{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Mit Berichterstatterschreiben vom selben Tag wurde der Antragsteller außerdem darauf hingewiesen, dass sein Sachvortrag zur vorübergehenden Kontrolle des öffentlichen Raums durch die Antragsgegnerin mit der Folge, dass eine \"Atmosphäre der Angst\" erzeugt werde und hierdurch erkennbare Einschränkungen demokratischen Handelns nachweisbar seien, möglicherweise nicht hinreichend durch konkrete Beispiele unterlegt sei. Ferner werde der Vortrag, die Antragsgegnerin habe ihre Aktivitäten im Sommer/Herbst 2013 bei der Debatte um die Aufnahme von Asylbewerbern besonders aggressiv gestaltet und zahlreiche Proteste gegen Asylbewerber organisiert, bislang nur mit dem Hinweis auf einen Aufruf zu einem \"Fackelmarsch gegen Asylmissbrauch\" und drei Belegen unterlegt. Weitere Belege und Darstellungen des Verlaufs konkreter Aktivitäten fehlten.</div>\n<p class=\"lf-p\">VIII.</p>\n<p class=\"lf-p\">133 Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 und weiteren Schriftsätzen nahm der Antragsteller zum Hinweisbeschluss des Senats Stellung und legte interne Vermerke, Erlasse, Abschalterklärungen, Gesprächsprotokolle, E-Mails und andere Inhalte von Akten der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder vor, die bisher der Geheimhaltung unterlegen hätten. Er hat vorgetragen, dass damit interne Arbeitsabläufe der Sicherheitsbehörden dargestellt und die Anzahl der abgeschalteten V-Leute in Bund und Ländern genannt würden. Die Klarnamen der Quellen und Teile der Dokumente, aus denen Rückschlüsse auf die Identität der Quellen gezogen werden könnten, sowie die Namen von Mitarbeitern der Sicherheitsbehörden von der Ebene der Referatsleiter abwärts seien zum Schutz der Betroffenen geschwärzt worden. Nach Auffassung des Antragstellers seien die Sicherheitsbehörden damit \"an die Grenze des rechtlich Zulässigen\" gegangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">134 1. Zu Ziffer III.1. des Hinweisbeschlusses hat der Antragsteller vorgetragen, dass der Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) vom 22. März 2012 zur \"Abschaltung\" aller Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin von Bund und Ländern teilweise in der Folgezeit, teilweise aber auch schon im Vorgriff umgesetzt worden sei. Alle Quellen auf Führungsebene der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen seien abgeschaltet worden, so dass spätestens seit dem 6. Dezember 2012 die Informationsbeziehungen zu sämtlichen Quellen auf der Führungsebene beendet gewesen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">135</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Bereits am 30. November 2011 sei eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines neuen NPD-Verbotsverfahrens beschlossen worden, die am 14. März 2012 einen Bericht vorgelegt habe. Der 4. Teil dieses Berichts mit dem Titel \"Konsensuale Punkte des Kriterienkatalogs\" stelle die in Ziffer III.2. des Hinweisbeschlusses angesprochene Vereinbarung zwischen Bund und Ländern dar, die nunmehr vorgelegt werde. Im Detail sei vereinbart worden, dass rechtzeitig vor Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht alle Quellen in den Vorständen der Partei von Bund und Ländern abgeschaltet sein müssten und auch keine \"Nachsorge\" betrieben werden dürfe. Zudem sei vereinbart worden, dass auch Quellen, die gegebenenfalls während eines laufenden Verfahrens in den Vorstand aufrückten, unverzüglich abgeschaltet würden. Kontaktversuche von abgeschalteten Quellen und Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin seien zurückzuweisen. Basierend auf diesen Vereinbarungen habe die IMK am 22. März 2012 ihren Beschluss gefasst.</div>\n<p class=\"lf-p\">136</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>In allen Ländern und in der Bundesverwaltung seien die sich aus dem Beschluss ergebenden Anforderungen an und in die Sicherheitsbehörden hinein kommuniziert worden. Dies sei teils im Wege des schriftlichen Erlasses, teils durch E-Mail-Kommunikation, teils in Besprechungen geschehen. Als Stichtag für die Abfrage von Quellen auf Führungsebenen sei der 1. Dezember 2011 gewählt worden, also der Tag nach der Konstituierung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Zu diesem Zeitpunkt hätten der Bund und die Länder insgesamt elf V-Leute in der Führungsebene (Bundes- und Landesvorstände) der Antragsgegnerin und/oder ihrer Teilorganisationen eingesetzt. Die vom Antragsteller näher aufgeschlüsselte Verteilung werde durch die Erklärungen der jeweiligen Innenministerien beziehungsweise der Leiter der Verfassungsschutzbehörden bestätigt und durch die Vorlage interner Verfügungen, Weisungen, Abschaltvermerke sowie -erklärungen belegt.</div>\n<p class=\"lf-p\">137 Soweit am Stichtag Quellen auf Führungsebenen der Antragsgegnerin vorhanden gewesen seien, hätten die Abschaltvorgänge in einem Treffen mit der Quelle bestanden, bei der dieser die Gründe der sofortigen \"Abschaltung\" erklärt und eine Abschaltprämie ausgezahlt oder versprochen worden sei. Daraufhin sei der Quelle eine \"Abschalterklärung\" zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Der Quelle sei zudem verdeutlicht worden, dass keine \"Nachsorge\" stattfinden könne, ein Kontakt zwischen der Sicherheitsbehörde und der Quelle also nicht mehr möglich sei. In den meisten Fällen sei dies das letzte Treffen mit der Quelle gewesen, in manchen Fällen sei es noch zu wenigen Nachbetreuungstreffen gekommen, die nicht mit einem Informationsaustausch verbunden gewesen seien. Spätestens ab dem 6. Dezember 2012 seien alle Informationsbeziehungen zu sämtlichen Quellen auf Führungsebene der Antragsgegnerin vollständig beendet gewesen. Nur in einem Land sei eine V-Person nicht bereit gewesen, die formelle Abschalterklärung zu unterschreiben. Sie sei daraufhin entsprechend mündlich belehrt worden. Seit dem 1. Dezember 2011 sei es nicht vorgekommen, dass V-Leute unterhalb der Führungsebene in die Vorstände aufgerückt seien. Seit diesem Tag seien außerdem keine Quellen unter den Mitgliedern der Fraktionen der Antragsgegnerin in den Landtagen Sachsens und Mecklenburg-Vorpommerns gewesen. Dies werde durch Vorlage der entsprechenden Dokumente und Testate belegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">138 2. Anlässlich des Beschlusses des Antragstellers zur Einleitung eines NPD-Verbotsverfahrens am 14. Dezember 2012 hätten Bund und Länder weitere koordinierte Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass weiterhin keine \"Nachsorge\" im oben genannten Sinne erfolge. Hierfür sei im Dezember 2012 ein \"Musterschreiben\" entworfen worden, mit dem die jeweiligen Sicherheitsbehörden angewiesen worden seien, jeden Kontaktversuch abgeschalteter Quellen zurückzuweisen und dies zu dokumentieren. Auf Bundesebene seien in der Folge die Schreiben des Staatssekretärs des Bundesministers des Innern vom 14. Dezember 2012 erstellt worden. In den Ländern seien alle Sicherheitsbehörden im Sinne des Musterschreibens durch die jeweils zuständigen Stellen entsprechend angewiesen worden. Bei einer Länderumfrage seitens des Vorsitzlandes der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sei \"ausnahmslos bestätigt\" worden, dass sowohl der Verfassungsschutz als auch die Polizeibehörden entsprechend dem übermittelten Musterschreiben veranlasst worden seien, die Vorkehrungen zur Sicherstellung eines rechtsstaatlichen Verbotsverfahrens zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">139 Durch diese Erlass- beziehungsweise Weisungslage werde auch weiterhin garantiert, dass keine \"Nachsorge\" erfolge. Soweit ehemalige Quellen Kontaktversuche unternommen hätten, seien diese zurückgewiesen und die Zurückweisungen entsprechend dokumentiert worden (Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern). Auch zufällige Kontakte seien dokumentiert worden (Nordrhein-Westfalen). Darüber hinaus habe in Baden-Württemberg bei einer ehemaligen Quelle am 30. März 2012 einmalig ein Betreuungstelefonat stattgefunden, weil eine psychische Ausnahmesituation befürchtet worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">140 Auch dieser Vortrag werde durch Vorlage der entsprechenden Musterschreiben, Weisungen, E-Mails und - teilweise geschwärzten - Aktenauszüge belegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">141 3. a) Zu Ziffer III.3. des Hinweisbeschlusses hat der Antragsteller vorgetragen, dass die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens schon weit vor dem Beschluss zur Einleitung des NPD-Verbotsverfahrens die oberste Priorität für Bund und Länder gewesen sei. Im 4. Teil des Berichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe heiße es, dass keine zielgerichtete Beschaffung von Informationen über die Prozessstrategie durch nachrichtendienstliche Beobachtung erfolgen dürfe.</p>\n<p class=\"lf-p\">142</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Anlässlich des Bundesratsbeschlusses zur Einleitung eines NPD-Verbotsverfahrens vom 14. Dezember 2012 hätten Bund und Länder zudem koordinierte Maßnahmen zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit des Verbotsverfahrens unternommen, wie sich aus dem bereits erwähnten, an die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern weitergeleiteten Musterschreiben ergebe. Danach sei durch entsprechende Weisungen sicherzustellen gewesen, dass keine Entgegennahme nachrichtendienstlich erlangter Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin erfolge, auch im Rahmen von Aussteigerprogrammen keine Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin entgegengenommen werden dürften sowie entsprechende Versuche zurückzuweisen und zu dokumentieren seien.</div>\n<p class=\"lf-p\">143 Diese Vorgaben seien im weiteren Verlauf verschiedentlich präzisiert worden. So sei mit vorgelegtem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. Mai 2013 an alle Länder sowie an alle Sicherheitsbehörden des Bundes auf die Notwendigkeit strikter Staatsfreiheit im Sinne unbeobachteter selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der Antragsgegnerin vor dem Bundesverfassungsgericht hingewiesen und gebeten worden, von Maßnahmen nach dem G 10-Gesetz gegen Mitglieder des Bundes- oder eines Landesvorstands der Antragsgegnerin nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. Sollten sich die G 10-Maßnahmen gleichwohl als notwendig erweisen, müsse sichergestellt werden, dass im Zuge dieser Maßnahmen keinerlei Informationen zur Prozessstrategie erfasst würden. Hierzu seien nachweisbar geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit - entsprechend der Handhabung beim Kernbereichsschutz - bereits in der Vorauswertung keinerlei Informationen über das Verbotsverfahren aufgenommen werden könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">144 Der Antragsteller hat sodann ausgeführt, dass es seit dem Schreiben vom 29. Mai 2013 auf Bundesebene eine G 10-Maßnahme gegeben habe, die auch Personen aus der Führungsebene der Antragsgegnerin und/oder ihrer Teilorganisationen betroffen habe. Hintergrund sei der Verdacht der Bildung einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 129a StGB gewesen. Die Maßnahme habe sich nicht unmittelbar und zielgerichtet gegen die Antragsgegnerin gerichtet. Bereits bei der Vorauswertung seien keine Informationen über das NPD-Verbotsverfahren aufgenommen worden; damit sei das Risiko einer Prozessausspähung ausgeschlossen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">145 In den Ländern habe es nur in Sachsen und in Brandenburg jeweils eine G 10-Maßnahme gegeben. In Sachsen sei Hintergrund der Verdacht der Fortführung einer verbotenen Vereinigung (§ 85 StGB) gewesen, in Brandenburg der Verdacht, dass der Betroffene an exponierter Stelle versuche, die verschiedenen Gruppierungen der Freien Kräfte in Brandenburg zu vernetzen, sowie die Verhinderung beziehungsweise Aufklärung von Straftaten (insbesondere § 130 StGB). In Sachsen seien keine Informationen zum Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin und deren Prozessstrategie angefallen, in Brandenburg sei trotz entgegenstehender Weisung Anfang Dezember 2013 ein Protokoll gefertigt worden, das auch eine Randerkenntnis zum bevorstehenden Verbotsverfahren zum Inhalt gehabt habe und an die Landesbehörden für Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt, Berlin, Sachsen und Nordrhein-Westfalen versandt worden sei. In der Verfassungsschutzbehörde Brandenburg und in den beteiligten Ländern seien die Unterlagen nicht verwertet und zeitnah vernichtet worden, in Sachsen sei das Protokoll für die Facharbeit gesperrt. Zudem sei die Maßnahme selbst nicht fortgeführt und am 31. Dezember 2013 beendet worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">146 Anlässlich der Antragstellung beim Bundesverfassungsgericht am 3. Dezember 2013 habe das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 alle Landesverfassungsschutzämter \"sicherheitshalber\" noch einmal auf die strikte Berücksichtigung der Vorkehrungen zum Schutz eines rechtsstaatlichen Verbotsverfahrens hingewiesen. Zum Sachverhalt Verbotsverfahren sollten, auch wenn nur allgemeine, öffentlich bekannte oder prozesstaktisch völlig irrelevante Aspekte betroffen seien, keinerlei Informationen auf nachrichtendienstlichem Wege entgegengenommen werden. In den Ländern sei dies zum Anlass genommen worden, die zuständigen Stellen und Mitarbeiter abermals für die Problematik zu sensibilisieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">147 Der Antragsteller hat seinen Vortrag durch Vorlage der entsprechenden Weisungen, Anschreiben, Vermerke und weiterer Dokumente belegt. Daneben testieren auch die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, dass ihnen, abgesehen von den für jedermann zugänglichen, öffentlichen Äußerungen des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin, keine Informationen zur deren Prozessstrategie vorlägen.</p>\n<p class=\"lf-p\">148</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Angesichts dieser Maßnahmen sei schon vor Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin sichergestellt gewesen, dass die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern keine Informationen über die Kommunikation zwischen der Antragsgegnerin und einem potentiellen Verfahrensbevollmächtigten zur Prozessstrategie auf nachrichtendienstlichem Wege erlangen würden. Gleichzeitig sei durch diese Maßnahmen auch gewährleistet gewesen, dass Zufallsfunde von der Verwertung ausgeschlossen seien. Dennoch seien nach Bekanntwerden der Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin weitere Maßnahmen ergriffen worden, um dessen privilegierte Stellung zu garantieren. Hierzu hätten sich die Behörden von Bund und Ländern am 17. März 2014 auf die bereits erwähnte Musterweisung zur Beachtung dieser Stellung geeinigt. Diese Weisung sei an alle Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder ergangen, die sie umgesetzt hätten.</div>\n<p class=\"lf-p\">149 In der Folgezeit seien \"weitere Verschärfungen\" des Schutzes des Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin erfolgt, die über die Anforderungen des § 3b Abs. 1 G 10 und § 160a Abs. 1 StPO noch hinausgingen: Am 16. Juni 2014 sei veranlasst worden, dass auch keine Personenakten über ihn weitergeführt werden dürften. Erkenntnisse dürften nur gespeichert werden, soweit diese aus öffentlichen Quellen stammten und nach einem sachbezogenen, nicht personenbezogenen Suchraster ermittelt worden seien. Nach diesen Kriterien unzulässige Speicherungen seit dem 7. Januar 2014 seien rückwirkend zu löschen gewesen. Zum Beleg dieses Vortrags werde die entsprechende E-Mail des Vorsitzlandes der Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit den dazugehörigen Weisungen vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">150 Im August und im September 2015 seien in vier Fällen Dokumente an das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie an die Verfassungsschutzbehörden in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein übergeben worden, in denen der Verfahrensbevollmächtigte zu 1. der Antragsgegnerin aufgeführt beziehungsweise zu einer Informationsveranstaltung über das Verfahren eingeladen worden sei. Als dies erkannt worden sei, seien die Unterlagen vernichtet beziehungsweise mit einer funktionsäquivalenten Datenschutzsperre belegt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">151 4. a) Zu Ziffer III.4. des Hinweisbeschlusses hat der Antragsteller zunächst darauf verwiesen, dass das Programm der Antragsgegnerin einen Sonderfall darstelle, da dieses nur der Partei im Ganzen, aber keiner natürlichen Person zugerechnet werden könne und sich deswegen einer Kategorisierung im Sinne der Antragsschrift entziehe. Weder liege eine namentliche Urheberschaft des Programms vor, weshalb Kategorie 1 ausscheide, noch werde die Anwesenheit einzelner Verfassungsschutzquellen unter den Parteitagsdelegierten - neun von 187 - bestritten, weshalb Kategorie 2 nicht in Betracht komme. Die Staatsfreiheit der Antragsgegnerin sei gleichwohl nicht betroffen, da Parteitagsdelegierte nicht der Führungsebene einer Partei im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung angehörten.