllt. Mit der allgemeinen Markenbeschwerde verfolgt der Markeninhaber das Ziel, Verletzungen seiner Markenrechte durch im Internet erscheinende Anzeigen zu verhindern. Damit fehlt es an einer Behinderungsabsicht. Diese kann zwar anzunehmen sein, wenn die Maßnahme keinem anderen Zweck als der Schwächung des Mitbewerbers dient. Bei objektiver Betrachtung stellt sich die legitime Durchsetzung von Markenrechten für die davon betroffenen Mitbewerber aber als wettbewerbsimmanente Handlungsbeschränkung und nicht als unlautere Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten dar (vgl.</div>\n<p class=\"lf-p\">BGH, GRUR 2015, 607 [juris Rn. 17] - Uhrenankauf im Internet, mwN). Soweit Mitbewerber infolge der allgemeinen Markenbeschwerde bei Google daran gehindert werden, bestimmte Adwords-Anzeigen zu veröffentlichen, können sie sich an den Markeninhaber wenden und um Zustimmung zu ihrer Werbung bitten. Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern kommt erst in Betracht, wenn der Markeninhaber die Zustimmung verweigert, obwohl seine Markenrechte durch die beabsichtigte Werbung nicht verletzt werden. Allein aufgrund der allgemeinen Markenbeschwerde werden davon betroffene Mitbewerber aber nicht daran gehindert, ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung in angemessener Weise zur Geltung zu bringen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BGH, GRUR 2015, 607 [juris Rn. 17 f.] - Uhrenankauf im Internet, mwN). Entscheidend bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist, dass dem Markeninhaber eine effektive Durchsetzung seiner Markenrechte im Internet wegen der Vielzahl und Vielfältigkeit möglicher Verletzungshandlungen ohne die Möglichkeit einer allgemeinen Markenbeschwerde bei Google kaum möglich sein wird. Eine allgemeine Überwachung des Internets liegt außerhalb seiner Fähigkeiten. Im Hinblick darauf ist es im Interesse der Verhinderung zahlreicher Markenverletzungen angemessen, wenn Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung planen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen (vgl. BGH, GRUR 2015, 607 [juris Rn. 18] - Uhrenankauf im Internet, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">129</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Ob nach diesen Maßstäben hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden Sperrungen von Seiten bei Facebook und Twitter oder die Löschung von bei Google und Apple zur Installation angebotenen Applikationen aufgrund von Beschwerden des Markeninhabers von einer gezielten Behinderung des Klägers durch die Beklagte zu 1 ausgegangen werden kann, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, auf welche Weise die Beklagte zu 1 konkret an diese Internetdienstleister herangetreten ist und die Sperrung der Seiten des Klägers und die Löschung von Applikationen herbeigeführt beziehungsweise herbeizuführen versucht hat, insbesondere ob sie eine von diesen Unternehmen zur Verfügung gestellte Möglichkeit verwendet hat, Beschwerden zur Vermeidung von Markenverletzungen zu erheben (zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Nutzung von Meldeverfahren bei Plattformbetreibern durch den Schutzrechtsinhaber vgl.</div>\n<p class=\"lf-p\">OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 344; OLG Hamm, GRUR 2021, 1094; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. August 2021 - 6 U 188/21; KG, WRP 2022, 1539). Sollte dies der Fall gewesen sein und die Beklagte zu 1 mit ihrem Vorgehen - wie der Markeninhaber bei Einlegung einer allgemeinen Markenbeschwerde bei Google - allein das Ziel verfolgt haben, Verletzungen ihrer Markenrechte durch die Seiten des Klägers auf Twitter und Facebook sowie durch bei Google und Apple zur Installation angebotene Applikationen zu verhindern, fehlte es hinsichtlich des vom Kläger mit den Klageanträgen I 1 c und I 1 d beanstandeten Verhaltens an einer Behinderungsabsicht. Dem Kläger stünden in diesem Fall die mit diesen Klageanträgen geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu, vielmehr wäre er gehalten, bei einer solchen Sachlage die Zustimmung der Beklagten zu 1 zur Nutzung der von ihm betriebenen Seiten beziehungsweise zum Vertrieb seiner Applikationen einzuholen.