{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">(aa) Die prozentuale Verlustabzugsbeschränkung bei zeitlich nicht begrenzter Vortragsmöglichkeit kann sich bei Körperschaftsteuersubjekten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG und Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG darauf stützen, dass juristische Personen in ihrer zeitlichen Existenz nicht begrenzt und im Normalfall darauf angelegt sind, über die Zeit fortzubestehen und Gewinne zu erzielen. Der Fortführungsgedanke liegt auch den allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen zugrunde. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der Bewertung der ausgewiesenen Vermögensgegenstände grundsätzlich von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, es sei denn, dieser Annahme stünden tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegen. Die gesetzlich als Regelfall (vgl. Kliem/Koch, in: Grottel/Justenhoven/Kliem/Schubert, Beck'scher Bilanzkommentar, Handels- und Steuerbilanz, 14. Aufl. 2024, § 252 HGB Rn. 14) unterstellte Unternehmensfortführung (\"Going Concern\") gilt als zentraler Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung auch für die steuerliche Gewinnermittlung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 EStG (vgl. Tiedchen, in: BeckOGK HGB, § 252 HGB Rn. 19 und 22 &lt;Sept. 2024&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">140 (bb) Die in der gesetzlichen Verankerung eines Sockelbetrags des Verlustvortrags in Höhe von einer Million Euro (sog. Mittelstandskomponente) zum Ausdruck kommende Anknüpfung an \"große\" Unternehmen liegt nicht außerhalb des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums im Rahmen des Typisierungsvorgangs (vgl. dazu BVerfGE 158, 282 &lt;345 Rn. 152&gt;). Die tatbestandliche Differenzierung anhand der \"Unternehmensgröße\" folgt mit Blick auf den durch eine kontinuierliche und gegenwartsnahe Besteuerung zu verwirklichenden Verstetigungszweck keinem atypischen Fall als Leitbild.</p>\n<p class=\"lf-p\">141 (α) Dass der Gesetzgeber sachlich vertretbar davon ausgehen durfte, gerade \"große Unternehmen\" (vgl. Deutscher Bundestag, Finanzausschuss, Prot. Nr. 15/7 zu BTDrucks 15/119, S. 24) seien zur Erreichung des Verstetigungszwecks der Besteuerung tatbestandlich zu erfassen, bestätigt bereits die für die Jahre 2004 bis 2008 (nachlaufend) durchgeführte Evaluierung seitens der Facharbeitsgruppe \"Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung\", die zu dem Ergebnis kam, dass sich ein Großteil des Verlustvortragsvolumens bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer überproportional stark bei wenigen Kapitalgesellschaften konzentriere (vgl. Bericht der Facharbeitsgruppe \"Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung\" vom 15. September 2011, S. 25, 32 und 45). Die beobachtete Ballung erheblicher Verlustvorträge bei wenigen großen Kapitalgesellschaften lässt die Fokussierung auf große Unternehmen damit nicht als evident realitätsfern erscheinen; den ihm zukommenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber insoweit nicht überschritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">142 (β) Ebenso wenig liegt die gewählte Höhe der gesetzlichen Parameter (Sockelbetrag kombiniert mit einem Abzugsprozentsatz) evident neben der Sache. Dabei steht - aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die bei der Vorbereitung des Gesetzes verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten (vgl. BVerfGE 25, 1 &lt;12&gt;; 150, 1 &lt;89 f. Rn. 175&gt;; 158, 282 &lt;346 Rn. 154&gt;) betrachtet - hinsichtlich der genannten Parameter von vornherein kein eindeutig geeigneteres Pauschalierungsmaß (vgl. zur Pauschalierung des Betriebsausgabenabzugs bei Beteiligungsaufwendungen BVerfGE 127, 224 &lt;262&gt;) zur Verfügung, infolge dessen der Gesetzgeber mit dem konkret gewählten Sockelbetrag und dem angesetzten Prozentsatz die verfassungsrechtlichen Anforderungen verfehlt haben könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">143 Dem Gesetzgeber war daran gelegen, mittelständische Unternehmen von der Mindestgewinnbesteuerung auszunehmen. Der in den Entwürfen des Korb II-Gesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze insoweit zunächst jeweils vorgesehene Sockelbetrag von 100.000 Euro stieß ebenso wie der Abzug von lediglich 50 Prozent des Restbetrags (vgl. BTDrucks 15/1518, S. 13 und BTDrucks 15/1517, S. 19) in der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages jedoch auf Kritik. Es sei eine \"vernünftige\", \"umfangreichere\" Mittelstandskomponente erforderlich (vgl. Deutscher Bundestag, Finanzausschuss, Prot. Nr. 15/30 zu BTDrucks 15/1518, S. 3 und 6). In den zu beiden Gesetzgebungsvorhaben durchgeführten Vermittlungsverfahren griff der Gesetzgeber dies auf und schränkte den Anwendungsbereich der Mindestgewinnbesteuerung durch Verankerung eines Sockelbetrags in Höhe von einer Million Euro deutlich ein. Bezogen auf § 10a Sätze 1 und 2 GewStG lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass durch diesen Sockelbetrag \"insbesondere kleine und mittelständische Betriebe und Existenzgründer\" von der Begrenzung des Verlustabzugs ausgenommen werden sollten (vgl. BTDrucks 15/1517, S. 19).</p>\n<p class=\"lf-p\">144 (cc) Weiter durfte sich der Gesetzgeber bei der Auswahl und der Ausgestaltung (Höhe) der typisierenden Merkmale auf eine möglichst hohe Praktikabilität und Einfachheit der Vorschriften als sekundären Regelungszweck stützen (vgl. BVerfGE 110, 412 &lt;436 f.&gt; unter Hinweis auf BVerfGE 96, 1 &lt;6 f.&gt; und BVerfGE 101, 297 &lt;309 f.&gt;; vgl. auch Weber, Atypischer Einzelfall und allgemeines Gesetz, 2023, S. 36). Dass die zu beurteilenden Vorschriften infolge der Anknüpfung an den Gesamtbetrag der Einkünfte als Saldogröße und des darauf anzuwendenden festen Abzugsprozentsatzes praktisch \"einfach handhabbar\" sind (vgl. BTDrucks 15/1518, S. 13 und BTDrucks 15/1665, S. 4) und der feste Sockelbetrag durch die Nichterfassung kleiner und mittlerer Unternehmen dazu beitragen kann, die Rechtsanwendung zu vereinfachen, erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen; auch insoweit hat der Gesetzgeber seinen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums nicht überschritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">145 (b) Der aus der typisierenden Regelung der Mindestgewinnbesteuerung resultierende Nachteil, dass Verlustvorträge über die Zeit mangels ausreichender positiver Einkünfte nicht vollständig aufgezehrt werden können (aa) und gegebenenfalls endgültig ungenutzt wegfallen (\"Definitiveffekt\") (bb), steht in einem vertretbaren Verhältnis zu dem mit der Regelung primär verfolgten Ziel kontinuierlicher, gegenwartsnaher Besteuerung.</p>\n<p class=\"lf-p\">146 (aa) Die zu beurteilenden Vorschriften führen infolge des Verschiebens des Verlustabzugs in spätere Besteuerungszeiträume zu höheren und \"älteren\" Verlustpositionen (vgl. Valta, 18. und 19. Deutscher Finanzgerichtstag &lt;2022/2023&gt;, 2024, S. 59 &lt;68&gt;). Der Steuerpflichtige trägt damit zusätzlich zu der Ungewissheit, ob in der Zukunft überhaupt Gewinne erzielt werden können, auch das Risiko, ob er über einen hinreichenden Zeitraum tätig sein wird und innerhalb dessen kontinuierlich Gewinne erwirtschaftet, um vorhandene Verluste sukzessive in Ansatz bringen zu können (vgl. Thiemann, Verluste im Steuerrecht, 2020, S. 344; vgl. auch Ratschow, in: BeckOK EStG, § 10d Rn. 35 &lt;Apr. 2025&gt;). Ein solches allgemeines Risiko ist indes keine Besonderheit der genannten Vorschriften, sondern vielmehr jeder Regelung immanent, die den Verlustabzug nicht in zeitlicher und betragsmäßiger Hinsicht unbegrenzt gestattet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Risikoerhöhung durch die zu beurteilenden Vorschriften hebt sich letztlich kaum von dem sogenannten Unternehmerrisiko ab, das dadurch geprägt ist, dass der Steuerpflichtige auf eigene Rechnung und Gefahr tätig wird, also das Erfolgsrisiko der eigenen Betätigung trägt (vgl. BVerfGE 160, 41 &lt;69 f. Rn. 71&gt;). In diesem Sinne hat auch der Bundesfinanzhof wiederholt darauf hingewiesen, dass \"naturgemäß keine Gewissheit besteht, die Verluste in Zukunft verrechnen zu können\" (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - I R 59/12 -, BFHE 246, 27 &lt;38 Rn. 28&gt; und Urteil vom 22. August 2012 - I R 9/11 -, BFHE 238, 419 &lt;426 Rn. 22&gt; unter Hinweis auf Urteil vom 1. Juli 2009 - I R 76/08 -, BFHE 225, 566; vgl. auch Thiemann, Verluste im Steuerrecht, 2020, S. 344).