</p>\n<p class=\"lf-p\">152 Auch bei strengerer Betrachtung ergebe sich eine staatsfreie Entstehung des Programms, da die mitwirkenden Personen in der Programmkommission sowie in der Programmdebatte nach dem 1. Januar 2003 zu keinem Zeitpunkt Quelle des Verfassungsschutzes oder der Polizei gewesen seien. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass in den für die Programmentwicklung bedeutsamen Landesverbänden Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen in der gesamten Phase der Programmerneuerung keine Quellen auf Landesvorstandsebene eingesetzt worden seien. Außerdem sei das Programm auf dem Parteitag mit überwältigenden Mehrheiten angenommen worden, so dass die anwesenden neun Quellen nicht ins Gewicht fielen.</p>\n<p class=\"lf-p\">153 Führende Vertreter der Antragsgegnerin, die seit dem 1. Januar 2003 zu keinem Zeitpunkt Quellen von Polizei und Verfassungsschutz gewesen seien, hätten sich das Programm in der Folgezeit zudem ausdrücklich zu eigen gemacht. Auf der Homepage des Bundeswahlleiters sei das Parteiprogramm der Antragsgegnerin in seiner Fassung von Juni 2010 weiterhin als aktuelles Programm ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">154</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Das Positionspapier der Antragsgegnerin von 1997 habe lediglich der Explikation der Entwicklung der \"Drei-\" beziehungsweise \"Vier-Säulen-Strategie\" gedient. Es selbst liege außerhalb des definierten Kategorisierungszeitraums. Jedoch sei die \"Vier-Säulen-Strategie\" in der Folgezeit von etlichen Führungsfunktionären bis hin zum heutigen Parteivorsitzenden Franz immer wieder bekräftigt worden. Im Übrigen habe der damalige Parteivorsitzende Voigt eigenen Angaben zufolge das Strategiepapier selbst erarbeitet. Dieser sei von den Testaten zur Quellenfreiheit erfasst.</div>\n<p class=\"lf-p\">IX.</p>\n<p class=\"lf-p\">155 Die Antragsgegnerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 31. August 2015 geantwortet.</p>\n<p class=\"lf-p\">156 1. Nach ihrer Auffassung erweise sich der Vortrag des Antragstellers trotz der vorgelegten umfangreichen Anlagen als ungeeignet, die Staatsfreiheit der Führungsebene der Antragsgegnerin in einer verfahrenshindernisausschließenden Weise zu belegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">157 Die vorgelegten Anlagenkonvolute bestünden überwiegend aus behördeninterner Kommunikation von Polizei und Verfassungsschutz und bewiesen lediglich, dass die vorgesetzten Dienststellen Weisungen erteilt hätten, nicht hingegen die Ausführung und die Kontrolle der Einhaltung dieser Weisungen. Der Nachweis der Staatsfreiheit der Führungsebenen der Antragsgegnerin sei durch die vorgelegten Abschalterklärungen und -vermerke schon deshalb nicht geführt, weil diese in weiten Teilen geschwärzt seien, inhaltlich daher nicht mehr nachvollzogen und abschließend bewertet werden könnten. Die übermäßige Schwärzung habe wohl der \"inhaltlichen Frisierung\" der Abschaltvermerke gedient, was sich beispielhaft an einem dem Anlagenkonvolut Nordrhein-Westfalens beigefügten Abschaltvermerk zeige, der von \"formellen Abschalterklärungen\" spreche, obwohl er sich angeblich nur auf eine einzige Quelle beziehe. Es sei denkbar, dass der Aussagegehalt der lesbaren Textstellen im geschwärzten Teil vollständig konterkariert werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">158 Selbst wenn man die Abschalterklärungen nebst Begleitvermerken für beweiskräftig halten wollte, könnten diese allenfalls die \"Abschaltung\" derjenigen Quellen beweisen, deren Existenz der Antragsteller einräume. Sie bewiesen hingegen nicht, dass es außer den zugestandenen elf Quellen nicht noch weitere gegeben habe oder weiterhin gebe. Vollkommen unverständlich sei es in diesem Zusammenhang, dass es in den beiden über Landtagsfraktionen verfügenden Verbänden in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen - und damit gleichsam den \"Machtzentren\" der Partei - angeblich keine abzuschaltenden V-Leute gegeben haben solle. Die diesbezügliche Erklärung des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Anschreiben vom 11. Mai 2015 lasse im Übrigen die Fraktionsmitarbeiter außen vor. Auffällig und aufklärungsbedürftig seien insbesondere die \"dubiosen und regelrecht fluchtartigen Abgänge\" der ehemaligen sächsischen Fraktionsvorsitzenden Apfel - im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbotsantrag - und Szymanski, gegen den der Verdacht einer Spitzel-Tätigkeit im Raum stehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">159 2. Der Vortrag des Antragstellers sei auch nicht zum Beweis der Behauptung geeignet, dass zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. eine vertrauliche Kommunikation gewährleistet sei. So sei bereits der aus dem Verkehrsunfallgeschehen am 30. November 2012 resultierende Verdacht nachrichtendienstlicher Überwachung nicht entkräftet.</p>\n<p class=\"lf-p\">160 Hinzu komme, dass die vorgelegten Weisungen nicht beweiskräftig seien. Jedenfalls sei deren Beschränkung ausschließlich auf G 10-Maßnahmen völlig unzureichend. Die Prozessstrategie könne ebenso durch Überwachungsmaßnahmen in Form von akustischer Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchungen ausgespäht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">161 Ausdrücklich gegen die Nichtausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin spreche darüber hinaus ein Dokument im Anlagenkonvolut des Freistaates Bayern. Danach habe ein Mitarbeiter des dortigen Landesamts für Verfassungsschutz bis Ende Februar 2014 über das soziale Netzwerk \"Facebook\" mit dem Verfahrensbevollmächtigten zu 1. der Antragsgegnerin in Kontakt gestanden und diesen erst nach einer Weisung durch den Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz am 26. Februar 2014 beendet. Angesichts der erst zwei Monate nach Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten erfolgten Beendigung des Kontakts könne es sich nur um eine beabsichtigte Informationsgewinnung über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin gehandelt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">162 3. Der Vortrag des Antragstellers bestätige ferner den Verdacht, dass der Staat am aktuellen Parteiprogramm der Antragsgegnerin sowie an dem Positionspapier \"Das strategische Konzept der NPD\" selbst mitgeschrieben habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">163</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Hinsichtlich des Parteiprogramms werde durch die vom Antragsteller zugestandene Anwesenheit von neun staatlichen Quellen auf dem Programmparteitag der Grundsatz der Staatsfreiheit verletzt, da es sich bei diesem um eine \"führende Organisationseinheit\" der Antragsgegnerin handele. Der Antragsteller müsse zumindest zu dem Wirken dieser V-Leute auf dem Parteitag Stellung nehmen, da eine Beeinflussung der Abstimmungsergebnisse durch diese nicht auszuschließen sei. Die Darlegung der Staatsfreiheit des Parteiprogramms der Antragsgegnerin könne auch nicht dadurch umgangen werden, dass man auf dessen angebliche \"Bestätigung\" durch führende Funktionäre der Partei verweise.</div>\n<p class=\"lf-p\">164</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Nicht anders verhalte es sich hinsichtlich des Positionspapiers \"Das strategische Konzept der NPD\". Auch insoweit könne sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass die genaue Urheberschaft irrelevant sei, weil Udo Voigt und Frank Franz sich den Inhalt dieses Papiers zu eigen gemacht hätten.</div>\n<p class=\"lf-p\">X.</p>\n<p class=\"lf-p\">165 Mit Schriftsatz vom 27. August 2015 hat der Antragsteller auf das Berichterstatterschreiben vom 19. März 2015 geantwortet.</p>\n<p class=\"lf-p\">166 Die Antragsgegnerin setze ihre verfassungsfeindliche Ideologie aggressiv-kämpferisch ins Werk und bewirke damit schon jetzt nachweisbare Konsequenzen zulasten gesellschaftlicher Minderheiten, politisch Andersdenkender sowie demokratischer Prozesse. Sie gehe über die Grenzen politischer Kommunikation hinaus, indem sie unter anderem durch physische Präsenz und psychischen Druck eine bedrohliche Wirkung entfalte. Einschüchterungen politischer Gegner, Bedrohungsgefühle bei Minderheiten, der Verzicht auf die Wahrnehmung demokratischer Rechte aus Furcht vor Ausgrenzung oder Gewalt und die Hinnahme eines minderheitenfeindlichen Klimas durch Teile der Bevölkerung seien Teil der Strategie der Antragsgegnerin und führten vor allem in den neuen Ländern zu Beeinträchtigungen des politischen Lebens und der \"Freiheit der geistigen Auseinandersetzung\".</p>\n<p class=\"lf-p\">167 Ihrer angeblichen \"Krise\" zum Trotz habe die Antragsgegnerin die Anzahl ihrer kommunalen Mandate bundesweit von rund 330 Sitzen im Jahr 2010 auf 367 Sitze nach den Kommunalwahlen 2014 ausbauen können. Sie fungiere als organisatorische Basis für andere rechtsextremistische Gruppen und sei weiterhin in der Lage, Dominanzansprüche zu äußern und im öffentlichen Raum dementsprechend aufzutreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">168 1. Hinsichtlich der im Berichterstatterschreiben vom 19. März 2015 angesprochenen Frage einer \"Atmosphäre der Angst\" sei festzustellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">169</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Der ideologische Hintergrund der Antragsgegnerin sei nicht nur theoretischer Überbau, sondern unmittelbare Handlungsmaxime, die auf direktem Weg zu Einschüchterungen und Einschränkungen demokratischen Handelns führe. Dabei komme dem Konzept der \"Volksgemeinschaft\" sowohl im Denken als auch im Handeln der Antragsgegnerin zentrale Bedeutung zu.</div>\n<p class=\"lf-p\">170</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Das schon jetzt wirkende Bedrohungs- und Einschüchterungspotential der Ideologie der Antragsgegnerin zeige sich in ihrer Strategie und Mittelwahl.</div>\n<p class=\"lf-p\">171</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Der Weg zu ihren Zielen führe aus Sicht der Antragsgegnerin insbesondere über \"nationalrevolutionäre Graswurzelarbeit\". Die Antragsgegnerin strebe die Entwicklung von \"Dominanzzonen\" an, in denen die Rechtsextremisten \"im Alltag bestimmend, kümmernd und meinungsbildend wirken\" könnten. \"Kümmerer-Image\" und aggressive Einschüchterungen widersprächen sich nicht, sondern bedingten einander.</div>\n<p class=\"lf-p\">172</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>(1) Einschüchterungen und Bedrohungen erfolgten in vielen Fällen unmittelbar durch die Antragsgegnerin beziehungsweise durch ihr zurechenbare Funktionäre und Mitglieder. Es gehöre jedoch auch zu ihrer Strategie, Aktionen von rechtsextremistischen Gruppierungen außerhalb der Partei durchführen zu lassen. Dies hindere die Zurechnung jedoch nicht, da einer Partei zum einen das Verhalten von \"Anhängern\" zugerechnet werden könne, zum anderen die Antragsgegnerin als ideologische und organisatorische Basis eines rechtsextremistischen Netzwerks agiere und - zumindest im Sinne einer Beihilfe - Akte, die von anderen rechtsextremistischen Gruppierungen stammten, fördere.</div>\n<p class=\"lf-p\">173</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern seien die Verbindungen zwischen der Antragsgegnerin und der Neonazi-Szene stark. Die Landtagsfraktion habe sich dabei zu einem bedeutenden Kraftzentrum entwickelt. Neben der finanziellen Ausstattung seien insbesondere die Möglichkeit, Rechtsextremisten als Fraktions- oder Wahlkreismitarbeiter zu beschäftigen, sowie die Nutzung als Schulungsplattform für die Gesamtpartei von großem Wert. Über ihre Bürgerbüros, die sich teilweise in rechtsextremistischen Szeneobjekten befänden, wirkten die Abgeordneten zudem in die Fläche hinein. Auf diese Weise habe die Antragsgegnerin großen Einfluss auf örtliche Strukturen der Neonazi-Szene. Besonders augenfällig sei, dass Landtagsabgeordnete der Partei größtenteils entweder selbst mittlerweile verbotenen rechtsextremistischen Vereinen angehört hätten oder sich zumindest offen zur Zusammenarbeit mit neonationalsozialistischen freien Kräften bekennten.</div>\n<p class=\"lf-p\">174 Das Zusammenwirken manifestiere sich unter anderem im Bereich von Publikationen, Treffpunkten und Aktivitäten. So habe die Antragsgegnerin das ursprünglich aus dem parteiunabhängigen Rechtsextremismus stammende Projekt der \"Regionalboten\" übernommen. Das \"nationale Begegnungszentrum\" in Anklam diene als Treffpunkt von Neonazis und Funktionären der Antragsgegnerin. Die Stadtvertreterin der Antragsgegnerin Z. trete als Anmelderin für neonazistische Veranstaltungen auf und werde umgekehrt von heimischen Neonazis in Stadtvertreterversammlungen unterstützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">175</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die praktische Umsetzung der aggressiven politischen Strategie der Antragsgegnerin erfolge durch die Verwirklichung eines räumlichen Dominanzanspruchs, der in Teilen Ostdeutschlands konkrete Einschränkungen demokratischen Handelns bewirke.</div>\n<p class=\"lf-p\">176</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Partei agiere bestimmender, sichtbarer und provokativer in Ländern wie Mecklenburg-Vorpommern oder Sachsen, wo sie über strukturstarke, kommunal verwurzelte Landesverbände verfüge. Abhängig hiervon sei auch der Grad der Verwirklichung ihrer Strategie: Vollständig \"national befreite Zonen\" im Sinne der Ideologie der Antragsgegnerin gebe es in Deutschland nicht. Die Verwirklichung des räumlichen Dominanzanspruchs der Antragsgegnerin erfolge vielmehr graduell unterschiedlich.</div>\n<p class=\"lf-p\">177</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Innerhalb dieser Skala stelle der mecklenburgische Kleinstort Jamel einen Extremfall dar. Das Dorf werde gesellschaftlich fast vollständig - sechs von zehn Anschriften - von Rechtsextremisten beherrscht. Zentrale Figur sei K., der von 2009 bis 2011 für die Antragsgegnerin im Kreistag Nordwestmecklenburg und von November 2010 bis Januar 2011 als Beisitzer im Landesvorstand vertreten gewesen sei. Bei einer Durchsuchung der Wohnräume des K. seien 72 Fotos prominenter Politiker und Personen jüdischen Glaubens aufgefunden worden, die als Zielscheibe gefertigt gewesen seien und teilweise Einschusslöcher von Luftdruckwaffen aufgewiesen hätten.</div>\n<p class=\"lf-p\">178 Die Majorisierung des Ortes Jamel durch Rechtsextremisten finde deutlichen Ausdruck im Dorfbild. Markant sei zum einen ein Holzwegweiser, der unter anderem Richtung und Entfernung nach Braunau am Inn, dem Geburtsort Adolf Hitlers, angebe und der die Stadt Wien mit der von den Nationalsozialisten für Österreich verwendeten Benennung \"Ostmark\" konnotiere. Dominant sei zum anderen ein Wandgemälde mit dem Schriftzug \"Dorfgemeinschaft Jamel frei-sozial-national\". Die Dominanz der Rechtsextremisten rufe bei den wenigen sonstigen Bewohnern ein hohes Bedrohungsgefühl hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">179 Ein Ehepaar, das sich als einzige Personen im Ort offen gegen Rechtsextremismus ausspreche und engagiere, sei zahlreichen Einschüchterungsversuchen und Verunglimpfungen ausgesetzt. Bei einem von diesem Ehepaar veranstalteten Musikfestival sei es 2010 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, als ein Mitarbeiter der von K. betriebenen Firma mit den Worten \"Ich bin ein Nazi\" einem Festivalteilnehmer mehrere Faustschläge versetzt habe. Von einem Gemeindevertreter der Antragsgegnerin sei das Ehepaar mit den Worten bedroht worden: \"Sie sollten an mich verkaufen, solange Sie noch können.