</p>\n<p class=\"lf-p\">130</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Die Beklagte zu 1 behindert den Kläger jedoch jedenfalls gezielt im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG, weil sie die mit den Klageanträgen II 1 und II 2 vom Kläger begehrte Einwilligung nicht erteilt, die Sperrung der vom Kläger unterhaltenen Seite \"black-friday.de\" bei Twitter und die Löschung seiner Applikation im Google-Playstore aufzuheben.</div>\n<p class=\"lf-p\">131</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Der Senat hat entschieden, dass die Verweigerung der Einwilligung in die Markennutzung eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG darstellt, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt (vgl. BGH, GRUR 2015, 607 [juris Rn. 29] - Uhrenankauf im Internet).</div>\n<p class=\"lf-p\">132</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Nichts Anderes kann für den Fall gelten, dass der Markeninhaber die Zustimmung zur Aufhebung der Sperre einer Seite bei Twitter beziehungsweise der Löschung einer Applikation im Google Playstore nicht erteilt, obwohl die jeweils beanstandete Nutzung eines Zeichens, das mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist, die Marke entweder nicht verletzt, oder - wie vorliegend - wenn die Marke wegen Vorliegens absoluter Schutzhindernisse rückwirkend für diejenigen Waren oder Dienstleistungen gelöscht worden ist, für die die gesperrten Seiten oder die Applikation das angegriffene Zeichen verwenden. Es stellt eine gezielte Behinderung dar, wenn der Markeninhaber in einem derartigen Fall seine Einwilligung zur Aufhebung dieser Maßnahmen nicht erteilt. So liegt es hier. Nach den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gehören die Dienstleistungen des Klägers zu den Dienstleistungen, für die die Klagemarke rückwirkend gelöscht worden ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">133</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Es muss nicht aufgeklärt werden, ob sich die Kontaktaufnahme der Beklagten zu 1 in ihrer konkreten Form gegenüber den Internetdiensteanbietern als gezielte Behinderung des Klägers darstellt oder ob - wofür einiges spricht - die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowie die hierauf bezogenen Folgeansprüche nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung \"Uhrenankauf im Internet\" ohnehin abweisungsreif wären. Es kommt auch nicht darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen für die geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG vorliegen. Dies kann zugunsten des Klägers unterstellt werden. Selbst wenn man weiter unterstellt, dass das für die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche erforderliche Verschulden gegeben ist und alle drei Beklagten kollusiv zum Nachteil des Klägers zusammengewirkt hätten und auch der Beklagte zu 3 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 in Anspruch genommen werden kann, so dass die Anspruchsvoraussetzungen auch hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 vorliegen würden, könnten die im Zusammenhang mit der - versuchten - Sperrung der Internetseiten des Klägers und der - versuchten - Löschung seiner Applikation geltend gemachten Ansprüche insgesamt keinen Erfolg haben. Sie sind jedenfalls allesamt gemäß § 11 Abs. 1 und 2 UWG verjährt.</div>\n<p class=\"lf-p\">134</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat der Kläger die Beklagte zu 1 im Hinblick auf deren Vorgehen gegenüber Facebook, Twitter, Google und Apple mit Schreiben vom 3. November 2016 abgemahnt. Er hatte damit spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG von diesem Vorgehen der Beklagten zu 1. Die Unterlassungsklageanträge I 1 c und I 1 d und die hierauf bezogenen Folgeanträge I 2 und III sowie der auf Beseitigung gerichtete Klageantrag II hat der Kläger erstmals mit der Klageerweiterung vom 25. Februar 2019 gerichtlich geltend gemacht. Dies war nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG.</div>\n<p class=\"lf-p\">135</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Verjährung war entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB durch die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beziehungsweise die Zustellung der einstweiligen Verfügung im vorangegangenen Eilverfahren gehemmt. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, waren Ansprüche des Klägers wegen des Vorgehens der Beklagten zu 1 gegen seine Internetseiten bei Twitter und Facebook und gegen seine Applikationen bei Google und Apple nicht Gegenstand des Verfügungsverfahrens. Gegenstand der Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB ist jedoch nur der mit der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Anspruch (zu § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117 [juris Rn. 21] - Forschungskosten; Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004 [juris Rn. 15] mwN).</div>\n<p class=\"lf-p\">136</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Der Annahme der Verjährung der vom Kläger geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche steht nicht entgegen, dass nach dem Vorbringen des Klägers die Sperre seiner Internetseiten bei Facebook und Twitter beziehungsweise die Löschung seiner Applikation im Google Playstore weiter fortwirken.</div>\n<p class=\"lf-p\">137</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Mit der Versendung von Schreiben, mit denen die Beklagte zu 1 eine Sperre von Internetseiten des Klägers bei Facebook und Twitter sowie die Löschung seiner Applikationen bei Google und Apple begehrt, ist die Verletzungshandlung abgeschlossen. Es handelt sich nicht um Dauerhandlungen, bei denen die Verjährung nicht beginnen kann, solange der Eingriff noch andauert. Dass der mit der Versendung der jeweiligen Schreiben bewirkte Zustand der Sperre oder Löschung fortwirkt, ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unbeachtlich (vgl. BGH, GRUR 1974, 99 [juris Rn. 17] - Brünova; BGHZ 107, 117 [juris Rn. 22] - Forschungskosten).</div>\n<p class=\"lf-p\">138</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die Verjährung hinsichtlich der mit den Klageanträgen I 1 c und I 1 d geltend gemachten Ansprüche richte sich deshalb nach den für Dauerhandlungen geltenden Grundsätzen, weil die Beklagte zu 1 Google und Apple jederzeit hätte mitteilen können, dass für die Kontosperrung keine Veranlassung mehr bestehe. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob für die Abgrenzung zwischen einer Dauerhandlung und bloßen Folgewirkungen einer abgeschlossenen Einzelhandlung darauf abzustellen ist, ob der Verletzer es noch in der Hand hat, die Rechtsverletzung zu beenden, oder nicht (vgl. OLG Köln, NJOZ 2008, 2387 [juris Rn. 8]; BeckOK.UWG/Eichelberger aaO § 11 Rn. 57 mwN) oder darauf, ob der Verletzer jeweils neu aktiv tätig wird oder nicht (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 11 Rn. 1.23). Nach beiden Auffassungen stellt die Maßnahme der Beklagten zu 1 eine Einzelhandlung dar. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte zu 1 hinsichtlich der von ihr bewirkten Sperren jeweils neu aktiv tätig geworden wäre; auch hat sie die Beendigung der Wirkungen von Löschung und Sperre durch die Anbieter der jeweiligen Dienste nicht in der Hand, weil sie durch entsprechende Erklärungen lediglich versuchen kann, auf die Freigabe durch die Internetdiensteanbieter hinzuwirken.</div>\n<p class=\"lf-p\">139</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Die Verjährung der vom Kläger verfolgten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche erfasst gemäß § 11 Abs. 1 UWG auch den Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 9 Abs. 1 UWG und den der Vorbereitung der Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs dienenden Auskunftsanspruch (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 11 Rn. 1.3; MünchKomm.UWG/Fritzsche aaO § 11 Rn. 35).</div>\n<p class=\"lf-p\">140</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ee)</span>Nichts Anderes gilt, soweit der Kläger mit den Unterlassungsklageanträgen I 1 c und I 1 d und den hierauf bezogenen Folgeanträgen I 2 und III neben der handelnden Beklagten zu 1 auch die Beklagten zu 2 und 3 in Anspruch nimmt. Es kann offenbleiben, ob der Kläger bereits im Jahr 2016 von einem kollusiven Zusammenwirken der Beklagten Kenntnis gehabt hat. Eine solche Kenntnis lag jedenfalls bei Klageerhebung vor, da der Kläger mit der Klageschrift den Vorwurf eines solchen kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten zu seinem Nachteil geltend gemacht hat. Zwischen der Klageerhebung im Februar 2018 und dem Eingang der Klageerweiterung im Februar 2019 waren mehr als sechs Monate vergangen.