{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dezember 1997. Für Streumunition gilt nach §18a Abs. 2 Satz 2 KrWaffKontrG die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 2 des Übereinkommens über Streumunition vom 3. Dezember 2008. Eine solche Verweisungskette ist aus sich selbst heraus klar genug erfassbar. Die Mehrgliedrigkeit der Verweisungskette ist hier allein durch die Regelung einer komplexen Materie bedingt. Auch kann von dem in diesem sicherheitsrelevanten Bereich tätigen Normbetroffenen verlangt werden, dass sie sich über die einschlägigen Vorschriften unterrichten. Es entsteht keine unübersichtliche Verweisungskaskade. Der Gesetzgeber verweist zwar auf einen Straftatbestand, der seinerseits weitere Verweisungen enthält. Der Inhalt dieser Verweisungen bezieht sich aber stets auf einzelne Teilelemente des zu prüfenden Tatbestands, die in ihrer abgegrenzten Form auch im Rahmen einer über mehrere Stufen gehenden Verweisungstechnik verständlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">144</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Jedoch sind die angegriffenen Regelungen nicht normenklar, weil § 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG zur Bestimmung der Straftaten, die eine Übermittlungspflicht auslösen, ohne weitere Einschränkung auf § 120 GVG verweist. Diese Vorschrift normiert die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug in bestimmten Strafsachen. § 120 Abs. 1 GVG knüpft die Zuständigkeit allein an dort aufgezählte Straftaten an. § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GVG enthält zwar ebenfalls einen Katalog von Delikten, macht die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts aber von zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig. Insbesondere wird diese Zuständigkeit nur begründet, \"wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt\".</div>\n<p class=\"lf-p\">145 Ob und inwieweit dieses Tatbestandmerkmal im Rahmen der Übermittlungspflicht zu berücksichtigen ist, lässt § 20 Abs. 1 Satz 2 Variante 1 BVerfSchG in Verbindung mit § 120 Abs. 2 GVG dabei nicht mit hinreichender Klarheit erkennen. Denkbar erscheint, auf den formalen Akt einer Verfolgungsübernahme durch den Generalbundesanwalt abzustellen. Alternativ könnte die Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Bedeutung des Falles den Verfassungsschutzbehörden überantwortet sein. Schließlich kommt eine Auslegung der Verweisungsnorm dahin in Betracht, dass sie die Ermittlungsübernahme generell nicht umfassen sollte. Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG spricht zwar dafür, dass eine Übermittlung wegen der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GVG genannten Straftaten lediglich im Fall der tatsächlichen Übernahme der Verfolgung durch den Generalbundesanwalt zulässig sein soll. Jedenfalls im Bereich der Verhütung von Straftaten kann es aber in aller Regel nicht darauf ankommen, dass der Generalbundesanwalt die Ermittlungen tatsächlich übernommen hat. Dies wäre allenfalls bei Dauerdelikten denkbar. Dann liefe die - spezialgesetzlich geregelte - Übermittlungspflicht der Verfassungsschutzbehörden im gefahrenabwehrrechtlichen Bereich weitestgehend leer.</p>\n<p class=\"lf-p\">146 Ausgehend hiervon könnte eine Auslegung von § 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG zweckmäßig erscheinen, nach der die Verfassungsschutzbehörde im Vorfeld der Übermittlung eigenständig prüfen muss, ob die zu verhindernde Straftat im Falle ihrer Begehung eine besondere Bedeutung hätte, so dass der Generalbundesanwalt die Ermittlungen an sich ziehen müsste. Das gesetzliche Zuständigkeitsmerkmal der besonderen Bedeutung des Falles ist dabei als unbestimmter Rechtsbegriff zu verstehen. Deshalb würde eine Prüfung durch die Verfassungsschutzbehörden auch nicht mit dem sogenannten Evokationsrecht des Generalbundesanwalts kollidieren. Dieser hat bei der Prüfung der Übernahme des Verfahrens den Begriff der besonderen Bedeutung auszulegen und die Umstände des konkreten Falles darunter zu subsumieren. Ist danach die besondere Bedeutung zu bejahen, hat er die Sache an sich zu ziehen. Ein Beurteilungsspielraum steht ihm bei der Ausübung des sogenannten Evokationsrechts nicht zu. Die Übernahme ist zwingend und unterliegt der Nachprüfung durch die Gerichte (vgl. BVerfGE 9, 223 &lt;229&gt; zu § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG a.F. = § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG n.F.; dazu auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00 -, BGHSt 46, 238 &lt;254 f. Rn. 46&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">147 Obgleich kein Beurteilungsspielraum besteht, erfordert die Prüfung der besonderen Bedeutung mitunter eine komplexe Würdigung tatsächlicher und rechtlicher Umstände. Daher könnte es als nicht sachgerecht erscheinen, diese komplexe Frage der besonderen Bedeutung durch einen Nachrichtendienst (vor-)entscheiden und die Übermittlungspflicht möglicherweise hieran scheitern zu lassen. Zu bedenken ist dabei auch, dass die Ermittlungsübernahme zwar für die Zuständigkeit des Gerichts relevant ist, jedoch