\" Die unmittelbar neben dem Wohnhaus des Ehepaars befindliche Scheune sei in der Nacht vom 12. auf den 13. August 2015 in Brand gesetzt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">180</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Antragsgegnerin erhebe auch in anderen Gebieten Ostdeutschlands Dominanzansprüche und unternehme Schritte zu ihrer Realisierung:</div>\n<p class=\"lf-p\">181 (a) Der Ort Anklam werde als \"national befreite Zone\" beansprucht. Ihren Dominanzanspruch manifestiere die Antragsgegnerin nicht nur durch Präsenz und ein nationales Begegnungszentrum, sondern auch durch ihr Handeln: So seien im Zusammenhang mit einer Kundgebung der Antragsgegnerin am 31. Juli 2010 von der Stadt aufgestellte Schilder mit dem Text \"Kein Ort für Neonazis\" über Nacht entfernt, rund zweihundert Plakate abgehängt, sechs Großaufsteller an den Zufahrtsstraßen zerstört und ein Transparent am Stadttor mit Farbbeuteln beworfen worden. In der Stadt habe sich niemand gefunden, der Anzeige erstattet hätte. Viele Geschäftsleute hätten zuvor Angst gehabt, die Plakate gegen Rechtsextremisten in ihre Schaufenster zu hängen.</p>\n<p class=\"lf-p\">182 (b) Ähnliche Dominanzansprüche erhebe die Antragsgegnerin für die Stadt Lübtheen und für deren näheren Umkreis, wobei sie diesen unter anderem durch Immobilienerwerb und den gezielten Zuzug mehrerer führender Funktionäre durchzusetzen suche. Zur Manifestation des Dominanzanspruchs zeige die Antragsgegnerin Präsenz bei örtlichen Veranstaltungen, auch wenn diese gegen Rechtsextremismus gerichtet seien. Im Stadtzentrum werde eine prominente Immobilie von der Antragsgegnerin genutzt, in der sie unter anderem ein Bürgerbüro sowie die Bundesgeschäftsstelle der JN eingerichtet habe. Zudem unternähmen Mitglieder und Anhänger der Antragsgegnerin umfangreiche Anstrengungen zur Verankerung der Partei in der Mitte der Gesellschaft, etwa durch die Beteiligung an der Gründung eines Sportvereins \"Sportfreunde Griese Gegend e.V.\" und die Veranstaltung von Vorträgen und sogenannten Nervendruckseminaren.</p>\n<p class=\"lf-p\">183 Der Dominanzanspruch zeige sich gegenüber politischen Gegnern durch aggressive Einschüchterungsversuche. Dazu gehörten das Verfolgen und Fotografieren von Personen, Beschimpfungen und gezielte Kampagnen auf Flugblättern sowie unterschwellige Drohungen. Voll realisieren könne die Antragsgegnerin ihren Dominanzanspruch nicht - auch wegen umfangreicher Aktivitäten einer von der Bürgermeisterin initiierten Bürgerinitiative gegen Rechtsextremismus. Dennoch sei die Antragsgegnerin in Lübtheen nach Einschätzung der Bürgermeisterin \"durch ständige Präsenz ein Stück Normalität\" geworden. Dies führe zu Ängsten in der Bevölkerung, die demokratisches Handeln beeinträchtigten.</p>\n<p class=\"lf-p\">184</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Realisierung des Dominanzanspruchs der Antragsgegnerin erfolge auch durch reale oder angekündigte physische Präsenz, die gegen Minderheiten und Andersdenkende gerichtet sei. Beispiele hierfür seien Aufrufe zur Bildung von Bürgerwehren sowie der \"NPD-Ordnungsdienst\":</div>\n<p class=\"lf-p\">185 (a) Der \"Bürgerwehr\"-Gedanke kombiniere mehrere Aspekte, die zur Einschüchterung von Minderheiten und Gegnern beitrügen: Die Antragsgegnerin gebe vor, die Interessen der Mehrheit des Volkes zu wahren und diese zu vertreten; gleichzeitig stelle sie bestimmte Minderheiten pauschal als Sicherheitsrisiko dar und unternehme konkrete Schritte, um diese einzuschüchtern. Darüber hinaus diffamiere die Antragsgegnerin den Staat, der angeblich seinem Schutzauftrag nicht nachkomme. Dies münde schließlich in die Forderung, die Ordnung des Grundgesetzes revolutionär zu überwinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">186 In mehreren - vom Antragsteller im Einzelnen aufgeführten Fällen - hätten führende Vertreter der Antragsgegnerin, teilweise verbunden mit fremdenfeindlicher Agitation, zur Gründung von Bürgerwehren aufgerufen, bestehende Bürgerwehren unterstützt und als einschüchternd empfundene \"Bürgerstreifen\" und \"Patrouillen\" durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">187 (b) Die Antragsgegnerin verfüge über einen \"Ordnungsdienst\", bei dem eine dominante physische Präsenz der Partei im öffentlichen Raum zusammentreffe mit einschüchterndem Vorgehen gegen politische Gegner. Der Ordnungsdienst werde mit mehreren Übergriffen auf Gegendemonstranten - etwa in Lingen und in Aschaffenburg im Jahr 2013 - in Verbindung gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">188</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Jugendorganisation der Antragsgegnerin (JN) verbalisiere den territorialen Dominanzanspruch besonders provokativ und offensiv und verlasse dabei den Bereich des rein geistigen Meinungskampfes. Eine Demonstration 2014 in Erfurt habe unter der Losung gestanden \"Hol dir deine Stadt zurück! In Erfurt sicher leben!\" und sei mit der Forderung beworben worden, \"Bandenbildung, Ausbreitung von Modedrogen und spürbare Überfremdung\" zu bekämpfen. Der sächsische JN-Landesverband habe im Sommer 2014 unter dem Motto \"Weg mit dem Drogendreck\" eine auf Jugendliche zugeschnittene Kampagne mit einem \"Platzhirsch\" als Maskottchen durchgeführt. Dabei hätten die JN den Schulunterricht gestört und Propagandamaterial verteilt. Begleitend zu dieser Kampagne hätten sie eine Publikation mit einer Auflage von 10.000 Stück unter dem Titel \"Platzhirsch - Der Schülersprecher\"an Jugendliche verteilt und im Internet zum Download angeboten. Darin sei vor massiver Überfremdung durch Masseneinwanderung, dem besonders invasorischen Islam und einem falschen Schuldkomplex gewarnt worden.</div>\n<p class=\"lf-p\">189</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Über das allgemeine Dominanzstreben hinaus sei die Antragsgegnerin für konkrete Einschüchterungen von politischen Verantwortungsträgern verantwortlich: Das Spektrum der Aktivitäten reiche von persönlichen Bedrohungen politischer Gegner und Störungen von deren Aktivitäten bis hin zu tätlichen Angriffen. Dabei wolle die Antragsgegnerin durch im Privaten spürbaren physischen und vor allem psychischen Druck politische Gegner von der Ausübung öffentlicher Aktivitäten abhalten oder diese jedenfalls sanktionieren. Eine Liste solcher Einschüchterungsversuche durch die Antragsgegnerin und andere rechtsextremistische Gruppierungen habe die Psychologin Anette Hiemisch zusammengestellt.</div>\n<p class=\"lf-p\">190</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In der Bandbreite der Einschüchterungsmaßnahmen stellten Angriffe auf Wahlkreisbüros noch die \"relativ schwächste\" Form dar; auch lasse sich hier eine unmittelbare Täterschaft der Antragsgegnerin schlechter nachweisen als in anderen Beispielen. Jedoch sei belegbar, dass die Antragsgegnerin solche Anschläge gutheiße und dazu motiviere.</div>\n<p class=\"lf-p\">191 So sei 2010 auf der rechtsextremistischen Internetseite \"mupinfo\" ein Artikel unter der Überschrift \"Demokraten gibt es auch in Deiner Stadt\" veröffentlicht worden, der Bezug auf vorausgegangene \"Anschläge auf Bürgerbüros der SPD\" genommen habe. Daran anknüpfend sei dazu aufgerufen worden, bei den örtlichen Bürgerbüros vorbeizuschauen und \"brutalstmögliche Hilfestellung bei der Aufklärung der Fälle zu leisten\". Abschließend habe der Artikel eine Auflistung sämtlicher Bürgerbüros der CDU-, FDP- und SPD-Fraktionen sowie der Partei DIE LINKE mit den Namen der Abgeordneten und den vollständigen Büroanschriften enthalten. Auffallend sei eine damit zeitlich zusammenfallende, enorme Häufung von Angriffen auf Wahlkreisbüros in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2010 und 2011. Regelmäßig sei über einen längeren Zeitraum auf \"mupinfo\" wohlwollend über Angriffe auf Bürgerbüros berichtet worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">192</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Am 5. Dezember 2010 habe sich eine Gruppe von zwölf Aktivisten um den Landtagsabgeordneten David Petereit vor dem Haus des ehrenamtlichen Bürgermeisters von Lalendorf (Mecklenburg-Vorpommern) versammelt, nachdem sich dieser geweigert gehabt habe, einer rechtsextremistischen Familie die Patenurkunde des Bundespräsidenten zur Geburt des siebten Kindes zu überreichen. Mehrere Beteiligte hätten das Grundstück ohne Einverständnis des Hausrechtsinhabers betreten. Die Rechtsextremisten hätten Flugblätter mit dem Inhalt verteilt, dass der Bürgermeister mit einem \"Stalinorden für Demokratieerhalt\" durch das \"Ministerium für Gemeindesicherheit Lalendorf\" zu belohnen sei. Fünf der in Lalendorf beteiligten Rechtsextremisten, darunter das frühere NPD-Kreistagsmitglied S., hätten wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs vor Gericht gestanden. Die Ehefrau des Lalendorfer Bürgermeisters habe sich während und nach der Aktion erheblich bedroht gefühlt.</div>\n<p class=\"lf-p\">193</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Bedrängung und Einschüchterung von Lokalpolitikern sowie die Behinderung ihrer Aktivitäten seien sowohl erklärtes Ziel als auch tatsächlicher Inhalt der Kampagne \"Den Feind erkennen - den Feind benennen\", die der NPD-Kreisverband Berlin-Pankow am 21. Januar 2015 ausgerufen habe. Erstes konkretes Ziel dieser Kampagne sei der Pankower Bezirksbürgermeister K. gewesen. Parallel zu einer seiner Sprechstunden hätten zunächst circa zehn Rechtsextremisten eine vom Pankower NPD-Kreisvorsitzenden S. angemeldete Kundgebung durchgeführt, bevor sich zwei Teilnehmer Zugang zur Sprechstunde verschafft hätten. Die eigene Darstellung der Ereignisse durch den Kreisverband Berlin-Pankow dokumentiere die Einschüchterung des Bürgermeisters.</div>\n<p class=\"lf-p\">194</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In Schneeberg (Sachsen) seien am 12. Oktober 2013 nach einer Kundgebung gegen die geplante Unterbringung von Asylbewerbern, auf der der Kreisvorsitzende der Antragsgegnerin H. (Erzgebirgskreis) gesprochen habe, 30 bis 50 Veranstaltungsteilnehmer vor das Privathaus des damaligen Bürgermeisters gezogen. Dieser habe die Situation als unangenehm und bedrohlich empfunden. Auch die zu dieser Zeit anwesenden Nachbarn seien entsetzt und verängstigt gewesen.</div>\n<p class=\"lf-p\">195</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>In Schöneiche bei Berlin (Brandenburg) hätten Anhänger der Antragsgegnerin in den Jahren 2007 bis 2009 das Sukkot-Fest, das Chanukka-Fest und wiederum das Sukkot-Fest in der Kulturgießerei von Schöneiche gestört. Dabei sei unter anderem sinngemäß der Ausspruch getätigt worden: \"Da sitzen also alle, die beim Vergasen vergessen wurden.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">196 Wenige Tage nach der letzten Störung sei es zu einer Bedrohung des Bürgermeisters J. durch drei vermummte Personen auf seinem privaten Grundstück gekommen, die gegen 23:40 Uhr bei ihm zu Hause geklingelt und ihn unter anderem mit den Worten beschimpft hätten: \"Da ist ja der Volksfeind!\" und \"Dir werden wir es zeigen!\".</p>\n<p class=\"lf-p\">197 Beim Heimatfest von Schöneiche am 14. Juni 2009 seien schließlich zwei Männer aus einer Gruppe um den Ortsverbandsvorsitzenden der Antragsgegnerin S. bedrohlich gegenüber dem Bürgermeister aufgetreten und hätten aggressiv auf diesen eingeredet. Erst eine Polizeistreife habe die Situation beendet und die Personen zur Wache mitgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">198</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Im Landtagswahlkampf 2009 habe die Antragsgegnerin eine rassistische und bedrohlich wirkende Kampagne gegen S., einen in der CDU engagierten Lokalpolitiker in Thüringen, geführt, der auf einem Wahlplakat der CDU zu sehen gewesen sei. Er sei wegen seiner Hautfarbe und seiner Herkunft aus Angola als \"CDU-Quotenneger\" bezeichnet worden und verbalen Angriffen der Antragsgegnerin ausgesetzt gewesen, die den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt hätten. In einem Internetbeitrag der NPD Thüringen sei angekündigt worden, S. persönlich aufsuchen und dazu animieren zu wollen, in seiner Heimat Angola mit den hier eingezahlten Sozialversicherungsbeiträgen ein neues Leben zu beginnen.</div>\n<p class=\"lf-p\">199</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Eine fortlaufende Bedrohungslage habe sich seit 2013 für eine Stadtvertreterin und gleichzeitiges Kreistagsmitglied der Partei DIE LINKE in Güstrow (Mecklenburg-Vorpommern) entwickelt, die Leiterin einer soziokulturellen Begegnungsstätte sei und sich engagiert gegen Rechtsextremismus einsetze.</div>\n<p class=\"lf-p\">200 Aussagekräftig für die Einschüchterungstaktik sei ein Vorfall, bei dem sie mit Reportern des Magazins \"Stern\" in einem Lokal in Güstrow gesprochen und der Funktionär der Antragsgegnerin M. sie von außen entdeckt habe. Nachdem sie M. und dessen - offenbar herbeigerufene - Gruppe weggeschickt hatte, habe ihre 15-jährige Tochter angerufen und von Nazis vor dem Haus der Familie berichtet. Als die Polizei gekommen sei, sei die Tür zu dem Mehrfamilienhaus aufgebrochen gewesen, die Täter seien geflüchtet und auf den Briefkästen hätten Nazi-Aufkleber geklebt. Weiterhin berichte die Stadtvertreterin von regelmäßigen Sachbeschädigungen, Drohbriefen, persönlichen Ansprachen, Verleumdungskampagnen und Verfolgung - vor allem auch im Internet - sowie Präsenz von Rechtsextremisten vor ihrer Wohnung. Auf der rechtsextremistischen Internetseite \"Der Staatsstreich\" werde sie als \"Güstrower Asyl-Mutti\" bezeichnet. Auch auf der Facebook-Seite der rechtsextremistischen Initiative \"Güstrow wehrt sich gegen Asylmissbrauch\" sei herablassend über sie berichtet worden. Die örtliche Polizei habe aufgrund der Bedrohungslage eine Schutzmaßnahme angeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">201</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Neben Drohungen gehöre auch Gewalt gegen politische Gegner zu den Mitteln der Antragsgegnerin: Am 3. Mai 2012 sei G., der dem NPD-Landesvorstand Mecklenburg-Vorpommern angehört habe und als Geschäftsführer der NPD-Fraktion im Landtag Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt sei, vom Landgericht Rostock wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Bewährung verurteilt worden. G. habe in Pölchow Personen, die in einem Zug auf dem Weg zu einer Gegendemonstration gegen eine Veranstaltung der Antragsgegnerin in Rostock gewesen seien, aber auch Unbeteiligte angegriffen.</div>\n<p class=\"lf-p\">202</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Die persönlichen Aktionen gegen politische Gegner umfassten schließlich auch Angriffe auf Menschen mit anderer politischer Gesinnung, ohne dass diese dazu konkreten Anlass gegeben hätten:</div>\n<p class=\"lf-p\">203 In der Nacht zum 15. August 2013 hätten Bewohner eines alternativen Wohnprojekts in Greifswald über Notruf gemeldet, eine Gruppe von fünfzehn bis zwanzig schwarz gekleideten und vermummten Personen stehe - mit Stöcken bewaffnet - vor der Eingangstür und rufe \"Kommt raus, kommt raus!\". Zwei Scheiben der Tür seien zerstört worden, danach habe sich die Gruppe mit Fahrzeugen in unbekannte Richtungen entfernt. Zu den Tätern habe unter anderem der damalige Usedomer Stadtvertreter der Antragsgegnerin O. gehört, den das Amtsgericht Greifswald aufgrund dieses Vorfalls wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">204</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>Teil der Strategie der Antragsgegnerin sei es schließlich, durch offensiv-aggressives Auftreten, Störungen oder sogar tätliche Angriffe bei Veranstaltungen des politischen Gegners mediale Aufmerksamkeit zu erzielen. Dabei werde auch die Begehung von Straftaten in Kauf genommen.