</p>\n<p class=\"lf-p\">147 Nichts anderes gilt für Zins- und Liquiditätsnachteile infolge erhöhter Steuerzahllasten in Besteuerungszeiträumen, in denen nur ein beschränkter Verlustvortrag möglich ist. Derartige Auswirkungen sind weithin unbestimmt und hängen von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls, namentlich von der jeweiligen Finanzierungsstruktur, ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">148 (bb) Auch soweit die zu beurteilenden Vorschriften - als Folge der Streckung des Verlustvortrags auf der Zeitachse - den wirtschaftlichen \"Wertverlust\" bei Wegfall von Verlustvorträgen infolge eines \"Definitiveffekts\" erhöhen (vgl. Valta, 18. und 19. Deutscher Finanzgerichtstag &lt;2022/2023&gt;, 2024, S. 59 &lt;68 f.&gt;), hat der Gesetzgeber mit Blick auf das angestrebte Reglungsziel die Grenzen seiner Typisierungsbefugnis nicht überschritten (so auch BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 &lt;442 Rn. 57&gt;; Heuermann, FR 2012, S. 435 &lt;441&gt;; Ratschow, in: BeckOK EStG, § 10d Rn. 35 &lt;Apr. 2025&gt;; a.A. Desens, FR 2011, S. 745 &lt;750&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">149 Ein Wegfall von Verlustvorträgen ist in den verfahrensgegenständlichen Vorschriften nicht als Rechtsfolge vorgesehen, sondern resultiert unmittelbar (erst) aus anderen Vorschriften oder Rechtsgrundsätzen (ähnlich BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 &lt;439 Rn. 44&gt;; vgl. auch Heuermann, FR 2012, S. 435 &lt;440 f.&gt;; Ratschow, in: BeckOK EStG, § 10d Rn. 35 &lt;Apr. 2025&gt;; Vogel, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10d EStG Rn. 24 &lt;Nov. 2024&gt;; Ergenzinger, in: Lademann, EStG, § 10d Rn. 59 &lt;Mai 2019&gt;). Die nur mittelbare Bedeutung der Mindestgewinnbesteuerung im Zusammenhang mit dem Untergang von Verlustvorträgen bei Eintritt eines \"Definitiveffekts\" findet auch in der Gesetzesbegründung Ausdruck: \"Durch diese Regelung wird der Verlustabzug lediglich zeitlich gestreckt, es gehen aber keine Verluste endgültig verloren\" (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BTDrucks 15/1518, S. 13). Dieser Passus bezieht sich allein auf Wirkungen, die \"durch diese Regelung\" bezweckt werden sollen, lässt hingegen nicht den Schluss zu, es käme generell nicht zu endgültig nicht mehr nutzbaren Verlusten. Denn der Fortbestand eines Unternehmens ist nicht Regelungsgegenstand der verfahrensgegenständlichen Vorschriften. Vielmehr beruht das Umschlagen eines durch die zeitliche Streckung des Verlustabzugs zunächst lediglich \"potenziellen Definitiveffekts\" in einen konkreten Verfall einer Verlustposition regelmäßig auf der Auflösung oder Beendigung des Steuersubjekts (vgl. Heuermann, in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 10d Rn. A 86 &lt;Sept. 2022&gt;; Kube, DStR 2011, S. 1781 &lt;1789 f.&gt;;</p>\n<p class=\"lf-p\">Thiemann, Verluste im Steuerrecht, 2020, S. 347). Den Umstand, dass die Mindestgewinnbesteuerung damit nur die Höhe nicht mehr verwertbarer Verlustvorträge beeinflusst, nicht aber über das - durch andere Rechtsnormen (namentlich des schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG oder des Umwandlungssteuerrechts) oder schlicht den Grundsatz der Individualbesteuerung beziehungsweise das Objektsteuerprinzip (vgl. Rn. 99) bestimmte - \"Ob\" des Verfalls von Verlusten entscheidet, durfte der Gesetzgeber im Rahmen des Typisierungsvorgangs berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">150 Soweit im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten wird, ein Wegfall des Verlustvortrags führe nicht bloß zu einer Verstetigung der Staatseinnahmen in der Zeit, sondern \"schlicht zu ihrer Erhöhung\" (vgl. Desens, FR 2011, S. 745 &lt;750&gt;), ist dies eine Frage der grundsätzlich gewählten Perspektive. In diesem Kontext ist zu entscheiden, ob es um eine Besteuerung gegenwärtiger Unternehmensgewinne oder um eine vollständige \"gegenwärtige Verlustnutzung\" durch Verlustvortrag im Falle eines allgemeinen \"Definitiveffekts\" geht. Der Gesetzgeber rückt zur Erreichung des Verstetigungszwecks und somit sachlich gerechtfertigt die Gegenwartsorientierung und Kontinuität der Besteuerung von Einkommen und Ertrag in den Fokus (vgl. Rn. 129 f.). Dabei stellt er sicher, dass auch im Besteuerungszeitraum des Eintritts des \"Definitiveffekts\" ein Verlustvortrag von 60 Prozent des eine Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">151</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Die durch die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung bewirkte Gleichbehandlung in der vom Bundesfinanzhof vorgelegten besonderen Sachverhaltskonstellation eines endgültigen Wegfalls von Verlustvorträgen (\"Definitiveffekt\") nach Eintritt eines \"bilanzsteuerrechtlichen 'Umkehreffekts'\" überschreitet den gesetzgeberischen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber bei der Normsetzung von Erwägungen hat leiten lassen, die mit einer zulässigen Typisierung in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">152</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der allgemeine Gleichheitssatz als Differenzierungsgebot ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (vgl. BVerfGE 90, 226 &lt;239&gt;; 110, 141 &lt;167&gt;; 161, 163 &lt;253 Rn. 241&gt;). Der Gesetzgeber verletzt das Gleichheitsgrundrecht insofern erst dann, wenn er es versäumt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 110, 141 &lt;167&gt;; 161, 163 &lt;253 Rn. 241&gt;); entscheidend sind der sachliche Gehalt der Vorschrift und die auf die rechtliche Gestaltung der Norm zurückgehenden Wirkungen (vgl. BVerfGE 49, 148 &lt;165&gt;; 149, 50 &lt;78 f. Rn. 80&gt;; 161, 163 &lt;253 Rn. 241&gt;). Da im Bereich des Steuerrechts tatsächliche Umstände stets normativ mitgeprägt sind, erstreckt sich das Differenzierungsgebot letztlich auch auf die damit zusammenhängenden rechtlich begründeten Ungleichheiten in den zu regelnden Sachverhalten (vgl. BVerfGE 19, 119 &lt;124 f.&gt;; 21, 12 &lt;26 f.&gt;; 37, 38 &lt;46&gt;; 67, 70 &lt;85 f.&gt;; 98, 365 &lt;385&gt;).</div>\n<p class=\"lf-p\">153</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Danach war der Gesetzgeber mit Blick auf die zu beurteilenden Vorschriften bei seiner Typisierungsentscheidung nicht von Verfassungs wegen gehalten, die seitens des vorlegenden Gerichts aufgegriffenen besonders gelagerten Fälle eines \"Definitiveffekts\" nach \"bilanzsteuerrechtlichem 'Umkehreffekt'\" durch eine Härteklausel abzumildern und damit zu privilegieren. Diese Sachverhaltskonstellation erwies sich für den Gesetzgeber - aus der für die Beurteilung maßgeblichen ex-ante-Perspektive - als nicht ohne Schwierigkeiten regelungsfähig und damit als nicht ohne Weiteres vermeidbar (a). Das Ausmaß der durch die tatbestandliche Gleichbehandlung bewirkten Nachteile steht zudem nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen der Typisierung (b).</div>\n<p class=\"lf-p\">154 (a) Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Typisierung eintretende Härten in atypischen Fällen einer \"Definitivsituation\" nach Eintritt eines \"bilanzsteuerrechtlichen 'Umkehreffekts'\" für den Gesetzgeber ohne Schwierigkeiten durch eine abweichende Tatbestandsbildung vermeidbar gewesen wären (vgl. BVerfGE 84, 348 &lt;360&gt;; 133, 377 &lt;413 Rn. 88&gt;; 145, 106 &lt;146 Rn. 108&gt;; 164, 347 &lt;397 Rn. 137&gt;). Bereits unklar bleibt, ob für den Gesetzgeber - ungeachtet seiner allgemeinen Kenntnis darüber, dass es zu einem Wegfall von Verlustpositionen und damit zu einer \"definitiven\" Steuerbelastung in Höhe nicht mehr abzugsfähiger Verluste kommen kann (vgl. BTDrucks 15/1518, S. 13) - gerade die im verfahrensgegenständlichen Vorlagebeschluss beschriebene \"Definitivsituation\" nach \"bilanzsteuerrechtlichem 'Umkehreffekt'\" erkennbar war. Jedenfalls drängt sich eine tatbestandliche Alternativgestaltung, mithilfe derer das Regelungsziel präziser, aber gleich effektiv hätte erreicht werden können, nicht auf (vgl. BVerfGE 84, 348 &lt;365&gt;; 125, 1 &lt;17, 23 f.&gt;) und wird auch seitens des vorlegenden Gerichts nicht benannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">155 Die Konzeption des Verlustvortrags ist nicht auf eine Kompensation einzelner Geschäftsvorfälle, sondern auf die Saldierung aggregierter (vorgetragener) Verluste mit dem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte der laufenden Periode angelegt (vgl. Rn. 133). Der Verlustvortrag erfolgt losgelöst von bei der Gewinnermittlung nach den Vorschriften des Handels- und Bilanzsteuerrechts abzubildenden Gewinn- und Verlustursachen. Gerade diese \"Ursachenneutralität\" des Verlustvortrags, die durch die Mindestgewinnbesteuerung unberührt bleibt, hat zur Folge, dass sich die besondere Sachverhaltskonstellation des Ausgangsverfahrens nicht als ohne Schwierigkeiten gesetzlich regelungsfähig und damit als ohne Weiteres vermeidbar erweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu der Schwierigkeit, die Konstellation einer \"Identität\" zwischen Verlust- und Gewinnursache tatbestandlich zu erfassen, tritt die Frage, welche \"Definitiveffekte\" auf der Ebene des Verlustabzugs schutzwürdig sein sollen und welche nicht (vgl. Valta, in: 18. und 19. Deutscher Finanzgerichtstag &lt;2022/2023&gt;, 2024, S. 59 &lt;78&gt;). Davon abgesehen wäre zu fragen, ob eine bestimmte Ausnahme zur Vermeidung damit verbundener Ungleichbehandlungen nicht zur Schaffung weiterer Privilegierungstatbestände führen müsste. All dies steht einer Einschränkung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass alle vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen - sowohl mit Blick auf den primären Regelungszweck einer Verstetigung der Steuereinnahmen als auch auf den sekundären Zweck einfacher Handhabung der Norm - unter Vermeidung in bestimmten (Einzel-)Fällen entstehender Härten und ohne Inkaufnahme anderer Nachteile hätten erreicht werden können (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVerfGE 125, 1 &lt;23&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">156 (b) Die Vorteile der typisierenden Ausgestaltung der Mindestgewinnbesteuerung stehen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr im Einzelfall verbundenen Härten infolge der formalen Gleichbehandlung von Körperschaftsteuersubjekten, bei denen es nach Eintritt eines \"bilanzsteuerrechtlichen 'Umkehreffekts'\" zu einem (teilweisen) Wegfall von Verlustvorträgen infolge einer Beendigung der Steuerpflicht kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">157 Hierbei sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen. Zunächst bewirkt die Mindestgewinnbesteuerung selbst nicht den Wegfall von Verlustvorträgen (aa). Weiter sehen das Körperschaftsteuerrecht und diesem folgend das Gewerbesteuerrecht besondere Vorschriften der Liquidationsbesteuerung bei Kapitalgesellschaften vor (bb) und schließlich lässt das allgemeine Verfahrensrecht die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall zu (cc). Es ist - unter Heranziehung der genannten Aspekte - nicht ersichtlich, dass die vorliegend zu beurteilende Sonderkonstellation mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Steuerpflichtigen beträfe und das Ausmaß der Gleichbehandlung nicht gering bliebe (dd).</p>\n<p class=\"lf-p\">158 (aa) Die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung nehmen zwar Einfluss auf die Höhe der jeweils zu berücksichtigenden Verlustvorträge, wirken sich jedoch nur mittelbar auf den Wegfall von Verlustvorträgen aus (vgl. Rn. 149). Ursächlich für den Untergang von Verlustvorträgen ist häufig das Erlöschen des Steuersubjekts (ebenso Ratschow, in: BeckOK EStG, § 10d Rn. 35 &lt;Apr. 2025&gt;), so auch im Ausgangsverfahren nach insolvenzbedingter Auflösung der Kapitalgesellschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">159 (bb) Hinsichtlich der durch die Mindestgewinnbesteuerung bewirkten Härten ist weiter zu berücksichtigen, dass bei der liquidations- oder insolvenzbedingten Auflösung von Körperschaftsteuersubjekten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG gemäß § 11 KStG besondere Gewinnermittlungsvorschriften gelten. Dabei wird unter anderem das Jährlichkeitsprinzip des § 7 Abs. 3 Satz 1 KStG \"außer Kraft\" gesetzt (vgl. Röder, in: Hüttemann/Schön, Unternehmenssteuerrecht, 2024, Rn. 5.73) und die Abschnittsbesteuerung zugunsten eines verlängerten Abwicklungszeitraums, der drei Jahre nicht übersteigen soll, geöffnet (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG). Entsprechendes gilt nach § 16 Abs. 1 GewStDV für die Gewerbesteuer. Die Verlängerung des Gewinnermittlungszeitraums bewirkt eine verbesserte Verlustverrechnungsmöglichkeit während der Abwicklungsphase, indem Ertrags- oder Aufwandsposten zum Ausgleich gebracht und verzerrende Effekte durch die einheitliche Besteuerung abgemildert werden können (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bergmann, Liquidationsbesteuerung von Kapitalgesellschaften, 2012, S. 66 ff. und 75; ders., GmbHR 2012, S. 943 &lt;943 f.