nichts an dem materiell-rechtlichen Charakter einer Straftat ändert, auf den es für die Übermittlung ankommt (vgl. Gazeas, Übermittlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse an Strafverfolgungsbehörden, 2014, S. 325 f. m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">148 Einer Entscheidung, welcher dieser Auslegungsvarianten der Vorzug zu geben ist, bedarf es jedoch an dieser Stelle nicht. Es steht vielmehr dem Gesetzgeber zu, diese eindeutig zu normieren. Bestimmt er die Übermittlungsvoraussetzung durch Verweisungen, müssen diese begrenzt bleiben und dürfen nicht - wie vorliegend - durch die Inbezugnahme von Normen, die andersartige Spannungslagen bewältigen, ihre Klarheit verlieren und in der Praxis zu übermäßigen Schwierigkeiten bei der Anwendung führen (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;266 Rn. 215&gt; mit Verweis auf BVerfGE 110, 33 &lt;57 f.; 61 ff.&gt;; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 272). Die gewählte Verweisungstechnik lässt im Ergebnis nicht normenklar erkennen, ob die Straftaten des § 120 Abs. 2 GVG eine Übermittlungspflicht bereits für sich genommen oder erst durch das Hinzutreten ihrer besonderen Bedeutung oder gar der Ermittlungsübernahme durch den Generalbundesanwalt auslösen sollen. Gleiches gilt wegen des umfassenden Verweises für § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG.</p>\n<p class=\"lf-p\">149</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die angegriffenen Übermittlungsregelungen verstoßen zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgen zwar ein legitimes Ziel und sind hierfür geeignet und erforderlich, genügen jedoch im Hinblick auf ihre Angemessenheit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht durchgehend.</div>\n<p class=\"lf-p\">150</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Die angegriffenen Normen dienen legitimen Zwecken. Sie zielen darauf ab, Staatsschutzdelikte effektiv zu bekämpfen und damit einhergehend den Bestand und die Sicherheit des Staates sowie Leib, Leben und Freiheit der Bevölkerung zu schützen (vgl. zur Terrorismusbekämpfung BVerfGE 133, 277 &lt;321 Rn. 106, 333 f. Rn. 133&gt;; 141, 220 &lt;266 Rn. 96&gt;; 156, 11 &lt;47 Rn. 91&gt;). Staatsschutzdelikte richten sich gegen die in Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b oder c GG genannten Rechtsgüter von hohem verfassungsrechtlichem Gewicht (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;267 f. Rn. 100&gt;), an deren Schutz ein herausragendes öffentliches Interesse besteht (vgl. BTDrucks 18/4654, S. 34). Sie wenden sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Bereitstellung wirksamer Aufklärungsmittel - auch in Form eines effektiven Informationsaustausches - zu ihrer Abwehr und Verfolgung ist ein legitimes Ziel und für die demokratische und freiheitliche Ordnung von großem Gewicht (vgl. BVerfGE 133, 277 &lt;333 f. Rn. 133&gt;; 141, 220 &lt;266 Rn. 96&gt; m.w.N.; 156, 11 &lt;47 Rn. 91&gt;; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 239). Hierzu gehört, dass Verfassungsschutzbehörden, denen das Grundgesetz die Sammlung von Unterlagen zum Zwecke des Verfassungsschutzes auch mit verdeckt genutzten nachrichtendienstlichen Mitteln gestattet (BVerfGE 146, 1 &lt;50 Rn. 110&gt;; 156, 11 &lt;51 f. Rn. 104 f.&gt;; 156, 270 &lt;304 Rn. 104&gt;; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 150), diese im Einzelfall weitergeben (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 232, 239 m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">151</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Dass die angegriffenen Übermittlungsbefugnisse zur Erreichung dieser Zwecke grundsätzlich im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich sind, steht nicht in Zweifel. Es liegt auf der Hand, dass die Weitergabe der Daten an Behörden, zu deren Aufgaben die Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten gehört, der Erfüllung dieser Aufgaben zugute kommt. In den Kreis der Empfänger sind auch keine Behörden einbezogen worden, die zur Erreichung des Gesetzeszwecks nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;390&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">152</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Die in § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG geregelten Übermittlungsbefugnisse genügen jedoch im Hinblick auf ihre Angemessenheit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Denn sie begrenzen die Übermittlung nicht durchgehend auf den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter oder die Verfolgung besonders schwerer Straftaten und binden sie nicht an eine hinreichend konkretisierte Gefahrenlage oder an einen durch bestimmte Tatsachen erhärteten Verdacht solcher Straftaten.</div>\n<p class=\"lf-p\">153</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>§ 20 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG benennt bei der Regelung der Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten zur Gefahrenabwehr nicht unmittelbar das zu schützende Rechtsgut, sondern knüpft ebenso wie bei der Übermittlung zur Strafverfolgung an die in § 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG aufgeführten Straftaten an.