</div>\n<p class=\"lf-p\">205 Beispiel für ein solches Vorgehen sei ein Angriff von JN-Funktionären auf eine DGB-Kundgebung am 1. Mai 2015 in Weimar. Dort hätten rund vierzig Rechtsextremisten - darunter etliche Aktivisten der sächsischen JN - zunächst versucht, die Veranstaltung mittels einer provokativen \"Wortergreifung\" agitatorisch zu vereinnahmen. Sodann hätten sich die Rechtsextremisten rasch und gezielt auf das Rednerpult zubewegt und dem Redner, dem Bundestagabgeordneten Carsten Schneider (SPD), das Mikrofon entrissen. Einem weiteren Politiker solle ein Holzstiel in den Magen gestoßen und mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sein. Eintreffende Polizeibeamte hätten 27 Störer vorläufig festgenommen, darunter die JN-Funktionäre G., H. und R. Der Bundespressesprecher der Antragsgegnerin Klaus Beier. habe den Vorfall in Weimar banalisiert und ihn als \"legitime Protestaktion gegen den globalen Kapitalismus\" dargestellt. Der JN-Bundesvorsitzende Sebastian Richter habe unter der Überschrift \"Solidarität ist eine Waffe!\" klargestellt, \"geschlossen hinter den JN-Aktivisten\" zu stehen, \"welche in Weimar für ihr Recht auf die Straße gegangen sind\".</p>\n<p class=\"lf-p\">206</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(11)</span>Bei einer Informationsveranstaltung über die anstehende Unterbringung von Asylbewerbern in Goldbach nahe Aschaffenburg am 6. Juli 2015 sei es zu massiven Störungen durch die örtliche NPD gekommen. Die NPD-Vertreter hätten von Beginn an mit Zwischenrufen, dem Entrollen eines Banners mit der Aufschrift \"Schluß mit der 'Flüchtlings‛-Lüge. Goldbach sagt Nein!\" und dem Werfen von Flyern mit dem Slogan \"Asylbetrug macht uns arm!\" gestört. Als die übrigen Versammlungsteilnehmer die Aktivisten der Antragsgegnerin zum Verlassen des Saals hätten bewegen wollen, habe der Vorsitzende des Kreisverbands Aschaffenburg der Antragsgegnerin S. einen ihn hinausdrängenden Teilnehmer unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen.</div>\n<p class=\"lf-p\">207</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(12)</span>Am 5. März 2015 habe der ehrenamtliche Ortsbürgermeister von Tröglitz sein Amt mit der Begründung aufgegeben, ein genehmigter Demonstrationszug zu seinem Privathaus sei als Bedrohung für seine von behördlicher Seite nicht ausreichend geschützte Familie zu sehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">208 Der Antragsgegnerin sei es zuvor in Tröglitz gelungen, den sich seit Anfang 2015 formierenden Widerstand gegen die Unterbringung von Asylbewerbern zu forcieren. Im Zeitraum vom 4. Januar bis 15. März 2015 hätten wöchentlich Kundgebungen gegen die geplante Asylbewerberunterkunft mit 70 bis 200 Teilnehmern stattgefunden, die jeweils durch den Funktionär der Antragsgegnerin T. angemeldet worden seien. Unter den Anwesenden hätten sich bei diesen sogenannten \"Abendspaziergängen\" auch Angehörige der rechtsextremistischen Kameradschaftsszene befunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">209 Der Rücktritt des Ortsbürgermeisters sei von der Antragsgegnerin in Sachsen-Anhalt zunächst uneingeschränkt als Erfolg bewertet worden. In den darauf folgenden öffentlichen Stellungnahmen habe die Antragsgegnerin den Rücktritt zusehends vorsichtiger kommentiert. Der Bundesvorsitzende Franz habe in Bezug auf die Medienschlagzeile \"NPD jagt CDU-Bürgermeister aus dem Amt - weil er sich für Flüchtlinge engagierte\" geäußert: \"Die Presse verdreht zwar die Tatsachen total, aber solche Titel könnte es öfter geben.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">210</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Einschüchterungen und Drohungen durch die Antragsgegnerin erfolgten auch gegenüber gesellschaftlichen Minderheiten. Die bedrohlichen Aktivitäten der Antragsgegnerin richteten sich zum einen gegen ethnische Minderheiten - insbesondere gegen Asylbewerber. Zum anderen führe die Ethnisierung religiöser Fragen dazu, dass die Antragsgegnerin einzelnen Glaubensgemeinschaften in toto eine Existenzberechtigung in Deutschland abspreche.</div>\n<p class=\"lf-p\">211</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Dass die Vertreter der Antragsgegnerin ihre Drohungen auch unmittelbar gegenüber Einzelpersonen aussprächen, belege ein ZDF-Interview des späteren stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Antragsgegnerin Ronny Zasowk, in dem dieser der in Deutschland geborenen Moderatorin, einer deutschen Staatsangehörigen, aufgrund ihrer ethnischen Herkunft das Bleiberecht in Deutschland abgesprochen habe. Gleiches gelte für das Verhalten des Kreisvorsitzenden der Antragsgegnerin G., der eine aus Kenia stammende Frau als \"Nigger\", \"Negerschlampe\" und \"Unrat\" bezeichnet habe und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei.</div>\n<p class=\"lf-p\">212</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ihren Antisemitismus bringe die Antragsgegnerin teilweise subtiler zum Ausdruck als ihren Hass gegenüber anderen Minderheiten. Dieser münde aber ebenfalls in konkrete Aktionen, die einschüchternd oder bedrohend wirkten. Neben den Vorgängen in Schöneiche und provokanten Aktionen vor jüdischen Einrichtungen könnten beispielhaft Vorfälle in Mecklenburg-Vorpommern genannt werden, die von Anhängern der Antragsgegnerin begangen beziehungsweise von dieser gutgeheißen worden seien: In Demmin hätten am 19. August 2010 vier Personen die Stelle besprüht, an der in der darauf folgenden Woche \"Stolpersteine\" zur Erinnerung an die hier einst wohnenden jüdischen Mitbürger hätten verlegt werden sollen. An eine Gebäudewand seien in roter Farbe ein Judenstern und die Worte \"Hess statt Davidsstern und jedem das seine\" gesprüht worden. Fünf Personen seien vorläufig festgenommen, die Tatmittel und Plakate sichergestellt worden. Ein Tatverdächtiger habe in seiner Vernehmung angegeben, seit 2006 Mitglied der Antragsgegnerin zu sein. Bei den Durchsuchungen seien unter anderem die NPD-Schulhof-CD von 2006 sowie verschiedene NPD-Flugblätter und das Mitteilungsblatt der NPD-Landtagsfraktion \"Der Ordnungsruf\" aufgefunden worden.</div>\n<p class=\"lf-p\">213 Am 20. August 2010 hätten unbekannte Täter in der Innenstadt von Ueckermünde vier \"Stolpersteine\" mit schwarzer Farbe beschmiert, weiterhin seien circa 100 Plakate mit dem Inhalt geklebt worden: \"Rudolf Hess - Im Alter von 93 Jahren in Berlin ermordet. Trotz § 130 Mord bleibt Mord! freies-pommern.de - Pommern im Herzen - Deutschland im Sinn!\".</p>\n<p class=\"lf-p\">214 Die JN hätten den Gaza-Krieg im Sommer 2014 zum Vorwand genommen, um im Stil des nationalsozialistischen \"Judenboykotts\" auf Facebook einen Boykottaufruf für israelische Waren zu veröffentlichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">215</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Antragsgegnerin fordere den vollständigen Rückzug des Islam beziehungsweise hier lebender Muslime aus Europa. Exklusion und Aufrufe zu entsprechendem Tätigwerden fänden sich bundesweit bei sämtlichen Parteigliederungen. In besonders aggressiver Weise werde auf der Facebook-Seite des bayerischen Landesverbands zur Bekämpfung des Islam aufgerufen, auf der von einem \"Kampf für euer Leben\" und einem \"neuen Kreuzzug\" die Rede sei.</div>\n<p class=\"lf-p\">216 Kampfaufrufe blieben nicht auf der rhetorischen Ebene, sondern mündeten in konkrete Aktionen. Beispielhaft sei ein Aufruf zu einer Demonstration am 17. August 2013 unter dem Motto \"Maria statt Scharia! Islamisierung und Überfremdung stoppen\" gegen die Moschee in Leipzig-Gohlis zu nennen. Die Demonstration habe vor der Moschee stattgefunden, so dass die unmittelbare physische Präsenz für die Betroffenen wahrnehmbar gewesen sei. Ähnlich aggressiv sei eine Aktion von Mitgliedern der Antragsgegnerin und der JN am 20. August 2014 auf dem Baugrundstück der Moschee in Leipzig im Rahmen einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">217</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In den Jahren 2013 und 2014 habe die Antragsgegnerin bei Wahlkämpfen auf Europa-, Bundes- und Landesebene ein Plakat mit dem antiziganistischen Motto \"Geld für die Oma statt für Sinti und Roma\" eingesetzt. Für das Parteiverbotsverfahren bedeutsam seien nicht die Strafbarkeit der Aussage, sondern die Ängste, die nach Auskunft des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma solche diffamierenden Äußerungen durch die Antragsgegnerin bei Sinti- und Roma-Familien hervorriefen.</div>\n<p class=\"lf-p\">218</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Durch die dargestellten Einschüchterungen, Bedrohungen und Angriffe entstünden Ängste und Hemmungen, sich öffentlich gegen Rechtsextremismus zu engagieren. Die dauerhafte kommunale Präsenz und das \"Kümmerer-Image\" der Antragsgegnerin bewirkten eine gesteigerte Akzeptanz rechtsextremistischer, demokratiefeindlicher Ansichten in der Gesellschaft und die Furcht vor einer sozialen Stigmatisierung als \"Nestbeschmutzer\" im Falle kritischer Auseinandersetzung mit diesen Ansichten. Diejenigen, die sich dennoch politisch engagierten, müssten nicht selten negative Folgen in ihrem Privatbereich in Kauf nehmen. Dies führe in Einzelfällen sogar zur Beendigung des politischen und sozialen Engagements.</div>\n<p class=\"lf-p\">219</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Strategie und Aktivitäten der Antragsgegnerin führten dazu, dass die gesellschaftliche Präsenz verfassungsfeindlicher rechtsextremistischer Ansichten in einigen Gegenden Ostdeutschlands als Normalität angesehen werde.</div>\n<p class=\"lf-p\">220 Insbesondere dem Landesverband Mecklenburg-Vorpommern gelinge \"seit Jahren eine bürgerliche Verankerung in weiten Räumen des Landes\". Die Antragsgegnerin habe sich dort \"im vorpolitischen Raum festgebissen\". Sozialwissenschaftliche Mikrostudien hätten dies für einzelne Regionen belegt. Die örtliche Verankerung der Antragsgegnerin in der Gesellschaft zeigten auch Ergebnisse der Kommunalwahlen 2014. Trotz eines landesweiten Rückgangs im Vergleich zu 2011 habe die Antragsgegnerin - bezogen auf die Kreistagswahlen - in mehreren Gegenden erneut hohe, teilweise zweistellige Wahlergebnisse erreicht. Gleiches gelte für die Sächsische Schweiz.</p>\n<p class=\"lf-p\">221</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Akzeptanz der Antragsgegnerin in der Mitte der Gesellschaft verbinde sich insbesondere in ländlichen Gebieten mit den \"Früchten\" des \"Kümmerer-Images\" und erzeuge so bei Bürgern Hemmungen, sich gegen Rechtsextremismus zu positionieren. In der Gemeinde Bargischow sei ein Kandidat im Kommunalwahlkampf 2009 gegen Rechtsextremismus eingetreten, woraufhin er Schmähschriften erhalten, aber keine Solidarisierung erfahren habe.</div>\n<p class=\"lf-p\">222</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Noch gravierender seien Beeinträchtigungen demokratischer Prozesse durch die Furcht vor Gewalt, Drohungen oder sonstigen Nachteilen, die beispielhaft für Regionen in Mecklenburg-Vorpommern belegt werden könnten. Weite Teile der Gesellschaft seien durch die Aktivitäten der Antragsgegnerin und anderer rechtsextremistischer Gruppierungen eingeschüchtert. Solche Ängste bezögen sich zumindest auch auf das Handeln der Antragsgegnerin. Ihre Aktivitäten trügen jedenfalls entscheidend dazu bei, das beschriebene Klima hervorzurufen.</div>\n<p class=\"lf-p\">223</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Wenn politisches oder soziales Handeln Bedrohungsgefühle sowie Ängste um die eigene Sicherheit zur Folge habe, sei dies schon für sich eine Beeinträchtigung des demokratischen Prozesses und damit eine Gefahr für die Demokratie. Denn Demokratie sei nicht erst dann beeinträchtigt, wenn demokratische Akteure vollkommen davon absähen, ihre Rechte wahrzunehmen. Es genüge bereits, wenn Engagierten durch ihre politische Tätigkeit Nachteile für ihre Lebensführung durch Mittel drohten, die nicht zum geistigen Meinungskampf gehörten und diesem fremd seien. Solche Einflüsse schädigten den in einer Demokratie notwendigen freien Diskurs.</div>\n<p class=\"lf-p\">224 Die sozialen Mechanismen wirkten in besonderem Maße zulasten von ethnischen und religiösen Minderheiten. Für diese werde ein Klima der Angst ausgelöst durch das Zusammenwirken der aggressiven Rhetorik mit der gesellschaftlichen Akzeptanz der Antragsgegnerin in Teilen Ostdeutschlands und mit der durch Erfahrung begründeten Kenntnis innerhalb dieser Minderheiten, dass die Antragsgegnerin sowohl selbst zu aggressiven Aktionen, Bedrohungen und sogar Angriffen bereit sei, als auch über ein Netzwerk verfüge, zu dem gewaltbereite Personen gehörten. Konkrete Ängste würden von den Betroffenen selbst bestätigt. Diese Ängste seien der Antragsgegnerin zuzurechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">225 2. Hinsichtlich der im Berichterstatterschreiben vom 19. März 2015 angesprochenen Frage aggressiven Vorgehens gegen Asylbewerber und Flüchtlinge hat der Antragsteller ausgeführt, dass dieses seit Mitte 2013 sowohl inhaltlich als auch quantitativ ein Schwerpunkt der Tätigkeiten der Antragsgegnerin gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">226</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Das Maß an Aggressivität der Antragsgegnerin gegen Asylbewerber lasse sich allerdings schwerlich in Zahlen fassen. Es erschließe sich vollständig nur bei Betrachtung der menschenverachtenden Ideologie und der darauf basierenden diffamierenden und hetzerischen Rhetorik, die bestimmten Personen die Menschenwürde abspreche. Auch lasse sich die Aggressivität nicht alleine an der Anzahl der Demonstrationen erkennen, weil diese nur einen Ausschnitt der Agitation gegen Asylbewerber darstellten. Hinzu kämen neben parteiinternen Veranstaltungen auch in die Öffentlichkeit wirkende Agitationsformen, wie etwa \"Kontrollbesuche\" von Asylunterkünften.</div>\n<p class=\"lf-p\">227 Seit 2013 ließen sich konstant hohe Zahlen von Demonstrationsveranstaltungen nachweisen, die auf das Thema Asyl Bezug nähmen und von der Antragsgegnerin angemeldet worden seien. Allein im Jahr 2014 habe bei fast der Hälfte der bundesweit von der Antragsgegnerin angemeldeten 123 Kundgebungen und Demonstrationen der thematische Schwerpunkt im Bereich \"Asyl\" gelegen. Nicht berücksichtigt sei dabei eine Vielzahl von Kundgebungen mit einer Teilnehmerzahl von weniger als 20 Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">228 Die von der Antragsgegnerin organisierten Demonstrationen reichten thematisch von der schlichten Ablehnung von Asylbewerberunterkünften bis zu Warnungen vor einer vermeintlichen völkischen und kulturellen Überfremdung durch Asylbewerber, welche den Fortbestand des deutschen Volkes und seiner Kultur bedrohe. Bereits in vielen Veranstaltungseinladungen komme die diffamierende Haltung der Antragsgegnerin gegenüber Flüchtlingen zum Ausdruck, die pauschal als \"Scheinasylanten\" und \"Wirtschaftsflüchtlinge\" verunglimpft würden. Oftmals knüpften die Veranstaltungen auch an angeblich steigende Kriminalitätsraten - insbesondere im Bereich der Gewalt- und Drogendelikte - im Umfeld von Asylunterkünften an.</p>\n<p class=\"lf-p\">229</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Agitation gegen Asylbewerber habe für die Antragsgegnerin zwei Funktionen: Zum einen wolle sie auf diese Weise Schritte zur Verwirklichung der rassistisch definierten \"Volksgemeinschaft\" gehen. Zum anderen wolle sie an angebliche oder tatsächlich vorhandene Alltagssorgen anknüpfen und sich dadurch in der gesellschaftlichen Mitte etablieren. Die Antragsgegnerin versuche vorsichtig, aber zugleich zielstrebig, bürgerliche Proteste mit ihrem rassistischen Denken zu infiltrieren. Innerhalb der Partei und gegenüber eigenen Anhängern würden hingegen die eigentliche Motivation, das wahre Ziel (die rassistisch definierte \"Volksgemeinschaft\") und der Wille, dieses revolutionär zu verwirklichen, deutlich artikuliert.</div>\n<p class=\"lf-p\">230 Der exkludierende Inhalt, die große Anzahl der Veranstaltungen und die Aggressivität der Veranstaltungsformen führten bei den betroffenen Asylbewerbern zwangsläufig zu einem Gefühl des Bedrohtseins. Dies sei von der Antragsgegnerin auch bezweckt, da sie ein gesellschaftliches Klima herstellen wolle, in dem ethnischen Minderheiten ihre demokratischen Rechte abgesprochen würden. Seit Beginn der aggressiven Aktivitäten gegen Asylbewerber habe sich die Anzahl der Übergriffe gegen Asylbewerberunterkünfte vervielfacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">231</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Obwohl sich die Antragsgegnerin in der Öffentlichkeit eine strategische Zurückhaltung auferlegt habe, kämen die ideologische Motivation und die Ziele der Agitation gegen Asylbewerber in einer Vielzahl von (überwiegend an eigene Anhänger gerichteten) Äußerungen zum Ausdruck.