</div>\n<p class=\"lf-p\">141</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Danach ist hinsichtlich der Klageanträge I 1 c und I 1 d sowie der darauf bezogenen Folgeanträge I 2 (Auskunft) und III (Schadensersatz) sowie hinsichtlich der Klageanträge II 1 und II 2 das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen, da die Ansprüche des Klägers verjährt sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">142 C. Soweit die Sache hinsichtlich der Klageanträge I 1 a und I 1 b sowie der darauf bezogenen Folgeanträge I 2 (Auskunft) und III (Schadensersatz) zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (vgl. Rn. 20), weist der Senat für das wiedereröffnete Berufungsverfahren auf folgendes hin:</p>\n<p class=\"lf-p\">143 I. Das Berufungsgericht wird dem Kläger Gelegenheit geben müssen, den im Hinblick auf die Klageanträge I 1 a und I 1 b aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">144 II. Unabhängig hiervon wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass es dem Unterlassungsantrag I 1 a aa (1) (1.1) in einer vom Kläger im Berufungsverfahren nicht gestellten Fassung stattgegeben und damit gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">145 1. Der Klageantrag I 1 a aa (1) ist darauf gerichtet, es den Beklagten zu untersagen, gegenüber Kunden des Klägers zu behaupten, dass die Verwendung der Bezeichnung \"Black Friday\" in ihrer Werbung eine Verletzung der Klagemarke darstelle und/oder den Erwerb einer Lizenz erfordere, sofern die Adressaten der Behauptung die Bezeichnung \"Black Friday\" in der Werbung überhaupt nicht verwendet haben. Sodann werden in den drei (Unter-)Klageanträgen I 1 a aa (1) (1.1), I 1 a aa (1) (1.2) und I 1 a aa (1) (1.3) drei Abmahnschreiben der Beklagten zu 1 und 2 und die jeweilige Werbung benannt, auf die sich diese Abmahnschreiben beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">146 2. Erstinstanzlich hat der Klageantrag I 1 a aa (1) (1.1) auf ein in den Antrag eingeblendetes Schreiben der Beklagten zu 1 vom 21. Oktober 2016 an einen Kunden des Klägers Bezug genommen, das sich auf die in den Antrag ebenfalls eingeblendete Werbung desselben Kunden (Anlage K 132a) bezogen hat. Das Landgericht hat diesen Antrag als widersprüchlich und deshalb unbestimmt angesehen, weil in der in Bezug genommenen Werbung entgegen dem abstrakten Teil des Antrags die Bezeichnung \"Black Friday\" verwendet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">147 3. In der Berufungsbegründung hat der Kläger den Unterlassungsantrag I 1 a aa (1) (1.1) dahingehend modifiziert, dass er das Abmahnschreiben der Beklagten zu 1, das dort bislang als erste Abbildung eingefügt war, entfernt und die zweite Einblendung durch die Werbung eines anderen Kunden (Anlage K132d), ersetzt hat, der das Zeichen \"Black Friday\" in dieser Werbung nicht verwendet hat. Nach seinem Vortrag ist dieser andere Kunde von der Beklagten zu 1 durch ein - bis auf den Adressaten - dem in der erstinstanzlich gestellten Fassung dieses Antrags eingeblendeten Schreiben der Beklagten zu 1 entsprechendes Schreiben ebenfalls abgemahnt worden. Diesen Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">148 4. Das Berufungsgericht hat diesem Klageantrag nicht in der Weise stattgegeben, wie er gestellt worden ist. Es hat vielmehr in die Unterlassungsverurteilung - entsprechend der erstinstanzlichen Antragsfassung - die Abmahnung der Beklagten zu 1 vom 21. Oktober 2016 an einen Kunden des Klägers als erste Einblendung in den Tenor aufgenommen, die sich nach dem weiteren Inhalt des Tenors seiner Entscheidung auf die nunmehr eingeblendete Werbung eines anderen Kunden beziehen soll. Damit hat das Berufungsgericht dem Kläger entgegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO etwas zugesprochen, was dieser nicht beantragt hat. Darüber hinaus ist die Urteilsformel wegen der Verschiedenheit des Adressaten des eingeblendeten Schreibens der Beklagten zu 1 und desjenigen, der die nunmehr eingeblendete Werbung geschaltet hat, in sich widersprüchlich und daher unbestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 [juris Rn. 13] = WRP 2016, 869 - ConText; Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17, GRUR 2020, 405 [juris Rn. 16] = WRP 2020, 470 - ÖKO-TEST II).</p>\n<p class=\"lf-p\">Koch Richter am BundesgerichtshofDr. Löffler ist urlaubsbedingtgehindert zu unterschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schwonke Koch Feddersen Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KORE701082024&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}