&gt;; Hageböke, in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl. 2023, § 11 KStG Rn. 11 f.; Pfirrmann, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 11 KStG Rn. 7 &lt;Mai 2023&gt;). Die besondere Liquidationsbesteuerung vermag letztlich auch das Ausmaß von durch die Mindestgewinnbesteuerung verursachten Härten zu beeinflussen, soweit gegenläufige Bilanzierungseffekte innerhalb des mehrjährigen Abwicklungszeitraums eintreten und sich ausgleichen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">160 (cc) Schließlich fallen bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von generalisierenden und typisierenden Normen bestehende Billigkeitsregelungen - im Steuerrecht insbesondere §§ 163, 227 AO - zur Milderung unbilliger Härten ins Gewicht (vgl. BVerfGE 48, 102 &lt;114&gt; m.w.N.; 93, 165 &lt;171&gt;; vgl. auch BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 &lt;442 Rn. 57&gt;; Urteil vom 20. September 2012 - IV R 29/10 -, BFHE 238, 518 &lt;523 Rn. 21&gt;). Die Möglichkeit einer individuellen Billigkeitsmaßnahme zur Vermeidung unbilliger Härten kann dazu beitragen, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu bestätigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2015 - 1 BvR 741/14 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 -, Rn. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">161 (α) Eine Billigkeitsmaßnahme kann geboten sein, wenn ein Gesetz, das in seinen generalisierenden Wirkungen verfassungsgemäß ist, bei der Steuerfestsetzung im Einzelfall zu Grundrechtsverstößen führt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 -, Rn. 11). Mit Billigkeitsmaßnahmen darf jedoch nicht die Geltung des ganzen Gesetzes unterlaufen werden. Müssten notwendige Billigkeitsmaßnahmen ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 48, 102 &lt;116&gt;; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 -, Rn. 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem \"ungewollten Überhang\" des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen (vgl. BVerfGE 48, 102 &lt;116&gt;; 99, 246 &lt;267&gt;; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 -, Rn. 12). Typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen vermögen keine sachliche Unbilligkeit zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, Rn. 33;</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 -, Rn. 12). Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass nicht rechtfertigen, sondern sind gegebenenfalls durch eine Korrektur des Gesetzes zu beheben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -, NVwZ 1995, S. 989 &lt;990&gt;; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 -, Rn. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">162 (β) Bezogen auf Fälle eines \"Definitiveffekts\" nach einem \"bilanzsteuerrechtlichen 'Umkehreffekt'\" ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber daraus resultierende Härten bei der Normsetzung als typische Folge der gesetzlichen Regelung in Kauf genommen hat. Vielmehr durfte er die einfachrechtlich abgesicherte Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen in atypischen Einzelfällen in seine Typisierungsentscheidung einstellen, soweit - trotz der Anhebung des Sockelbetrags und Abzugsprozentsatzes im Gesetzgebungsverfahren - Unsicherheiten über Anzahl und Intensität von Härten im Einzelfall mit zumutbarem Aufwand nicht beseitigt werden konnten (vgl. auch BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 &lt;442 Rn. 57&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Korrektur eines \"ungewollten Überhangs\" des Gesetzes nach den Regelungen in §§ 163, 227 AO bedeutet indes keine \"strukturelle Gesetzeskorrektur\" im Sinne der Ausführungen des vorlegenden Gerichts (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - I R 59/12 -, BFHE 246, 27 &lt;42 Rn. 38&gt;). Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 C 10.14 - entschieden hat, dass Billigkeitsmaßnahmen zur generellen Vermeidung von Definitiveffekten der Mindestgewinnbesteuerung ausschieden, weil sie einer strukturellen Gesetzeskorrektur gleichkämen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 C 10.14 -, BVerwGE 151, 255 &lt;263 Rn. 24&gt;), bedeutet dies letztlich nur, dass die Chancen für eine Billigkeitsmaßnahme im Einzelfall gering erscheinen, soweit allein an den Umstand angeknüpft wird, dass Verlustvorträge endgültig wegfallen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wendt, DStJG 28 &lt;2005&gt;, S. 41 &lt;78, dort Fn. 212&gt;; Maciejewski/Süß, DStR 2023, S. 1752 &lt;1756&gt;). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Existenz der §§ 163, 227 AO Eingang in den Typisierungsvorgang im Rahmen der Normsetzung finden durfte und musste.</p>\n<p class=\"lf-p\">163 (dd) Die Vorteile der typisierenden Tatbestandsbildung der Mindestgewinnbesteuerung stehen - unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Aspekte (siehe Rn. 158 bis 162) - in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen. Bei der vorzunehmenden Evidenzkontrolle ist nicht erkennbar, dass durch die typisierende Gleichbehandlung in der im Vorlagebeschluss beschriebenen Sachverhaltskonstellation eintretende Härten mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Körperschaftsteuersubjekten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG beziehungsweise Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG beträfen (α) und das (qualitative) Ausmaß mehr als nur gering einzuschätzen wäre (β).</p>\n<p class=\"lf-p\">164 (α) Davon, dass die verfahrensgegenständlichen Vorschriften über besonders gelagerte Fälle hinaus (Un-)Gleichheiten entstehen ließen und ganze Gruppen von Betroffenen stärker belasteten (vgl. BVerfGE 71, 39 &lt;50&gt;; vgl. auch BVerfGE 138, 136 &lt;225 Rn. 227&gt;; Wollenschläger, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 204 &lt;dort Fn. 592&gt;), ist nicht auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums durch die im Gesetzgebungsverfahren erfolgte Erhöhung des Sockelbetrags von zunächst vorgesehenen 100.000 Euro auf eine Million Euro die Zahl etwaiger Härtefälle insoweit verringerte, als die Mindestgewinnbesteuerung bei Unterschreiten des Sockelbetrags nicht zur Anwendung kommt (ebenso BFH, Urteil vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 &lt;441 Rn. 53&gt;). Weiter bewirken die besonderen Gewinnermittlungsvorschriften nach § 11 KStG für die Abwicklung von Körperschaftsteuersubjekten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG grundsätzlich, dass durch den kompensatorischen Effekt des verlängerten Abwicklungszeitraums gegenläufige Bilanzierungseffekte bereits auf Ebene der Gewinnermittlung ausgeglichen werden können und damit etwaige Härtefälle von vornherein nicht entstehen oder zumindest entschärft werden. Es verbleiben (nur solche) Fälle, in denen - wie im Ausgangsverfahren - der \"bilanzsteuerrechtliche 'Umkehreffekt'\" seinen Ursprung bereits vor Beginn des besonderen Abwicklungszeitraums im Sinne des § 11 KStG hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">165 (β) Obgleich sich im Einzelfall in absoluten Zahlen eine erhebliche Steuerbelastung ergeben kann, erweist sich das Ausmaß der durch die zu beurteilenden Vorschriften bewirkten Gleichbehandlung in qualitativer Hinsicht als (noch) nicht sehr intensiv. Dabei ist neben den bereits angeführten Aspekten zu berücksichtigen, dass entsprechend der gesetzlichen Konzeption der Mindestgewinnbesteuerung auch in dem Besteuerungszeitraum, in dem der \"Definitiveffekt\" eintritt, ein Verlustabzug in Höhe von 60 Prozent des eine Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte beziehungsweise des maßgebenden Gewerbeertrags erfolgt. Das allgemeine Risiko der nicht vollständigen Verlustnutzung realisiert sich auch in der besonderen Konstellation des Ausgangsverfahrens nur hinsichtlich des in den vorangegangenen Besteuerungszeiträumen infolge der Mindestgewinnbesteuerung nicht abgezogenen (zeitlich gestreckten) Teilbetrags an Verlusten.</p>\n<p class=\"lf-p\">166 Soweit das vorlegende Gericht ausführt, der Mindestgewinnbesteuerung könne \"- wie im Streitfall - auf der Grundlage eines inneren Sachzusammenhangs beziehungsweise einer Ursachenidentität zwischen Verlust und Gewinn\" die Wirkung zukommen, \"den Verlustabzug gänzlich auszuschließen\" (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 - I R 59/12 -, BFHE 246, 27 &lt;39 Rn. 30&gt;), übergeht es, dass durch den prozentualen Abzug grundsätzlich sichergestellt ist, dass kein Steuerpflichtiger in einer Besteuerungsperiode mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte beziehungsweise des Gewerbeertrags vollständig vom Verlustabzug ausgeschlossen ist (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 &lt;440 Rn. 48&gt;). Die im Beschluss in BVerfGE 99, 88 (für bestimmte Leistungseinkünfte) aufgezeigte \"Untergrenze\" eines völligen Ausschlusses der Verlustverrechnung (Verlustausgleich und -abzug) ist vorliegend weder einschlägig noch wäre sie in der Sachverhaltskonstellation des Vorlagebeschlusses erreicht. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine prozentuale Beschränkung oberhalb des Sockelbetrags bei zeitlich unbegrenztem Verlustvortrag bildet (gewissermaßen) das Gegenstück zu dem früheren, vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juli 1991 - 1 BvR 313/88 -) Modell eines betragsmäßigen Vollabzugs bei zeitlicher Begrenzung des Verlustvortrags auf fünf Jahre nach § 10d Satz 4 EStG 1976.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.</p>\n<p class=\"lf-p\">167 Das vorlegende Gericht wirft in seiner Vorlage allein die Frage auf, ob die zu beurteilenden Vorschriften der Mindestgewinnbesteuerung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht ist im Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG jedoch nicht darauf beschränkt, die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nur vom Blickwinkel des vorlegenden Gerichts und dessen verfassungsrechtlichen Bedenken aus zu prüfen. Vielmehr ist die Norm insoweit, als sie zulässigerweise zur Prüfung gestellt worden ist, unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfGE 93, 121 &lt;133&gt;; 133, 1 &lt;12 Rn. 41&gt;; 167, 290 &lt;313 Rn. 65&gt; - Kommunalinvestitionsförderungsgesetz). Vorliegend sind die zu beurteilenden Vorschriften daher auch unter dem Gesichtspunkt einer Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">168 Die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung führen als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zwar zu einer - wenn auch nicht sehr intensiven (vgl. Rn. 103 ff.) - Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Denn sie wirken sich (mittelbar) auf den Hinzuerwerb oder das Innehaben vermögenswerter Rechtspositionen aus (vgl. BVerfGE 115, 97 &lt;111&gt;; 162, 325 &lt;345 Rn. 76&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. März 2025 - 2 BvR 1505/20 -, Rn. 67), indem sie bezogen auf die einzelne Besteuerungsperiode zu einer - verglichen mit einem unbeschränkten Verlustvortrag - höheren Festsetzung der Körperschaftsteuer beziehungsweise des Gewerbesteuermessbetrags führen. Dass daraus mit Blick auf die in der \"Grundkonzeption\" der Mindestgewinnbesteuerung eintretende und gesetzgeberisch angestrebte bloße zeitliche Streckung des Verlustvortrags ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Form einer unverhältnismäßigen Steuerbelastung resultierte, ist jedoch nicht erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">169 Nichts anderes ergibt sich in Fällen, in denen Verlustvorträge nicht vollständig aufgezehrt werden können und ungenutzt wegfallen (\"Definitiveffekt\"), ungeachtet der Frage, ob dem endgültigen Verlustuntergang ein \"bilanzsteuerrechtlicher 'Umkehreffekt'\" vorausging. Auch in einem solchen Fall ist nicht erkennbar, dass die steuerliche Belastung durch die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung strukturell so weit ginge, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wäre und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck käme (vgl. BVerfGE 115, 97 &lt;117&gt;; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. März 2025 - 2 BvR 1505/20 -, Rn. 149). Denn bezogen auf den einzelnen Besteuerungszeitraum bewirkt die prozentuale Verlustvortragsbeschränkung lediglich, dass 40 Prozent des den Sockelbetrag übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte beziehungsweise des maßgebenden Gewerbeertrags zur Besteuerung herangezogen werden (vgl. zur Gewerbesteuer BFH, Urteil vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429 &lt;442 Rn. 60&gt;). Besteuert wird ein nach den Grundsätzen des bilanziellen Betriebsvermögensvergleichs ermittelter Gewinn, der auf einem bilanzsteuerrechtlich realisierten \"Zuwachs an bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern\" (vgl. BVerfGE 115, 97 &lt;112&gt;) und damit auf dem Hinzuerwerb einer vermögenswerten Rechtsposition beruht. Ob und inwieweit dem ein Liquiditätszufluss korrespondiert, ist - unabhängig von der Frage, ob dem verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt - keine Frage der Mindestgewinnbesteuerung, sondern allgemein der Gewinnermittlung durch (bilanziellen) Betriebsvermögensvergleich. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE462882501&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}