</div>\n<p class=\"lf-p\">232</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die rassistisch motivierte Fremdenfeindlichkeit zeige sich, wenn in Bezug auf Asylbewerber Begriffe wie \"entartete Menschen\", \"Negerbande\", \"lautstarke und alkoholisierte Asyl-Neger\", \"Scheinasylanten\", \"Asyl-Betrüger\", \"Moslem-Extremisten\" oder \"kriminelle Ausländer\"verwendet würden. Die rassistische, ehrverletzende und menschenverachtende Ideologie drücke die Antragsgegnerin auch auf Facebook-Profilen ihrer jeweiligen Organisationseinheiten aus. So habe die bayerische NPD in einem Facebook-Eintrag vom 10. Mai 2015 deutsche Frauen vor einer Beziehung mit farbigen Migranten gewarnt und dabei an nationalsozialistische Terminologien angeknüpft. Auch habe sie pauschal behauptet, von Flüchtlingen gehe ein Gesundheitsrisiko für Deutsche aus.</div>\n<p class=\"lf-p\">233</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Antragsgegnerin mache auch deutlich, welches politische Ziel aus dieser menschenverachtenden Ideologie resultiere: die Exklusion ethnischer Minderheiten, die gegebenenfalls auch zwangsweise durch Gewalt umgesetzt werden solle. Dies reiche bis zu einer Gutheißung der Tötung von Flüchtlingen. Dabei überschneide sich die Agitation gegen Asylbewerber und Muslime häufig.</div>\n<p class=\"lf-p\">234 Ziel der Antragsgegnerin sei es, Asylbewerbern ihre angeblich fehlende Zugehörigkeit zur \"Volksgemeinschaft\" deutlich zu machen und sie dadurch einzuschüchtern. So rufe etwa die NPD Bayern dazu auf, den pauschal als \"Sozialschmarotzer\"verunglimpften Asylbewerbern eindringlich zu verdeutlichen, in Deutschland nicht willkommen zu sein. Zudem solle Druck auf Politiker ausgeübt werden: So habe der Kreisverband Unna/Hamm in einem Facebook-Eintrag nicht nur jede Verpflichtung Deutschlands zur Aufnahme von Flüchtlingen drastisch zurückgewiesen, sondern politischen Verantwortungsträgern, die sich in diesem Sinne engagierten, nach einem Machtwechsel drastische Strafen angedroht.</p>\n<p class=\"lf-p\">235</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Das aggressive Vorgehen der Antragsgegnerin zeige sich anhand beispielhafter Aktivitäten in Sachsen:</div>\n<p class=\"lf-p\">236</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Eine Demonstration der Antragsgegnerin in Dresden am 24. Juli 2015 unter dem Motto \"Asylflut stoppen - Nein zur Zeltstadt auf der Bremer Straße\" habe sich gegen ein vom Deutschen Roten Kreuz (DRK) und Technischen Hilfswerk (THW) aufgebautes Zeltlager in einem Dresdner Gewerbegebiet gerichtet. Die Antragsgegnerin habe aufgrund ihrer regional starken Stellung und guter Organisation 200 Anhänger mobilisieren können. Die Veranstaltung habe nicht nur den örtlichen Protest gegen Migranten erheblich angefacht, sondern auch eine Atmosphäre der Bedrohung bis hin zur Anwendung von Gewalt gefördert: So sei es im Nachgang zur Demonstration zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen, in deren Folge drei Gegendemonstranten verletzt worden seien. Nach Polizeiangaben seien die Gewalttaten von Teilnehmern der Kundgebung ausgegangen.</div>\n<p class=\"lf-p\">237 Die Auseinandersetzungen um die Zeltunterkunft in Dresden-Friedrichstadt hätten sich in den Folgetagen fortgesetzt und zu einer Attacke von rund 20 Rechtsextremisten auf 15 Asylbefürworter geführt. Beim Aufbau der Zeltstadt sei es zudem zu Angriffen auf Mitarbeiter des DRK durch Asylgegner gekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">238</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>In Schneeberg habe der Kreisvorsitzende der Antragsgegnerin eine Protestbewegung gegen die Einrichtung einer Asylbewerberunterkunft initiiert, die in der Folgezeit eine beträchtliche, weit über das rechtsextremistische Spektrum hinausreichende Resonanz gefunden habe. Unter dem Label \"Schneeberg wehrt sich\" habe er Anhänger gesammelt und von Oktober 2013 bis Januar 2014 vier sogenannte \"Lichtelläufe\" in Form von Fackelumzügen organisiert. Durch die Vermeidung eines offenen Parteibezugs und den volkstümlichen Anstrich der Veranstaltung sei ein hoher Mobilisierungserfolg erzielt worden. An den Veranstaltungen hätten sich bis zu 1.800 Personen beteiligt. Bereits vor dem ersten \"Lichtellauf\" sei es im Nachgang einer Kundgebung zu dem beschriebenen Vorfall gegenüber dem dortigen Bürgermeister gekommen.</div>\n<p class=\"lf-p\">239</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>In Leipzig hätten sich 2013 die fremdenfeindlichen Proteste der Antragsgegnerin auf die Agitation gegen einen Moscheeneubau im Stadtteil Gohlis und gegen die Einrichtung einer Asylunterkunft im Stadtteil Schönefeld konzentriert. Den Protest gegen diese Asylunterkunft habe die Antragsgegnerin zu instrumentalisieren und organisatorisch an sich zu ziehen versucht.</div>\n<p class=\"lf-p\">240 In den Orten Rötha und Borna ließen sich ebenfalls starke NPD-Bezüge von zwei Bürgerinitiativen nachweisen, die gegen die Aufnahme von Asylbewerbern gerichtet seien. An der Demonstration der Bürgerinitiative \"Rötha wehrt sich\" am 14. November 2013 hätten Funktionäre der Antragsgegnerin nicht nur teilgenommen, sondern seien auch als Redner aufgetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">241</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>In Bautzen habe die Nutzung des dortigen Spreehotels als Flüchtlingsheim im Fokus der Anti-Asyl-Agitation der Antragsgegnerin gestanden. Dabei sei deutlich geworden, dass die Antragsgegnerin versuche, von ihr organisierte Proteste zur Einschüchterung von politischen Akteuren und Privatpersonen zu nutzen. Die Einrichtung sei durch eine Delegation besucht, mehrere Mahnwachen vor der Unterkunft durchgeführt und aggressiv wirkende Aufmärsche organisiert worden, für die bis zu 700 Teilnehmer hätten mobilisiert werden können.</div>\n<p class=\"lf-p\">242</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ee)</span>(1) Im Raum Sächsische Schweiz wende die Antragsgegnerin die von der Parteiführung geforderte taktisch-strategische Variabilität in besonderem Maße an. Sie habe seit Ende 2014/Anfang 2015 in mehreren Städten des Landkreises Demonstrationen gegen Asylbewerberunterkünfte organisiert. Dabei sei sie offen als NPD in Erscheinung getreten, habe als \"Initiative Nein zum Heim\" agiert oder mit einer weiteren Initiative namens \"Demokratischer Aufbruch Sächsische Schweiz\" (DASS) kooperiert. Angehörige der Antragsgegnerin seien als Anmelder und Redner bei eigenen und von Dritten organisierten Demonstrationen aufgetreten.</div>\n<p class=\"lf-p\">243</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Am 21. August 2015 sei es in Heidenau zu Vorfällen gekommen, die für die Inkaufnahme von Gewalt, Einschüchterungen von Minderheiten sowie für die Nutzung von im politischen Diskurs unzulässigen Mitteln beispielhaft seien. Der Stadtrat der Antragsgegnerin R. habe gegen Pläne, einen leerstehenden Baumarkt als Asylunterkunft zu nutzen, Kundgebungen organisiert. Zu einer zentralen Protestveranstaltung am 21. August 2015 seien rund 1.100 Teilnehmer erschienen, die teilweise dem rechtsextremen Spektrum zuzurechnen gewesen seien. Der Demonstrationszug sei auch am Wohnhaus des Bürgermeisters vorbeigezogen, wo eine Zwischenkundgebung stattgefunden habe und dieser als \"Volksverräter\" beschimpft worden sei. Innerhalb des von R.geleiteten Aufzugs seien schließlich Zettel mit der Information verteilt worden, sich eine halbe Stunde nach Versammlungsende in Kleingruppen in Richtung Erstaufnahmeeinrichtung zu begeben, um eine Blockade durchzuführen.</div>\n<p class=\"lf-p\">244 Tatsächlich seien nach Ende des Aufzugs bereits rund 600 Demonstrationsteilnehmer in die Nähe des ehemaligen Baumarkts gelangt, wobei 30 Personen versucht hätten, die Durchfahrt zur Asylbewerberunterkunft zu blockieren. Im weiteren Verlauf sei es zu Angriffen auf Polizeieinsatzkräfte durch das Werfen von Steinen, Pyrotechnik und Flaschen gekommen. Infolgedessen seien insgesamt 31 Polizeibeamte verletzt worden, darunter einer schwer. Die Busse, die die Asylbewerber zur Unterkunft bringen sollten, hätten aufgrund der Sicherheitslage teilweise zu anderen Erstaufnahmeeinrichtungen umgeleitet werden müssen. Auch am Folgetag beziehungsweise in der Folgenacht sei es zu gewaltsamen Protesten von Rechtsextremisten gegen die Asylunterkunft und Angriffen auf die Polizei gekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">245</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>In Mecklenburg-Vorpommern dominiere der Landesverband der Antragsgegnerin das gegen Asylbewerber gerichtete rechtsextremistische Veranstaltungsgeschehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">246</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>In Güstrow hätten bei Demonstrationen, Fackelmärschen und Mahnwachen bekannte Funktionäre, Mitglieder und Anhänger der Antragsgegnerin entweder als Organisatoren oder als Teilnehmer mitgewirkt. Eine Demonstration am 23. März 2013 gegen eine geplante Asylunterkunft habe unter dem Motto \"Einmal Deutschland und zurück - Schluß mit der volksfeindlichen Willkommenskultur\" gestanden. Die Teilnehmerzahl habe bei 250 bis 300 Teilnehmern gelegen. Bei der Kundgebung seien Transparente mit fremdenfeindlichen Aufschriften mitgeführt worden und Sprechchöre wie \"Wir wollen keine Asylantenheime\", \"Deutschland den Deutschen, Asylbetrüger raus\" und \"Kriminelle Ausländer raus - und der Rest - auch!\" zu hören gewesen. Die Aktivitäten seien 2014 und 2015 fortgeführt worden und hätten zudem zur Gründung einer \"Bürgerwehr\" geführt.</div>\n<p class=\"lf-p\">247</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Unter dem Motto \"Touristen willkommen - Asylbetrüger raus\" habe der Landesverband ab dem 22. Juli 2013 eine \"Infotour durch Mecklenburg und Pommern\" durchgeführt. Ziel sei gewesen, Orte zu besuchen, an denen beabsichtigt sei, \"Asylschnorrer\" direkt in Wohngebieten unterzubringen.</div>\n<p class=\"lf-p\">248</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Kundgebungstouren der Landtagsfraktion 2014 und 2015 hätten unter anderem das Motto \"Ausländer kosten uns Millionen - Recht auf Asyl abschaffen\" und \"Konsequent für deutsche Interessen\" gehabt. Sie hätten gezielt regionale Proteste gegen geplante oder bereits vorhandene Asylbewerber- oder Flüchtlingsheime aufgreifen oder initiieren sollen, um diese anschließend in die eigene Richtung zu lenken.</div>\n<p class=\"lf-p\">249</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Zusätzlich zur Organisation von Demonstrationen habe der Landesverband durch Publikationen auf die Schaffung einer asylbewerberfeindlichen Stimmung abgezielt. So habe der NPD-nahe \"Uecker-Randow Bote\" auf seiner Facebook-Seite regelmäßig Meldungen über angeblich \"besorgniserregende Zustände\" rund um Asylunterkünfte veröffentlicht. Darüber hinaus seien stetig Lichtbilder von ankommenden Bussen mit weiteren als \"Fremdländer\", \"Bittsteller\" oder \"Steuergeldverschwender\" bezeichneten Personen veröffentlicht worden, die die ansässigen deutschen Familien verdrängten. Verknüpft worden seien diese Bilder mit der Botschaft, sich gegen die Zustände zu wehren und \"zu rebellieren\".</div>\n<p class=\"lf-p\">250</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Das persönliche Aufsuchen von Flüchtlingsunterkünften durch Funktionäre der Antragsgegnerin sei eine besonders aggressive Form der Umsetzung der ideologischen und strategischen Postulate der Antragsgegnerin. Es ziele darauf ab, den Dominanzanspruch der Antragsgegnerin zum Ausdruck zu bringen, indem sie in den Privatbereich der Asylbewerber eindringe.</div>\n<p class=\"lf-p\">251</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">g)</span>Das Verhältnis der Antragsgegnerin zur \"GIDA-Bewegung\" (\"gegen die Islamisierung des Abendlandes\"), die seit Herbst 2014 Veranstaltungen zur Asyl- und Einwanderungspolitik mit zeitweilig hohen Teilnehmerzahlen organisiere, sowie ihre Rolle bei deren Demonstrationen ließen sich nicht pauschal charakterisieren.</div>\n<p class=\"lf-p\">252</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Als Partei sei es der Antragsgegnerin verwehrt gewesen, an Veranstaltungen der sich als \"überparteilich\" bezeichnenden PEGIDA-Bewegung teilzunehmen, doch habe eine Reihe von Führungspersonen der Antragsgegnerin regelmäßig Präsenz bei deren Kundgebungen gezeigt und darüber ausführlich in den sozialen Netzwerken berichtet. Zugleich sei die Antragsgegnerin bestrebt, die Möglichkeiten auszuloten, Berührungsängste durch ein seriöses Auftreten geduldig abzubauen und die Einflussnahme der jeweiligen Konstellation vor Ort anzupassen. Sie sehe sich als Teil derselben \"patriotischen Sammlungsbewegung\" und habe deshalb etwa zur Unterstützung der PEGIDA-Kandidatin für die Dresdner Oberbürgermeisterwahl am 7. Juni 2015 aufgerufen. Zugleich versuche sie, die Bürgerbewegung für sich zu vereinnahmen.</div>\n<p class=\"lf-p\">253</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die PEGIDA-Proteste hätten bundesweit in einer Vielzahl von Städten Nachahmer gefunden. Beteiligungs- und Partizipationsvoraussetzungen seien für die Antragsgegnerin - abhängig von der Lage vor Ort - durchaus unterschiedlich. Durchgehend habe sie aber angestrebt, als relevanter Teil des Protests wahrgenommen zu werden und diesen weiter zu forcieren. Sie habe zur Teilnahme an GIDA-Kundgebungen aufgerufen und ihre Unterstützung der Proteste angeboten.</div>\n<p class=\"lf-p\">254</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>In Mecklenburg-Vorpommern hätten von Januar bis April 2015 17 MVGIDA-Demonstrationen stattgefunden. Von Anfang an sei eine starke Beeinflussung der MVGIDA durch den Landesverband der Antragsgegnerin erkennbar gewesen. Im weiteren Verlauf der MVGIDA-Veranstaltungen sei die Dominanz der Antragsgegnerin bei der Organisation immer deutlicher hervorgetreten, während die Teilnehmerzahlen von zunächst circa 600 auf 120 gesunken seien.</div>\n<p class=\"lf-p\">255</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>In Thüringen gingen die Aktivitäten unter dem GIDA-Label inzwischen maßgeblich von dem Greizer NPD-Funktionär K. aus. Auf seine Initiative seien mittlerweile elf Veranstaltungen zurückzuführen. Die Teilnehmerzahlen hätten sich zwischen 110 und 290 Personen bewegt. Teilnehmer und Redner seien mehrheitlich dem rechtsextremistischen Spektrum zuzurechnen gewesen. Die Reden des K. und anderer bei diesen Veranstaltungen spiegelten nicht nur die Verherrlichung des nationalsozialistischen Regimes wider, sondern auch Verfassungsfeindlichkeit und Antisemitismus.</div>\n<p class=\"lf-p\">XI.</p>\n<p class=\"lf-p\">256 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 gemäß § 45 BVerfGG die Durchführung der mündlichen Verhandlung angeordnet (BVerfGE 140, 316) und mit gesondertem Schreiben darauf hingewiesen, dass die mit der Antragsschrift vorgelegte \"Übersicht und Statistik über strafrechtliche Verurteilungen von Bundes- und Landesvorstandsmitgliedern der NPD\" in anonymisierter Form nicht verwertbar sei. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 eine Übersicht in deanonymisierter Form vorgelegt und dem eine Fortschreibung der Stellungnahme des Instituts für Zeitgeschichte zur Frage der Wesensverwandtschaft von NPD und historischem Nationalsozialismus sowie ein Gutachten \"Rechtsfragen eines Verbots der NPD am Maßstab der EMRK\" der Professoren Dr. Grabenwarter und Dr. Walter vom 5. Februar 2016 hinzugefügt. Außerdem hat er weitere Belege eingereicht, die insbesondere Äußerungen zu Asylbewerberunterkünften, zum Umgang mit straffälligen Asylbewerbern sowie ein anlässlich des Geburtstags Adolf Hitlers durch den Hamburger Landesvorsitzenden der Antragsgegnerin gepostetes Gedicht betreffen. Schließlich hat der Antragsteller die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten zu 3. mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">257 Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016 hat der Antragsteller seinen Sachvortrag ergänzt: Bezüglich der Demonstration am 24. Juli 2015 in Dresden seien vier Personen ermittelt worden, die sowohl an den Gewalttätigkeiten beteiligt gewesen seien, als auch an der Demonstration teilgenommen hätten. Der Vorsitzende der Ortsgruppe der Antragsgegnerin Heidenau sei innerhalb der Gruppe gewaltbereiter Personen identifiziert worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">258 2. Bereits mit Schriftsatz vom 26. Januar 2016 hatte der Verfahrensbevollmächtigte zu 2. der Antragsgegnerin seine Bestellung mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">XII.