</div>\n<p class=\"lf-p\">154 Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, bei der Regelung der Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten zur Gefahrenabwehr das erforderliche Rechtsgut nicht unmittelbar zu benennen, sondern an entsprechende Straftaten anzuknüpfen (vgl. dazu BVerfGE 154, 152 &lt;269 Rn. 221&gt;; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 244). Zwischen der präventiven und der repressiven Anknüpfung von Übermittlungsvoraussetzungen an Straftaten besteht dann ein Gleichlauf (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;348 Rn. 347&gt;; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 244).</p>\n<p class=\"lf-p\">155 Unabhängig davon sind aber die Anforderungen an den Rechtsgüterschutz nicht durchgehend gewahrt. Denn nicht alle in den §§ 74a und 120 GVG genannten und durch die Vorschrift pauschal in Bezug genommenen Straftaten können als besonders schwere Straftaten qualifiziert werden. Gleiches gilt für den offenen Übermittlungstatbestand, der beliebige sonstige Straftaten alleine aufgrund ihrer Zielsetzung oder des Motivs des Täters mit einbezieht (so bereits BVerfGE 154, 152 &lt;305 Rn. 312&gt;). Insbesondere die vom Beschwerdeführer gerügte Einbeziehung von Delikten, die einen Strafrahmen von bis zu einem und drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 VereinsG, § 89b StGB &lt;von § 74a Abs. 1 Nr. 2 und 4 GVG erfasst&gt; und § 97 Abs. 2 StGB &lt;von § 120 Abs. 1 Nr. 3 GVG erfasst&gt;), verfehlt die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Soweit sich hier der für die Bestimmung der Schwere der Straftat maßgebliche Strafrahmen nicht mit dem Rang der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter decken sollte, hätte dem Gesetzgeber die Möglichkeit offen gestanden, für die präventiv ausgerichtete Übermittlung einen Rechtsgüterkatalog zu normieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">156 Insoweit hilft es auch nicht, dass § 23 Nr. 1 BVerfSchG ein allgemeines Verbot unverhältnismäßiger Übermittlungen enthält. Danach muss die Übermittlung von Informationen unterbleiben, wenn erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit oder des Empfängers an der Übermittlung überwiegen. Dieser Pauschalvorbehalt strukturiert den Abwägungsprozess trotz der inzwischen erfolgten verfassungsgerichtlichen Konkretisierung der Anforderungen jedenfalls wegen der in § 20 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG normierten Pflicht zur Übermittlung nicht in einer Weise, dass eine Beschränkung der Übermittlung auf Fälle gesichert wäre, in denen die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, die Übermittlung also insbesondere dem Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse dient (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 367).</p>\n<p class=\"lf-p\">157</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Darüber hinaus fehlt es an der verfassungsrechtlich gebotenen Übermittlungsschwelle. Der Gesetzgeber hat insoweit Voraussetzungen zu formulieren, die den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahrenlage (vgl. BVerfGE 141, 220 &lt;271 ff. Rn. 111 ff.&gt;) oder hinreichend verdachtsbegründende Tatsachen entsprechen müssen (BVerfGE 154, 152 &lt;305 Rn. 312&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">158 Die angegriffenen Vorschriften erlauben eine Übermittlung bereits dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Diese Anhaltspunkte beziehen sich hier allein auf den offenen Begriff der \"Erforderlichkeit für die Verhinderung oder Verfolgung\" und ermöglichen damit die Übermittlung von Informationen, die unabhängig von einer konkretisierten Gefahrenlage oder von bestimmten, den Verdacht begründenden Tatsachen als erforderlich angesehen werden können. Die Bindung an die \"Erforderlichkeit\" der Übermittlung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;306 Rn. 314&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">159 Bei einer Neuregelung der Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten und Informationen zur Gefahrenabwehr hat der Gesetzgeber aber auch darauf zu achten, eine Übermittlung nicht zu weit im Vorfeld einer in ihren Konturen noch nicht absehbaren Gefahr für die Schutzgüter zu erlauben. Eine präventiv ausgerichtete Anknüpfung der Übertragungsschwelle an Straftaten im Vorfeldstadium ist verfassungsrechtlich angesichts der Schwere des Eingriffs nicht hinnehmbar, wenn nur diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen (vgl. BVerfGE 100, 313 &lt;395&gt;; 141, 220 &lt;273 Rn. 113&gt;; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 376). Dies schließt nicht etwa aus, die Übermittlung zur präventiven Verhinderung von abstrakten Gefährdungsdelikten wie § 89a oder § 129a StGB zu ermöglichen (oben Rn. 134). Sicherzustellen ist dabei aber bereits auf Ebene der Übermittlungsvorschrift selbst, dass eine Übermittlung nur bei einer konkretisierten Gefahr für das durch die jeweiligen Straftatbestände geschützte Rechtsgut erfolgen darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">160</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Schließlich genügen die Übermittlungsvorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine spezifisch normierte Pflicht zur Protokollierung der Übermittlung sowie zur Nennung der für die Übermittlung in Anspruch genommenen Rechtsgrundlage nicht (vgl. BVerfGE 154, 152 &lt;307 Rn. 319&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">D.