</p>\n<p class=\"lf-p\">259 In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin einen Schriftsatz vom 2. März 2016 vorgelegt, mit dem sie im Wesentlichen auf die Antragsbegründung und den Schriftsatz des Antragstellers vom 27. August 2015 erwidert.</p>\n<p class=\"lf-p\">260 1. Der Verbotsantrag sei nicht nur mangels ordnungsgemäßer Prozessvollmacht unzulässig, sondern auch, weil keine gesetzliche Grundlage für ein Parteiverbot existiere.</p>\n<p class=\"lf-p\">261</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Art. 21 Abs. 2 GG ziele prozessual ausschließlich auf eine Feststellung ab. Die Norm sei nicht als Verbotsvorschrift formuliert, wie dies etwa beim Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG der Fall sei. Ein Verbot werde erst durch § 46 Abs. 3 BVerfGG auf einfachgesetzlicher Grundlage normiert. Der einfache Gesetzgeber habe damit seinen Ausgestaltungsspielraum jedoch überschritten. Art. 21 Abs. 2 GG sei auf eine Feststellungsentscheidung hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit einer Partei beschränkt und überlasse es dem \"mündigen Bürger\", eine entsprechende verfassungsgerichtliche Erkenntnis durch Nichtwahl einer förmlich als verfassungswidrig erkannten Partei zu \"vollstrecken\".</div>\n<p class=\"lf-p\">262</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Art. 21 Abs. 2 GG sei auch deshalb keine taugliche Grundlage für ein Parteiverbot, weil das in der Vorschrift enthaltene Tatbestandsmerkmal des \"Beeinträchtigens\" der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, auf welches sich die Antragsschrift ausschließlich stütze, kein gültiges Verfassungsrecht darstelle, da es sich insoweit um ein Redaktionsversehen des Grundgesetzgebers handele.</div>\n<p class=\"lf-p\">263</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die Unzulässigkeit des Antrags ergebe sich außerdem aus der unzulänglichen Regelung der Antragsberechtigung für ein Verbotsverfahren. § 43 BVerfGG sei aufgrund seines Numerus clausus der Antragsberechtigten verfassungswidrig, da die Regelung der Chancengleichheit der Parteien als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung nicht hinreichend Rechnung trage. Sie sei nur gegeben, wenn eine Partei, die sich - wie die Antragsgegnerin - nicht hinter einem der antragsberechtigten Staatsorgane \"verstecken\" könne, auch einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Parteien stellen könne. Dementsprechend sei das vorliegende Verfahren bis zur Schließung dieser Gesetzeslücke auszusetzen.</div>\n<p class=\"lf-p\">264 2. Der Antrag sei zudem unbegründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">265</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die bisherige Parteiverbotskonzeption sei grundlegend überholungsbedürftig.</div>\n<p class=\"lf-p\">266</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die aufgrund Art. 21 Abs. 2 GG bisher ausgesprochenen Verbote der Sozialistischen Reichspartei (SRP) und der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) seien vor dem Erlass der erst 1968 in das Grundgesetz aufgenommenen sogenannten Notstandsverfassung ergangen, also zu einer Zeit, als die wirkliche Notstandskompetenz noch bei den westlichen Besatzungsmächten gelegen habe und das Bundesverfassungsgericht auf die Ausübung der \"Diktatur der Besiegten\" beschränkt gewesen sei. Schon dieser politische Kontext führe dazu, dass jene Urteile keine Orientierungsfunktion mehr erfüllen könnten.</div>\n<p class=\"lf-p\">267</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die Erklärung der Verfassungswidrigkeit könne verfassungsgemäß nur in einer Weise erfolgen, in der keine anderen Grundgesetzbestimmungen verletzt würden. Insbesondere dürften nicht die verfassungsrechtlichen Bestimmungen verletzt werden, welche durch Art. 79 Abs. 3 GG einen besonderen Rang besäßen. Nach Art. 20 Abs. 1 GG sei die Bundesrepublik Deutschland aber keine \"wehrhafte Demokratie\", sondern ein \"demokratischer [...] Bundesstaat\", in dem nach Absatz 2 dieses Artikels alle Staatsgewalt vom Volke ausgehe. Demgemäß stehe das Demokratieprinzip in untrennbarer Wechselwirkung mit dem Prinzip der Volkssouveränität, wobei letztere wörtlich zu nehmen sei: In der Demokratie sei das Volk der Souverän, von ihm leite sich alle staatliche Macht ab und ihm allein komme die Befugnis der Verfassungsgebung zu. Dies lasse sich auf die Formel bringen: \"Das Volk hat immer Recht.\" Dieses Prinzip der Volkssouveränität pervertiere der Antragsteller ins Gegenteil. Eine selbsternannte Verbotselite, die sich aus den als Bundesrat in Erscheinung tretenden etablierten politischen Parteien rekrutiere, maße sich die Befugnis an, dem Souverän mittels Parteiverbot vorzuschreiben, welche politischen Programme, Ideen und Ideologien zulässigerweise vertreten werden dürften.</div>\n<p class=\"lf-p\">268 Der Verbotsantrag verstoße gegen das Demokratieprinzip, weil er gegen eine gesamte politische Strömung gerichtet sei, deren Ausschaltung bis hin zum Wahlverbot für das gesamte Wahlvolk letztlich das Mehrparteienprinzip beseitige. Die drohende Ausschaltung einer kompletten politischen Richtung führe zum Verlust politischer Pluralität und zu einem virtuellen Einparteiensystem der nicht verbotenen \"Demokraten\". Das verstoße gegen die mit dem Begriff der \"freiheitlichen demokratischen Grundordnung\" verbundene Maßgabe, dass der Demokratieschutz nicht auf die Errichtung \"volksdemokratischer\" Verhältnisse gerichtet sein dürfe.</p>\n<p class=\"lf-p\">269</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Das Merkmal der \"aggressiv-kämpferischen Haltung\" sei ein untaugliches Kriterium für die Beschreibung einer mit dem Parteiverbot abzuwehrenden Gefahr, weil damit fast alle bei \"ideologisch guten\" Parteien für normal gehaltenen Aktivitäten wie Wahlkampfführung und soziales Engagement in Vereinen bei entsprechender \"falscher\" Ideologie als \"aggressiv-kämpferisch\" eingestuft werden könnten, so dass es letztlich doch ausschließlich auf die falschen politischen Auffassungen als Verbotsgrund ankomme.</div>\n<p class=\"lf-p\">270 In Art. 21 Abs. 1 GG werde der politischen Partei die Verpflichtung zu einer demokratischen Binnenstruktur und zu Transparenz bei ihrer Finanzierung auferlegt. Dem liege die verfassungsrechtliche Vermutung zugrunde, dass sich eine parteipolitische Organisation, die eine demokratische Binnenstruktur aufweise, auch im externen Bereich des Staates demokratisch verhalte und demokratisch denke. Der Maßstab der demokratischen Binnenstruktur ergebe somit ein operables, da nachprüfbares Kriterium für die Demokratiekompatibilität einer politischen Partei, während die Vorgabe eines demokratischen Bekenntnisses dazu zwinge, von der juristischen Logik weitgehend abzugehen und sich auf die Ebene wissenschaftstheoretisch zweifelhafter Methodik wie derjenigen der politologischen Sprachpolizei und Ideologiebewertung begeben zu müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">271 Das Rechtsstaatsprinzip erfordere, auch im Parteiverbotsverfahren den Rechtsgedanken von Art. 137 Abs. 1 WRV, der gemäß Art. 140 GG weiterhin gelte, zu beachten. Demgemäß müsse ausgeschlossen werden, dass ein Parteiverbot auf eine \"unzulässige\" Ideologie gestützt werde. Vielmehr gelte ein staatliches Ideologiebewertungsverbot, was die Antragsbegründung weitgehend bedeutungslos mache. Grundrechtlich geschützte Handlungen und Äußerungen seien per se ungeeignet, ein Parteiverbot zu begründen. Dieses sei auf die Bekämpfung illegalen Handelns beschränkt. Der rechtsstaatliche Grundsatz, wonach der Staat dem Bürger nur rechtswidriges Handeln zum Vorwurf machen dürfe, gelte auch im Parteiverbotsverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">272 Da der Verbotsantrag darauf gerichtet sei, die Antragsgegnerin zu verbieten, weil sie insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung des Charakters der Bundesrepublik Deutschland und zu zivilreligiösen Fragen (Anerkennung der Kriegsschuld, Schweigegebot über an Deutschen begangene Verbrechen, Bewältigungsbedürftigkeit der Deutschenvertreibung) andere Auffassungen als die dem Bundesrat angehörenden Parteien vertrete, stelle sich der Antrag als gegen die Meinungsfreiheit gerichtet dar. Dementsprechend sei der Verbotsantrag offensichtlich verfassungswidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">273</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Zu einem angemessenen Verbotsverständnis gelange man, wenn man das Parteiverbot als Bestandteil des verfassungsrechtlichen Notstandsrechts begreife. Dies bedeute, dass die Voraussetzungen eines Parteiverbots rechtlich eindeutig sein und die Folgen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend beschränkt werden müssten. Interpretiere man Art. 21 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit Art. 91 und Art. 87a Abs. 4 GG, gelange man automatisch zur Befristung bei den Verbotsfolgen und zu einer operablen Bestimmung der Verbotsvoraussetzungen. Die Analyse der zum Verständnis von Art. 21 Abs. 2 GG heranzuziehenden Grundgesetzbestimmungen führe zu dem Ergebnis, dass Gewaltbereitschaft oder eine auf den Verfassungsumsturz ausgerichtete politisch motivierte Illegalität eine für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 2 GG erforderliche Voraussetzung darstelle. Das Schutzgut dieser Vorschrift, die freiheitliche demokratische Grundordnung, sei nicht als Ansammlung von Verfassungsprinzipien zu verstehen, sondern habe das rechtmäßige Funktionieren der Verfassungseinrichtungen zum Gegenstand. Nur dieses Funktionieren könne im Falle des Notstands durch besonderen Polizei- und Militäreinsatz gesichert werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">274 Als verfassungswidrig erkannt (und möglicherweise verboten) werden könne danach nur eine als Partei organisierte Umsturzbewegung, etwa eine Partei, die als parlamentarischer Arm einer Terrororganisation anzusehen sei. Sie müsse dabei den Straftatbestand des Hochverrats noch nicht verwirklichen, aber dazu Bereitschaft zeigen, etwa durch das Anlegen von Waffenlagern oder militärisches Training ihrer Anhänger. Ein Parteiverbot könne nur legitim sein, wenn eine Partei gerade den Einfluss der Wähler ausschalten wolle, indem sie jenseits eines Wählervotums gewaltsam die Macht anstrebe.</p>\n<p class=\"lf-p\">275</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">ee)</span>Verfassungsrechtlich unzulässig seien auch die gemäß § 46 Abs. 3 BVerfGG angeordneten Rechtsfolgen der Auflösung der Partei und der Vermögenskonfiskation. Denkbar sei, dass eine als verfassungswidrig erkannte Partei als Verein fortbestehe, sofern dieser dann nicht auch nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden könne. Insofern könne durch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 2 GG allenfalls das Spezifikum \"verwirkt\" werden, welches eine Partei von einer sonstigen (politischen) Vereinigung unterscheide.</div>\n<p class=\"lf-p\">276</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Auch die Rechtsprechung des EGMR stehe dem Verbotsantrag entgegen. Insbesondere fehle es an dem nach dieser Rechtsprechung für ein Parteiverbot erforderlichen \"dringenden sozialen Bedürfnis\". Die vom EGMR als Auslegungshilfe herangezogenen \"Guidelines on prohibition and dissolution of political parties\" der Venedig-Kommission des Europarates postulierten ausdrücklich das Gewaltkriterium als notwendige Bedingung für den Ausspruch eines Parteiverbots.</div>\n<p class=\"lf-p\">277</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Entsprechend der EGMR-Rechtsprechung müsse bei einem Parteiverbot der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Ein Parteiverbot sei aber regelmäßig unverhältnismäßig, weil es schon kein geeignetes Mittel darstelle, um die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen. Das Gedankengut der verbotenen Partei ebenso wie die daraus folgenden Handlungen bestünden fort. Auch sei ein Verbot nicht erforderlich, weil mildere, gleich geeignete Mittel zur Verfügung stünden, so zum Beispiel bereits erfolgreich eingesetzte staatliche und zivilgesellschaftliche \"Anti-Rechts-Programme\", das Verbot von \"freien Kameradschaften\" nach Vereinsrecht und Grundrechtsverwirkungsverfahren gegen führende Funktionäre. Letztlich wäre ein Verbot der Antragsgegnerin auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, weil ihr \"Gefährlichkeitsgrad\" in Anbetracht der äußerst geringen Realisierungschance ihrer programmatischen Zielsetzungen in einem groben Missverhältnis zu der Schwere des mit einem Parteiverbot verbundenen Eingriffs in die Menschenrechte der Art. 10, 11 EMRK stehe.</div>\n<p class=\"lf-p\">278</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Art. 21 Abs. 2 GG sei schließlich unanwendbar, weil er gegen Unionsrecht verstoße.</div>\n<p class=\"lf-p\">279 Art. 2 EUV, Art. 22 AEUV sowie Art. 12, 39, 40 GRCh seien in Parteiverbotsverfahren jedenfalls dann unmittelbarer Prüfungsmaßstab, wenn die zu verbietende Partei - wie hier - im Europäischen Parlament durch einen eigenen Abgeordneten vertreten und zudem als nationale Partei Mitglied einer politischen Partei auf europäischer Ebene im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">280 Nach den genannten Vorschriften bestünden aus unionsrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken gegen eine nationale Parteiverbotskonzeption, welche das Verbot im Europäischen Parlament vertretener nationaler politischer Parteien allein aufgrund ihrer Programmatik und daher auf der Basis reinen Gesinnungsstrafrechts erlaube. Zwar würden auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Rechtsinstitut des Parteiverbots kennen; in keinem anderen Mitgliedstaat hänge die Verbotsschwelle jedoch so niedrig wie in Deutschland. Insoweit sei die deutsche Rechtslage im Hinblick auf die unionale Rechtslage einem erhöhten Rechtfertigungszwang ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">281 Aus dem Beschluss des Senats vom 22. November 2001 (BVerfGE 104, 214), mit dem dieser die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens abgelehnt habe, ergebe sich nichts anderes. Die damals tragenden Erwägungen seien durch die zwischenzeitlich vorangeschrittene stärkere europäische Integration auch und gerade im Recht der politischen Parteien überholt. Zwar seien Regelung und Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament nach Art. 7 Abs. 2 Direktwahlakt (DWA) Sache der Mitgliedstaaten. Bei der Entscheidung, welche Parteien sich an der Wahl beteiligen dürften, seien aber die wertsetzende Bedeutung der in der Grundrechtecharta niedergelegten Grundrechte ebenso zu beachten wie die Werte der Union. Die Herausnahme einer im Europäischen Parlament vertretenen nationalen politischen Partei im Wege eines Verbots zeitige durch die damit verbundene Aberkennung der Mandate dieser Partei im Europäischen Parlament (§ 22 Abs. 4 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland &lt;Europawahlgesetz - EuWG&gt;) unmittelbare Auswirkungen auf ein Unionsorgan, weshalb die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 GRCh vorlägen.</p>\n<p class=\"lf-p\">282 Ein Parteiverbot gerate jedenfalls dann in einen Konflikt mit dem Unionsrecht, wenn das Verbot der nationalen Partei automatisch zu einem faktischen Verbot einer gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 anerkannten politischen Partei auf europäischer Ebene (hier: der Alliance for Peace and Freedom &lt;APF&gt;) führe. Würde die Antragsgegnerin verboten, verlöre ihr Abgeordneter Voigt gemäß § 22 Abs. 4 EuWG seinen Sitz im Europäischen Parlament. Dies hätte zur Folge, dass die APF nicht mehr in einer ausreichenden Zahl von Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder nationaler Parlamente vertreten wäre. Sie ginge ihres Status als politische Partei auf europäischer Ebene verlustig und wäre von der europäischen Parteienfinanzierung ausgeschlossen. Das Verbot der nationalen politischen Partei NPD zöge somit automatisch das faktische Verbot der politischen Partei APF auf europäischer Ebene nach sich.</p>\n<p class=\"lf-p\">283 Da die rechtliche Frage der Vereinbarkeit des Art. 21 Abs. 2 GG mit dem Unionsrecht mithin entscheidungserheblich sei, habe das Bundesverfassungsgericht zur Wahrung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung anzurufen. Es werde daher beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Sind Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 22 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Artikel 11, 12, 39, 40 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) sowie die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes, nach der eine nationale politische Partei allein auf Grund ihrer programmatischen Zielsetzung verboten werden kann, entgegenstehen, wenn die zu verbietende nationale politische Partei mit eigenen Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten ist?</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Falls die erste Frage verneint wird: Sind Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 22 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Artikel 11, 12, 39, 40 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) sowie die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes, nach der eine nationale politische Partei allein auf Grund ihrer programmatischen Zielsetzung verboten werden kann, jedenfalls dann entgegenstehen, wenn die zu verbietende nationale politische Partei nicht nur mit eigenen Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten ist, sondern sie selbst sowie der von ihr entsandte Europaabgeordnete Mitglied einer politischen Partei auf Europäischer Ebene sind und der mit dem nationalen Parteiverbot verbundene Mandatsverlust dazu führen würde, dass die politische Partei auf Europäischer Ebene wegen Unterschreitens des Mindestquorums des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b Alternative 1 der Verordnung (EG) Nr. 2004/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung ihre Anerkennung als politische Partei auf Europäischer Ebene verlieren würde?</div>\n<p class=\"lf-p\">284</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Für eine verfassungskonforme Parteiverbotskonzeption sei die Frage von entscheidender Bedeutung, welches Verhalten sich die zu verbietende Partei überhaupt zurechnen lassen müsse.</div>\n<p class=\"lf-p\">285</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Zuzurechnen sei einer Partei grundsätzlich das Handeln von Funktionären und - mit Einschränkungen - von einfachen Parteimitgliedern. Der vorliegende Verbotsantrag stütze sich aber in zentralen Teilen - gerade im Kontext der angeblichen Schaffung einer \"Atmosphäre der Angst\" - auf Handlungen von tatsächlichen oder vermeintlichen Anhängern der Antragsgegnerin. Der Anhängerbegriff sei jedoch uferlos und verstoße daher gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Allein der Umstand, dass sich eine Person zu einer von der Partei organisierten Demonstration hinzugeselle, dort eine selbst mitgebrachte Parteifahne schwenke und anschließend verfassungsfeindliche Parolen gröle oder gar Straftaten begehe, könne der Partei nicht zugerechnet werden. Erst recht könnten anonyme Kommentare auf Internetseiten keine Zurechnung bewirken.</div>\n<p class=\"lf-p\">286 Letztlich dürfe Verhalten nur zugerechnet werden, wenn dieses auch für den von der Zurechnung Betroffenen beherrschbar sei. Die Antragsgegnerin könne Verhalten von bloßen Anhängern, anders als von Mitgliedern, jedoch nicht ahnden und damit auch nicht beherrschen. Eine Distanzierung zu fordern, werfe nur noch mehr Fragen - der Zuständigkeit, der Form, des Adressaten und der Wahrnehmung - auf. Die vom Antragsteller konstruierte \"Distanzierungsobliegenheit\" sei in der Praxis nicht darstellbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">287 Wolle man Anhängerverhalten dennoch zurechnen, stelle sich ein besonderes Problem im Hinblick auf die Gewährleistung der Quellenfreiheit. Es ergebe sich in jedem Fall, in dem es um die Zurechnung von anonymem Anhängerverhalten gehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">288</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Dem Antragsteller sei auch zu widersprechen, soweit er den Grundsatz der Indemnität der Parlamentsabgeordneten nicht beachte und deren im Parlament getätigte Äußerungen für den Verbotsantrag verwende. Abgeordnete dürften zu keiner Zeit wegen einer Abstimmung oder wegen einer Äußerung im Parlament oder in einem seiner Ausschüsse gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst zur Verantwortung gezogen werden. Diese Vorschrift sei weit zu verstehen und erfasse nicht nur eine gerichtliche Verfolgung, sondern auch ein sonstiges Zur-Verantwortung-Ziehen außerhalb des Parlaments. Dies gelte auch in einem Parteiverbotsverfahren. Es mache keinen Unterschied, ob der Abgeordnete deshalb zur Selbstzensur genötigt werde, weil er eine strafrechtliche Verurteilung fürchte, oder weil er damit rechnen müsse, dass seine Aussagen über ein damit begründetes Parteiverbot zur Aberkennung seines Parlamentsmandats führten.</div>\n<p class=\"lf-p\">289</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Die Antragsgegnerin sei nicht verfassungswidrig. Selbst wenn man sämtliche tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers als wahr unterstelle und diese unter den von der Antragsgegnerin vertretenen Prüfungsmaßstab subsumiere, erweise sich der Verbotsantrag als unschlüssig. Der Antragsteller behaupte nicht einmal, dass die Antragsgegnerin in der politischen Auseinandersetzung Gewalt anwende oder sich überhaupt rechtswidriger Mittel bediene. Ihr werde lediglich ein - verfassungsrechtlich irrelevanter, weil grundrechtlich geschützter - Verbalradikalismus zum Vorwurf gemacht, der weit davon entfernt sei, den demokratischen Rechtsstaat in irgendeiner Form zu gefährden.</div>\n<p class=\"lf-p\">290 Grundlage der verfassungsgerichtlichen Prüfung könne nur das dem Bundeswahlleiter vorgelegte Programm und nicht ein vom Antragsteller pseudowissenschaftlich ermitteltes \"Geheimprogramm\" sein. Der Antragsgegnerin könne auch keine \"Verschleierungstaktik\" unterstellt werden, die ihre wahre, \"verfassungswidrige\" Gesinnung mit prima facie harmlos daherkommenden Aussagen verberge. Das als primäres Erkenntnismittel zu verwertende Parteiprogramm könne nicht durch Entgleisungen Einzelner in Frage gestellt werden, weil diesen nicht die Befugnis zustehe, vom Bundesparteitag beschlossene programmatische Leitlinien durch individuelles Handeln zu derogieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">291 Auch der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin betreibe ein \"Spiel mit Doppeldeutigkeiten\", greife nicht durch. Es gälten dieselben Grundsätze wie im Strafrecht, wonach eine objektiv mehrdeutige Aussage in allen Auslegungsalternativen strafbar sein müsse, und nicht die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen, denn es gehe nicht um die Unterbindung zukünftiger Äußerungen, sondern um die Verhängung der \"Todesstrafe\" für eine Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">292</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die Antragsgegnerin strebe weder die Beseitigung noch eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an, noch arbeite sie faktisch auf ein derartiges Ziel hin.</div>\n<p class=\"lf-p\">293</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Hauptstoßrichtung des Verbotsantrags gehe dahin, die Antragsgegnerin ausgehend von ihrem Volksbegriff mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Menschenwürde von Ausländern und Minderheiten zu überziehen. Sie stehe mit ihrem Volksbegriff jedoch auf dem Boden des Grundgesetzes. Demgegenüber erweise sich der vom Antragsteller propagierte, auf beliebiger Austauschbarkeit der zum Staatsvolk gehörenden Personen beruhende Volksbegriff als verfassungswidrig. Auch jenseits des ethnischen Volksbegriffs greife die Antragsgegnerin weder die Menschenwürde von Ausländern noch von sonstigen Minderheiten an.</div>\n<p class=\"lf-p\">294 Entschieden zu widersprechen sei der These des Antragstellers, dass aus der Menschenwürde ein Recht resultiere, jede beliebige Staatsangehörigkeit annehmen zu können. Dem liege offenbar die bereits im Ansatz verfehlte Vorstellung zugrunde, jeder Mensch müsse theoretisch Träger jedes denkbaren Rechts sein können. Die Menschenwürde umfasse aber lediglich das Recht, überhaupt Staatsangehöriger irgendeines Staates sein zu können. Die von der Antragsgegnerin erhobene Forderung nach einer Rückkehr zum alten, auf dem ius sanguinis beruhenden Abstammungsrecht sei mithin kein Verstoß gegen die Menschenwürde.</p>\n<p class=\"lf-p\">295 Der ethnische Volksbegriff sei tradiertes Leitprinzip des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts. In diesem Zusammenhang könne auf Art. 116 Abs. 1 GG verwiesen werden, die Präambel der Weimarer Reichsverfassung sowie die Formulierungen über den Amtseid von Bundeskanzler, Bundespräsident und Bundesministern. Auch das Bundesverfassungsgericht lege seinem \"Teso\"-Beschluss diesen Volksbegriff zugrunde und postuliere eine Pflicht des Gesetzgebers, die Identität des deutschen Staatsvolks zu erhalten (unter Hinweis auf BVerfGE 77, 137 &lt;150&gt;). Dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) habe daher wie selbstverständlich das Abstammungsprinzip als prägendes Wesensmerkmal zugrunde gelegen. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit kraft Geburt sei der Regelfall, die Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG die Ausnahme. Daher verletze das neue StAG das Identitätswahrungsgebot des Bundesverfassungsgerichtes, indem es die Identität des deutschen Staatsvolkes radikal verändern wolle.</p>\n<p class=\"lf-p\">296 Ausgehend von diesen Maßstäben sei nicht ersichtlich, inwiefern der ethnische Volksbegriff der Antragsgegnerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Allgemeinen oder gegen die Menschenwürdegarantie im Besonderen verstoßen könne. Die Antragsgegnerin verstehe unter dem Begriff \"Volk\" eine menschliche Gruppe beziehungsweise Gemeinschaft von Menschen mit gleicher Abstammung, Sprache, Kultur und Geschichte. Der an Herder angelehnte Volksbegriff der Antragsgegnerin werde nicht rassisch konstruiert. Die Antragsgegnerin gehe von der Vielgestaltigkeit der Menschen und Völker aus. Deshalb habe nach ihrer Ansicht auch jedes Volk ein Recht auf Selbstbestimmung und Wahrung seiner kulturellen und nationalen Identität.</p>\n<p class=\"lf-p\">297 Die Antragsgegnerin vertrete im Ergebnis eine auf dem ius sanguinis beruhende Staatsangehörigkeitskonzeption. Indem sie die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung ausdrücklich anerkenne, sei eine Verletzung der Menschenwürdegarantie in jedem Fall ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin habe zu keinem Zeitpunkt gefordert, denjenigen Menschen, die auf der Basis eines aus ihrer Sicht verfehlten Staatsangehörigkeitsrechts eingebürgert worden seien, die deutsche Staatsangehörigkeit wieder zu entziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">298 Die Programmatik der Antragsgegnerin beruhe auf einem \"lebensrichtigen Menschenbild\". Alle Völker und Menschen seien danach gleichwertig. Gemeinschaft und Individuum würden sich gegenseitig bedingen. Die übertriebene Vertretung von Einzel- oder Gruppeninteressen solle verhindert werden; es dürfe keinen Kampf aller gegen alle geben. Die Rechte des Einzelnen würden durch die \"Volksgemeinschaft\" daher nicht bedroht, sondern gerade garantiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">299 Der Antragsteller sei der Auffassung, das von der Antragsgegnerin vertretene Konzept der \"Volksgemeinschaft\" führe zu einem Ausschluss Nicht-Staatsangehöriger von der Grundrechtsberechtigung und verstoße dadurch gegen das Prinzip der Menschenwürde. Dieser Vorwurf sei zurückzuweisen; die Antragsgegnerin beabsichtige in keiner Weise, Nicht-Deutsche von jeglicher Grundrechtsberechtigung auszuschließen, sondern setze sich lediglich für eine konsequente Unterscheidung von Staatsangehörigen und Nicht-Staatsangehörigen ein. Insbesondere spreche die Antragsgegnerin Asylbewerbern und Migranten nicht die Menschenwürde ab. Grundsätzliche Kritik an der Einwanderungspolitik der regierenden Parteien müsse jedoch zulässig sein. So bezeichne die Antragsgegnerin keineswegs alle Asylbewerber als Betrüger, sondern wolle lediglich auf den tagtäglich stattfindenden Asylbetrug hinweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">300 Die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, der Fraktionsvorsitzende im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern Pastörs habe Asylbewerber als \"entartete Menschen\" bezeichnet, beruhe auf einer perfiden Entstellung einer Landtagsrede. Inwiefern die Termini \"Scheinasylanten\", \"Asylbetrüger\", \"Moslem-Extremisten\" oder \"kriminelle Ausländer\" einen Angriff auf die Menschenwürde darstellten, erschließe sich nicht, da es all dies in Deutschland zuhauf gebe. Es sei von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet worden, dass von Flüchtlingen per se eine Gesundheitsgefahr ausgehe, sondern nur auf Zeitungsinformationen über vermehrte Infektionen mit Krätze in Flüchtlingsunterkünften hingewiesen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">301 Ebenso wenig spreche die Antragsgegnerin Juden, Muslimen oder Sinti und Roma die Menschenwürde ab und schüchtere diese ein. Legitime Kritik am Staat Israel sowie an prominenten jüdischen Funktionären könne schwerlich als \"Einschüchterung\" gewertet werden. Der Vorwurf des Antisemitismus sei schlicht falsch. Die Antragsgegnerin setze sich differenziert mit dem Judentum sowie der schwierigen deutsch-jüdischen Geschichte im 20. Jahrhundert auseinander. Ihre mangelnde Semitophilie könne ihr jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zum Islam stelle die Antragsgegnerin ausdrücklich fest, dass dieser dort, wo er historisch beheimatet sei, selbstverständlich ein Existenzrecht habe. Die Position der Antragsgegnerin sei ethnopluralistisch, das heiße dem Ziel einer multipolaren Weltordnung verpflichtet, in der die Völker in ihrer Vielfalt friedlich zusammenlebten. Dass sich durch die Politik der Antragsgegnerin jemand bedroht fühlen müsse, werde ausdrücklich bestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">302</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der ethnische Volksbegriff der Antragsgegnerin verstoße auch nicht gegen das Demokratieprinzip.</div>\n<p class=\"lf-p\">303 (a) Bereits die Ausgangsprämisse des Antragstellers, das Staatsangehörigkeitsrecht müsse vom einfachen Gesetzgeber völlig offen und frei ausgestaltet werden können, sei verfehlt. Das Grundgesetz gewähre dem einfachen Gesetzgeber bei der Verteilung deutscher Pässe keine Narrenfreiheit, sondern verpflichte ihn, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten. Ihm seien schon von Verfassungs wegen Grenzen bei der Konzeption des Staatsangehörigkeitsrechts gesetzt, wobei diese Grenzen im Abstammungsgedanken zu sehen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">304 Kritik an den von den etablierten Parteien zu verantwortenden \"Masseneinbürgerungen\" bedeute nicht, dass die Antragsgegnerin nicht anerkennen würde, dass die eingebürgerten Personen deutsche Staatsangehörige seien. Ihre Auffassung sei lediglich eine Meinung auf dem Markt politischer Meinungen, in die der Verbotsantrag eingreife, indem er eine Änderung des neuen Staatsangehörigkeitsrechts aus dem Kanon zulässiger politischer Forderungen ausschließen wolle.