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.</p>\n<p class=\"lf-p\">161 Im Ergebnis genügen die § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG, soweit sie zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichten, die unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Sinne des § 8 Abs. 2 BVerfSchG erhoben wurden, nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit begründet. § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG ist nicht hinreichend normenklar gefasst. Er begrenzt die Übermittlung nicht durchgehend auf den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter oder die Verfolgung besonders schwerer Straftaten und bindet sie nicht an eine hinreichend konkretisierte Gefahrenlage oder an einen durch bestimmte Tatsachen erhärteten Verdacht solcher Straftaten. Überdies fehlt es an einer spezifisch normierten Protokollierungspflicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">162 1. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Vorschriften führt grundsätzlich zu deren Nichtigkeit. Allerdings kann sich das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG ergibt, auch darauf beschränken, eine verfassungswidrige Norm nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Es verbleibt dann bei einer bloßen Beanstandung der Verfassungswidrigkeit ohne den Ausspruch der Nichtigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">163 Die Unvereinbarkeitserklärung kann das Bundesverfassungsgericht dabei zugleich mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbinden. Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist. Für die Übergangszeit kann das Bundesverfassungsgericht vorläufige Anordnungen treffen, um die Befugnisse der Behörden bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber auf das zu reduzieren, was nach Maßgabe dieser Abwägung geboten ist (BVerfGE 141, 220 &lt;351 Rn. 355&gt; m.w.N.; stRspr).</p>\n<p class=\"lf-p\">164 2. a) Danach sind § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG lediglich für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Auf Grundlage der hier erhobenen Verfassungsbeschwerde kann zwar nur ein Verfassungsverstoß der Übermittlungspflichten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG festgestellt werden, soweit sie von § 8 RED-G in Bezug genommen werden (vgl. oben Rn. 80). Die Unvereinbarkeitserklärung ist aber entsprechend § 78 Satz 2 BVerfGG auf den übrigen Anwendungsbereich der Übermittlungspflichten zu erstrecken (vgl. BVerfGE 150, 244 &lt;306 f. Rn. 169, 308 Rn. 171&gt;), da die Vorschriften insoweit aus denselben Gründen verfassungswidrig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">165 Die Unvereinbarkeitserklärung ist mit der Anordnung ihrer vorübergehenden Fortgeltung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu verbinden. Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften betreffen nicht den Kern der Übermittlungspflicht, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtsstaatlichen Ausgestaltung. Der Gesetzgeber kann in diesen Fällen die verfassungsrechtlichen Beanstandungen nachbessern und damit den Kern der mit den Vorschriften verfolgten Ziele auf verfassungsmäßige Weise verwirklichen. Ein effektiver Informationsaustausch, der der Verhinderung und Verfolgung von Staatsschutzdelikten dient, ist von großer Bedeutung. Unter diesen Umständen ist die vorübergehende Fortgeltung der Übermittlungsvorschriften eher hinzunehmen als ihre Nichtigkeitserklärung, die eine Datenübermittlung von Verfassungsschutzbehörden an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes erheblich beeinträchtigen würde (vgl. auch BVerfGE 141, 220 &lt;352 Rn. 357&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">166</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Anordnung der Fortgeltung bedarf mit Blick auf das betroffene Grundrecht jedoch einschränkender Maßgaben. So ist eine Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten personenbezogenen Daten und Informationen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG nur zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse zulässig, was einer Begrenzung auf besonders schwere Straftaten entspricht. Außerdem müssen die nach Maßgabe der Gründe an die jeweilige Übermittlungsschwelle zu stellenden Anforderungen erfüllt sein, die sich danach unterscheiden, an welche Stelle übermittelt wird (vgl. oben Rn. 132 ff.; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, 3. Leitsatz, Rn. 230 ff.).</div>\n<p class=\"lf-p\">III.</p>\n<p class=\"lf-p\">167 Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE449852201&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}