</p>\n<p class=\"lf-p\">305 (b) Dass sich die Antragsgegnerin als nationalistische Partei sehe, könne ihr ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ein aufgeklärter Nationalismus, wie ihn die Antragsgegnerin vertrete, in keinerlei Widerspruch zum Grundgesetz stehe. Für die Antragsgegnerin stehe die eigene Nation als gewachsener Schicksalsverband mit starken Zusammengehörigkeitsgefühlen, emotionaler Bindekraft und Loyalitätsempfindungen im Mittelpunkt. Die eigene Nation, die moralisch nicht über anderen Nationen stehe, aber gegen diese ihre kulturelle Identität zu bewahren und ihre Lebensinteressen zu behaupten habe, sei einer der höchsten ethischen Werte. Ziel des deutschen Nationalismus sei ein freies und identitätsstarkes deutsches Volk unter anderen freien und identitätsstarken Völkern. Die Antragsgegnerin erhebe das deutsche Volk aber nicht über andere Völker und werfe diesen keine \"Minderwertigkeit\" vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">306 (c) Eine grundlegende Fehleinschätzung der Antragsschrift bestehe darin, dass die von der Antragsgegnerin artikulierte Kritik an der herrschenden politischen Klasse in Deutschland als Kritik an der Demokratie als solcher fehlinterpretiert werde. Die Antragsgegnerin bekenne sich zur Volkssouveränität, fordere die Einführung von Volksentscheiden und die Direktwahl des Staatsoberhaupts. Ihre demokratie- und staatspolitische Grundposition bestehe darin, eine Demokratisierung des Staates durch den Ausbau konkreter Mitbestimmungsrechte der Staatsbürger und der Volksgesetzgebung zu fordern sowie der massiven Beschneidung des politischen Pluralismus im Zuge des sogenannten \"Kampfes gegen Rechts\" entgegenzutreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">307 Die zahlreichen parlamentarischen Initiativen der Landtagsfraktionen der Antragsgegnerin, in denen ausdrücklich ein Mehr an Demokratie und Rechtsstaatlichkeit eingefordert werde, zeigten, dass die Antragsgegnerin weit davon entfernt sei, die Demokratie als solche zu bekämpfen. Die Berücksichtigung dieser Initiativen sei auch deshalb bedeutsam, weil die Antragsschrift den Eindruck erwecke, die Antragsgegnerin würde durch ihre Abgeordneten in den Landesparlamenten nur gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen. Die Zahl von Ordnungsrufen und die angebliche Sprachverrohung seien - abgesehen von ihrer Unverwertbarkeit aufgrund der bestehenden Indemnität - kein tauglicher Beleg für eine \"Verachtung des parlamentarischen Systems\". Die Abgeordneten der Antragsgegnerin überschritten die Grenzen des parlamentarisch Üblichen nicht. Dass sie sich das Recht herausnähmen, den politischen Gegner mit scharfen Worten anzugreifen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die auf Abgeordnete der Antragsgegnerin überproportional häufig entfallenden Ordnungsrufe seien kein Beleg für ihre \"Aggressivität\", sondern für die höchst parteiische Sitzungsführung der Parlamentspräsidenten in Dresden und Schwerin.</p>\n<p class=\"lf-p\">308</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Antragsgegnerin bekämpfe auch den Rechtsstaat nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">309 Gerade weil sie fortwährend politisch motivierten Diskriminierungen vielfältigster Art ausgesetzt sei und in extrem hohem Ausmaß Opfer physischer Gewalt durch linksextremistische Elemente werde, bekenne sie sich vorbehaltslos zur Herrschaft des Rechts im demokratischen Rechtsstaat, zum Gewaltmonopol des Staates und zur Unabhängigkeit der Justiz. Sie lehne Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung kategorisch ab. Dass die Antragsgegnerin einen \"nationalrevolutionären\" beziehungsweise \"systemüberwindenden\" Anspruch erhebe, habe nichts mit Gewalt zu tun, sondern beziehe sich einzig und allein auf eine beabsichtigte Änderung des geltenden Rechts auf demokratischem Wege.</p>\n<p class=\"lf-p\">310 Bei ihren Demonstrationen verhalte die Antragsgegnerin sich friedlich und leiste den Anordnungen der Polizei Folge. Selbstverteidigungskurse dienten lediglich der Abwehr linker Gewalt. Bürgerwehren würden gegründet, weil die Bürger aufgrund der äußerst prekären Sicherheitslage das Vertrauen in die staatlichen Sicherheitsbehörden verloren hätten. Die Initiative zur Gründung von Bürgerwehren gehe zudem von den Betroffenen aus, die lediglich von der Antragsgegnerin unterstützt würden. Es sei selbstverständlich, dass derartige Bürgerwehren keinen Ersatz für das staatliche Gewaltmonopol darstellten und an die Rechtsordnung gebunden seien. Der Ordnungsdienst der Antragsgegnerin rechtfertige sich bereits aufgrund des Ordnererfordernisses bei öffentlichen Versammlungen. Angriffe auf Gegendemonstranten seien von diesem nicht ausgegangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">311</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus sei kein Tatbestandsmerkmal des Art. 21 Abs. 2 GG. Darauf komme es aber auch nicht an, weil die Antragsgegnerin mit dem Nationalsozialismus nicht wesensverwandt sei.</div>\n<p class=\"lf-p\">312 Die Antragsgegnerin sei nicht nach dem \"Führerprinzip\" aufgebaut. Ihre Programmatik beruhe auf vollständig anderen Grundsätzen als diejenige des historischen Nationalsozialismus. Eugenik und Sozialdarwinismus lehne sie ab. Kommunikationsformen des historischen Nationalsozialismus verwende sie nicht. Daher unterscheide die Antragsgegnerin sich fundamental von der NSDAP. Demgegenüber seien einzelne Aussagen selbst führender Persönlichkeiten der Antragsgegnerin für die Frage der Wesensverwandtschaft irrelevant. Dies gelte erst recht für Aussagen von Personen, die nicht einmal Mitglied der Antragsgegnerin seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">313 Aus den anonym verfassten Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte ergebe sich die behauptete Wesensverwandtschaft nicht. Die Gutachten wiesen durchgreifende wissenschaftlich-methodische Fehler auf, da die zitierten Belege nicht vorgelegt würden, und seien daher unverwertbar. Mit Wortvergleichen und einer Zusammenschau aufgrund sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse könne eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus nicht bewiesen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">314</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des \"Darauf Ausgehens\" gelte: Selbst wenn man dieses nicht als Verbot des gewaltsamen Verfassungsumsturzes begreife und nicht einmal strafbares und auch kein rechtswidriges Verhalten zu fordern wäre, gäben die vom Antragsteller vorgelegten \"Belege\" für eine Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals nichts Substantielles her.</div>\n<p class=\"lf-p\">315 Der Antragsteller werfe der Antragsgegnerin vor, was gemäß Art. 21 Abs. 1 GG ihre Aufgabe sei: Die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung durch Teilnahme an Wahlen, strategische Konzepte, bürgernahes Agieren, Anwendung der Wortergreifungsstrategie, Schulung kommunaler Mandatsträger und jugendorientierte Initiativen. Soweit der Antragsteller sich dabei auf das Gutachten von Prof. Borstel beziehe, werde dessen Verwertung widersprochen. Viele Belege seien anonym und für eine Beweisführung daher ungeeignet.</p>\n<p class=\"lf-p\">316</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin eine Taktik der \"kulturellen Subversion und gezielter Siedlung an ausgesuchten Orten\" betreibe, um in einzelnen Regionen \"Dominanzzonen\" und eine \"Kultur der Angst\" zu erzeugen.</div>\n<p class=\"lf-p\">317 (a) Insbesondere sei die Besiedlungsstruktur des Dorfes Jamel nicht auf Initiativen der Antragsgegnerin zurückzuführen. Dass die dort beheimateten rechtsorientierten Bürger und insbesondere der vom Antragsteller benannte K. bei den anderen Bürgern ein Bedrohungsgefühl hervorriefen, werde bestritten. Die tätliche Auseinandersetzung im Rahmen des Musikfestivals und der Brand der Scheune könnten der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">318 (b) Ein wie auch immer geartetes \"Dominanzstreben\" der Antragsgegnerin könne auch in Anklam nicht festgestellt werden. Es werde bestritten, dass in der Stadt ein von der Antragsgegnerin erzeugtes \"Klima der Angst\" herrsche, das eine offensive Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus lähme, Menschen von Aussagen gegenüber der Polizei abhalte und demokratische Prozesse beinträchtige. Die Antragsgegnerin stelle in der Stadtvertretung Anklams nur zwei von 25 Mitgliedern. In den Ausschüssen sei sie jeweils mit nur einem Sitz vertreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">319 Eine Lähmung des \"Kampfes gegen Rechts\" sei nicht feststellbar. Neben einem \"Demokratieladen\", der von den Landeszentralen für politische Bildung des Bundes und des Landes seit 2011 gefördert werde, gebe es noch einen vom Stadtjugendring Greifswald betriebenen \"Demokratiebahnhof\" sowie ein Büro des \"Regionalzentrums für demokratische Kultur\". Tätig sei zudem ein Präventionsrat der Stadt. Dass im Jahr 2007 Geschäftsleute der Stadt sich aus Furcht vor der Antragsgegnerin geweigert hätten, eine gegen sie gerichtete öffentliche Erklärung in ihren Ladengeschäften aufzuhängen, werde bestritten. Ebenso werde bestritten, dass in Anklam begangene Straftaten mit der Antragsgegnerin in Verbindung stünden. Dass diese sich nicht von jedem einzelnen Vorfall distanziere, sei aufgrund der grundsätzlichen Ablehnung von Gewalt unerheblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">320</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Selbst Prof. Borstel habe in seinem Gutachten festgestellt, dass von einer \"Atmosphäre der Angst\" keine Rede sein könne. Die von der Antragsgegnerin praktizierte \"Wortergreifungsstrategie\" könne ihr ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Dass sie mittels \"geschulter Aktivisten\" \"politische Veranstaltungen der anderen Parteien zu eigenen Zwecken umfunktioniert\", sei ein in der Demokratie völlig normaler Vorgang. Dass der politische Gegner hierbei \"eingeschüchtert, bloßgestellt, lächerlich gemacht\" werde, werde bestritten. Mit Angriffen auf Wahlkreisbüros habe die Antragsgegnerin nichts zu tun und dazu auch nicht aufgerufen. Die zitierten Artikel des Internet-Portals \"mupinfo\" könnten nicht als Aufruf zur oder Billigung von Gewalt angesehen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">321 (a) Es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem ehrenamtlichen Bürgermeister von Lalendorf in bedrohlicher Weise aufgetreten sei, um diesen in der Wahrnehmung seiner Grundrechte einzuschränken. Alle in dieser Sache Angeklagten seien vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs rechtskräftig freigesprochen worden. Auch habe die Antragsgegnerin weder zum Betreten des Grundstücks aufgefordert noch dieses toleriert. Im Übrigen sei der Vorgang nicht als einseitiger Akt der \"Bedrängung und Einschüchterung\" zu werten, sondern als politischer Schlagabtausch.</p>\n<p class=\"lf-p\">322 (b) Bestritten werde auch die Bedrohung von Lokalpolitikern in Berlin-Pankow. Die Kundgebung mit fünf Teilnehmern habe nicht direkt vor dem Bürgerhaus, sondern laut polizeilicher Auflage 50 Meter daneben auf einer Grünfläche stattgefunden. Den Teilnehmern der Kundgebung sei rechtswidrig untersagt worden, an der Bürgersprechstunde teilzunehmen; von \"Zugang verschaffen\" könne keine Rede sein. Eine Bedrohungslage gegenüber dem Bezirksbürgermeister habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">323 (c) Auch eine Bedrohung des Bürgermeisters von Schneeberg durch die Antragsgegnerin habe nicht stattgefunden. Die genannte Demonstration sei keine der Antragsgegnerin gewesen. Dass die Versammlung sich in Richtung des Hauses des Bürgermeisters in Bewegung gesetzt habe, habe der lediglich teilnehmende Funktionär der Antragsgegnerin nicht veranlasst. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz sei eingestellt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">324 (d) Ebenso werde eine Bedrohung des Bürgermeisters von Schöneiche bestritten. Eine Störung der jüdischen Feste in der Kulturgießerei sei bei keinem der drei genannten Besuche entstanden, der Funktionär S. sei nie in der Kulturgießerei gewesen. Dass der Bürgermeister auf seinem Privatgrundstück beschimpft und bedroht worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls könne dies der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden. Auch eine Bedrohung des Bürgermeisters auf dem Heimatfest habe nicht stattgefunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">325 (e) Durch die \"Kampagne\" gegen den Lokalpolitiker S. habe lediglich legitime Kritik an der überbordenden Einbürgerungspolitik der Bundesregierung geübt werden sollen. Die Antragsgegnerin habe mit dieser Aktion nur zum Ausdruck gebracht, dass Herr S. nach ihrer Auffassung nicht hätte eingebürgert werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">326 (f) Auch die Bedrohung einer Aktivistin in Güstrow werde bestritten. Diese begebe sich selbst offensiv in die Nähe der von ihr angeblich so gefürchteten Antragsgegnerin. Ein bedrohlicher Charakter sei dem geschilderten Vorfall - der Beobachtung durch Mitglieder der Antragsgegnerin - nicht zu entnehmen. Um wen genau es sich bei den Personen gehandelt habe, die sich anschließend vor ihrem Haus versammelt haben sollen, gehe aus dem Bericht nicht hervor. Eine Zurechnung zur Antragsgegnerin sei nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">327 (g) Die vom Antragsteller als \"Gewalt gegen politische Gegner\" gewerteten Ereignisse von Pölchow belegten genau das Gegenteil. G. und seine Begleiter seien auf dem Weg zu einer angemeldeten Demonstration gewesen, als gewaltbereite Linksextremisten sie daran hätten hindern wollen. Dass G. bei seiner Reaktion auf diesen Übergriff nach Ansicht des Landgerichts Rostock sein Notwehrrecht überschritten und sein Agieren den Charakter eines Gegenangriffs angenommen habe, ändere - unabhängig davon, dass diese Darstellung bestritten werde - nichts an der Tatsache, dass hier von einem Versuch, systematisch Dominanz über politische Gegner zu erringen und Furcht zu verbreiten, keine Rede sein könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">328 (h) Soweit der Antragsteller versuche, anhand eines einzigen Vorfalls in Greifswald die Stadt als Angstzone für politische Gegner der Antragsgegnerin darzustellen, sei dies zurückzuweisen. Lediglich das NPD-Mitglied O. sei aufgrund eines Vorfalls verurteilt worden. Die Stadt sei als eine von Linksextremen dominierte Angstzone anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">329 (i) Auch ein \"Angriff\" auf die DGB-Kundgebung in Weimar habe nicht stattgefunden. Es habe sich um eine öffentliche, für jeden Bürger zugängliche Veranstaltung gehandelt. Die JN-Aktivisten hätten Transparente entrollt und Flugblätter verteilt. Ein Teilnehmer habe das Motto der Veranstaltung \"Besucher fragen - Politiker antworten\" ernst genommen und das freie Mikrofon ergriffen. Daraufhin seien die Teilnehmer der Kundgebung gegenüber den Aktivisten aggressiv geworden.</p>\n<p class=\"lf-p\">330 (j) Ebenso sei es nicht zu einer \"gewaltsamen Störung\" einer Informationsveranstaltung in Goldbach seitens der Antragsgegnerin gekommen. Richtig sei, dass Herr S. an der Bürgerversammlung teilgenommen und ein Transparent mit der Aufschrift \"Asylflut ist kein Menschenrecht\" mitgebracht habe. Als Herr S. die Veranstaltung habe verlassen wollen, habe man versucht, ihm sein Transparent zu entreißen und ihn zu schubsen. Erst im Rahmen einer Abwehrreaktion habe er dann zugeschlagen. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Versammlungsstörung sei eingestellt und Strafanzeige wegen Körperverletzung nicht erstattet worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">331 (k) Eine Bedrohung des Bürgermeisters von Tröglitz werde bestritten. Der Kreisrat der Antragsgegnerin habe lediglich gegen die geplante Aufnahme von \"Asylanten\" insgesamt zehn \"Lichterspaziergänge\" durchgeführt. Zwischenfälle habe es bei keiner Veranstaltung gegeben. Die Route des zehnten Spaziergangs habe am Haus des Bürgermeisters vorbeigeführt, da dieser bis dahin nicht auf die Proteste reagiert gehabt habe. Eine Bedrohungslage habe nicht bestanden. Die Antragsgegnerin sei für den Rücktritt des Bürgermeisters nicht verantwortlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">332</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die These von der seitens der Antragsgegnerin angeblich zu verantwortenden \"Beeinträchtigung des demokratischen Handelns vor Ort\" erweise sich damit insgesamt als haltlos. Soweit der Antragsteller darüber hinaus moniere, dass \"verfassungsfeindliche rechtsextremistische Ansichten\" in der Gesellschaft verbreitet Akzeptanz fänden, spreche dies bei richtiger Betrachtung lediglich für die Verankerung der Antragsgegnerin in der Gesellschaft.</div>\n<p class=\"lf-p\">333</p></div>", "next": 239199}